Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.
Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach Unternehmen- Ryanair DAC, Ryanair Holdings plc 255,8 Mio. € 73 % · 1 Fall
- České dráhy (ČD) und Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) 48,7 Mio. € 14 % · 1 Fall
- Anonymisierte Unternehmen 18,9 Mio. € 5 % · 8 Fälle
- Air Caraïbes (mit Groupe Dubreuil Aéro, Groupe Dubreuil); K Finance (Mutter von Air Antilles/CAIRE); Miles Plus 14,6 Mio. € 4 % · 1 Fall
- Kakao Mobility Inc. 10 Mio. € 3 % · 1 Fall
- A.P. Møller-Mærsk A/S 1,34 Mio. € 0 % · 1 Fall
- Aramex New Zealand Holdings Limited 355.800 € 0 % · 1 Fall
- GXO Logistics, Inc. und Wincanton Limited – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 2 | 6,33 Mio. € |
| 2023 | 2 | 1,33 Mio. € |
| 2024 | 7 | 84,5 Mio. € |
| 2025 | 3 | 257,1 Mio. € |
| 2026 | 1 | 355.800 € |
15 Fälle
04.03.2026 Aramex New Zealand Holdings LimitedAramex: 700.000 NZD wegen Kundenaufteilung im Wiederverkäufervertrag 355.800 €
Der Kurierdienst schloss 2021 mit einem als Wiederverkäufer tätigen Wettbewerber einen Vertrag, der Kunden aufteilte und Preise festlegte, und wandte die Wettbewerbsverbotsklausel einmal auch an; der Text war aus einer älteren Fastway-Vorlage kopiert. Auf die Zivilklage der Commerce Commission bestätigte der High Court am 4. März 2026 die gemeinsam vorgeschlagene mutmaßliche Strafe von 700.000 NZD (Ausgangspunkt 1 Mio. NZD, 30 % Abschlag).
Vertragsvorlagen gehören regelmäßig auf den kartellrechtlichen Prüfstand, bevor sie für neue Partner kopiert werden.
Kartellrechtliche Prüfung von Vertragsvorlagen
- Behörde / Gericht
- High Court Auckland (Klage: Commerce Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Commerce Act 1986, s 30
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Verschulden
- fahrlässig
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Keine früheren Verwarnungen oder Verstöße, freiwillige Herausgabe von Unterlagen und Befragungen, frühes Eingeständnis und Reue, neue Verträge ohne die Klausel sowie ein neues Wettbewerbs-Compliance-Programm in Neuseeland und Australien.
- Haftung von Führungskräften
- Den Vertrag erstellte der nationale Vertriebsleiter aus einer Vorlage; ein ranghöherer Beschäftigter unterschrieb ihn, ohne den Inhalt zu prüfen.
- Veröffentlicht
- 04.03.2026
Originalbetrag 700.000 NZD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 04.03.2026.
- Commerce Commission v Aramex New Zealand Holdings Limited [2026] NZHC 444, Judgment 4 March 2026 Gerichtsentscheidung
- Commerce Commission: Couriers ordered to pay $1.225 million after investigation into cartel conduct (04.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Commerce Commission, Case register: Aramex New Zealand Holdings Limited (PRJ0045982) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
23.12.2025 Ryanair DAC, Ryanair Holdings plcItalien: 255,8 Mio. € gegen Ryanair wegen Behinderung von Reisebüros 255,8 Mio. €
Ryanair behinderte von April 2023 bis mindestens April 2025 Reisebüros beim Kauf von Ryanair-Flügen in Kombination mit anderen Leistungen, etwa durch Gesichtserkennungsverfahren, Kontolöschungen, Sperren von Zahlungsmitteln und restriktive Partnerverträge. Die AGCM sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung und verhängte 255.761.692 € gesamtschuldnerisch.
Marktbeherrschende Anbieter dürfen Vertriebspartner und Wiederverkäufer nicht mit technischen Hürden aus dem Markt drängen.
- Behörde / Gericht
- Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (AGCM)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 23.12.2025
- A568 - Ryanair DAC and its parent company Ryanair Holdings plc fined over € 255 million for abuse of a dominant position Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
26.08.2025 GXO Logistics, Inc. und Wincanton LimitedGXO/Wincanton: Supermarkt-Lagerlogistik muss nach Übernahme verkauft werden Anordnung
GXO hatte Wincanton bereits im April 2024 übernommen; die CMA verhängte eine Stillhalteanordnung, setzte einen Monitoring Trustee ein und stellte in Phase 2 eine Wettbewerbsbeschränkung bei dedizierten Lagerdienstleistungen für den Lebensmittelhandel fest. Mit den Final Undertakings verpflichtete sich GXO, Wincantons Geschäft für Supermarktkunden zu veräußern.
Wer vor Abschluss der Fusionsprüfung vollzieht, trägt das Risiko, Teile des erworbenen Geschäfts wieder abgeben zu müssen.
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Enterprise Act 2002, ss. 41, 82, 90 (Final Undertakings)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- CMA case page: GXO / Wincanton merger inquiry Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CMA: Notice of acceptance of Final Undertakings (GXO / Wincanton), 26.08.2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
27.06.2025 A.P. Møller-Mærsk A/SA.P. Møller-Mærsk: 10 Mio. DKK für nicht angemeldete Übernahme (Gun-Jumping) 1,34 Mio. €
Das See- und Handelsgericht verurteilte A.P. Møller-Mærsk A/S zu einer zivilrechtlichen Geldbuße von 10.000.000 DKK, weil die Übernahme von Pilot Air Freight Holdings durch die US-Tochter Damco USA im Mai 2022 in Dänemark weder angemeldet noch vor dem Vollzug freigegeben worden war. Die Behörde hatte mindestens 20 Mio. DKK gefordert; das Gericht wertete das Versäumnis als grob fahrlässig, minderte die Buße aber wegen der Selbstmeldung, der vollen Zusammenarbeit und eines bestehenden Compliance-Programms.
Auch Übernahmen durch Auslandstöchter brauchen vor dem Vollzug ein Umsatzschwellen-Screening für jede Rechtsordnung.
Fusionskontroll-Screening bei Transaktionen von Auslandstöchtern
- Behörde / Gericht
- Sø- og Handelsretten (Klage der Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 12 b stk. 1 og § 12 c stk. 5, 1. pkt.; Bußgeldbemessung nach § 23 b
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Unverzügliche Meldung bei der Behörde nach Entdecken der Anmeldepflicht, volle und loyale Zusammenarbeit, bestehendes und befolgtes Kartellrechts-Compliance-Programm; einmaliger interner Fehler beim Screening.
- Veröffentlicht
- 27.06.2025
Originalbetrag 10.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.06.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
17.12.2024 Kakao Mobility Inc.Kakao Mobility sperrte Fahrer konkurrierender Taxidienste: 15,1 Mrd. KRW Bußgeld 10 Mio. €
Kakao Mobility, mit einem Anteil von 96 % (2022) marktbeherrschend bei der App-basierten allgemeinen Taxivermittlung, verlangte laut KFTC von vier konkurrierenden Franchise-Taxibetreibern (UT, TADA, Banban, Macaron Taxi) Partnerschaftsverträge mit Echtzeitzugang zu geschäftssensiblen Daten und schloss deren Fahrer andernfalls von der allgemeinen Vermittlung über Kakao T aus. Nach der Plenarberatung vom 25. September 2024 ordnete die KFTC Abhilfe an und nannte eine vorläufige Geldbuße von 72,4 Mrd. KRW; nachdem die Securities and Futures Commission die Nettobilanzierung der Umsätze festgelegt hatte, gab sie am 17. Dezember 2024 die endgültige Festsetzung der Geldbuße auf 15,1 Mrd. KRW bekannt.
Eine beherrschende Plattform darf den Zugang zu ihrem Kerndienst nicht an die Herausgabe sensibler Geschäftsdaten von Wettbewerbern knüpfen.
Selbstbevorzugung und Ausschluss von Wettbewerbern durch Plattformen
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 6 MRFTA (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 17.12.2024
Originalbetrag 15.100.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.12.2024.
- KFTC press release (EN), 2 Oct 2024: KFTC Sanctions Kakao Mobility for Abuse of Market Dominance (Scan) Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 02.10.2024: 카카오모빌리티의 시장지배적지위 남용행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF), 02.10.2024: Rechtsgrundlagen (공정거래법 제5조 제1항 제3호, 제45조 제1항 제6호) und Marktanteil Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressehinweis (KO), 17.12.2024: ㈜카카오모빌리티의 콜차단 시지남용 건, 과징금 확정 (151억 원) Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressehinweis (KO, PDF), 17.12.2024: endgültige Festsetzung der Geldbuße nach Nettomethode Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
04.12.2024 Air Caraïbes (mit Groupe Dubreuil Aéro, Groupe Dubreuil); K Finance (Mutter von Air Antilles/CAIRE); Miles PlusInselflüge Karibik: 14,57 Mio. EUR für Kartell von Air Caraïbes und Air Antilles 14,6 Mio. €
Air Caraïbes und Air Antilles (Compagnie Aérienne Inter Régionale Express, CAIRE) stimmten sich mit Beteiligung von Miles Plus (Aérogestion) zwischen 2015 und 2019 in vier Absprachen über Kapazitätskürzungen, die Aufteilung von Flugzeiten sowie Preise und Tarifbedingungen auf Inselverbindungen in der Karibik ab. Die Autorité de la concurrence verhängte 13 Mio. EUR gesamtschuldnerisch gegen Air Caraïbes, Groupe Dubreuil Aéro und Groupe Dubreuil, 1,5 Mio. EUR gegen K Finance als Muttergesellschaft der insolventen CAIRE und 70.000 EUR gegen Miles Plus.
Auch in kleinen, von wenigen Anbietern geprägten Regionalmärkten sind Absprachen über Kapazitäten und Tarife schwere Kartellverstöße.
Absprachen über Kapazitäten und Preise zwischen Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 420-1 Code de commerce; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren für die Groupe-Dubreuil-Gesellschaften und Miles Plus; gegen die in Liquidation befindliche CAIRE und ihre direkte Muttergesellschaft wurde mangels Zahlungsfähigkeit kein Bußgeld verhängt.
- Veröffentlicht
- 04.12.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
Fehler melden
23.10.2024 České dráhy (ČD) und Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)ČD und ÖBB: 48,65 Mio. EUR wegen Absprache gegen neuen Bahnkonkurrenten 48,7 Mio. €
Die tschechische und die österreichische Staatsbahn stimmten sich nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von 2012 bis 2016 beim Verkauf gebrauchter ÖBB-Fernverkehrswagen ab, damit der Neueinsteiger RegioJet sie nicht erwerben konnte – unter anderem durch abgestimmtes Timing, manipulierte Verkaufsverfahren und Austausch vertraulicher Bieterinformationen. Die Geldbußen betragen 31.940.000 EUR für ČD und 16.712.000 EUR für ÖBB, die als Kronzeugin 45 % Ermäßigung erhielt (zusammen 48.652.000 EUR).
Auch Staatsunternehmen dürfen den Verkauf von Betriebsmitteln nicht mit Wettbewerbern abstimmen, um Neueinsteiger vom Markt fernzuhalten.
Abstimmung zwischen Wettbewerbern bei Verkäufen und Bieterverfahren
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 101 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- ÖBB: 45 % Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung.
- Veröffentlicht
- 23.10.2024
- Commission fines České dráhy and Österreichische Bundesbahnen €48.7 million over collusion to exclude common competitor (IP/24/5425) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/24/5425 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
23.09.2024 ein marktbeherrschender österreichischer PostdienstleisterÖsterreich: 9,2 Mio. € Geldbuße gegen einen Postdienstleister für diskriminierende Rabatte bei Massensendungen 9,2 Mio. €
Das Kartellgericht verhängte gegen einen österreichischen Postdienstleister 9,2 Mio. EUR wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung bei adressierten Massensendungen von 2017 bis Anfang 2022: Konsolidierer erhielten bei gleicher Jahresmenge schlechtere Rabattstaffeln, Rabatte oder Jahresboni als andere Großkunden, und die mit Großkunden vereinbarten Rabatte unterlagen einer Geheimhaltungspflicht. Die Geldbuße folgte auf einen bereits rechtskräftigen Abstellungsauftrag aus dem Verfahren eines Konsolidierers; das Unternehmen erkannte die Zuwiderhandlung im Settlement an.
Marktbeherrschende Unternehmen müssen Rabattsysteme so gestalten, dass gleichartige Abnehmer einschließlich Konsolidierern nicht benachteiligt werden, und dürfen Konditionen nicht per Geheimhaltungsklausel abschotten.
Missbrauch von Marktmacht durch Rabattsysteme
- Behörde / Gericht
- Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht (Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 5 KartG und Art. 102 AEUV; § 29 Abs. 1 Z 1 lit. a und d KartG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Abschlag für die einvernehmliche Verfahrensbeendigung (Settlement); bereits erfolgte Wiedergutmachung des Schadens.
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
- RIS, Judikatur Justiz (Suche) (Entscheidung 2024) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
10.06.2024 ein Walliser Transport- und Entsorgungsunternehmen sowie vier weitere UnternehmenWEKO: Sanktion gegen Walliser Transport- und Entsorgungsfirma wegen Submissionsabreden 98.722 €
Unternehmen für Sammlung, Transport und Entsorgung von Abfällen im Wallis sprachen Offerten ab. Die WEKO sanktionierte das Transport- und Entsorgungsunternehmen mit CHF 95'138 (ein weiteres Unternehmen: CHF 0), genehmigte einvernehmliche Regelungen und verteilte die Verfahrenskosten auf vier Unternehmen.
Kommunale Entsorgungsaufträge sind ein Schwerpunkt der Wettbewerbsbehörden – Offertenkontakte unter Wettbewerbern sind auch im KMU-Umfeld tabu.
Absprachen bei kommunalen Entsorgungsausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG, Art. 49a Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Einvernehmliche Regelungen; Bonusregelung (ein weiteres Unternehmen sanktionsfrei)
Originalbetrag 95.138 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 10.06.2024.
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 10.06.2026 · Direktlink
Fehler melden
18.03.2024 zwei südafrikanische UmzugsunternehmenUmzugskartell: zwei südafrikanische Umzugsunternehmen zahlen 40 Mio. ZAR für Deckangebote 1,94 Mio. €
Das Competition Tribunal bestätigte am 18.03.2024 einen Vergleich, in dem zwei Umzugsunternehmen, Tochtergesellschaften einer Transportgruppe, ihre Beteiligung an einem Kartell mit Deckangeboten einräumten; betroffen waren Aufträge von Behörden, Großunternehmen und Privatkunden, der vorgeworfene Zeitraum reicht von 2007 bis mindestens 2012. Vorgeworfen wurden dem einen Unternehmen 649 und dem anderen 37 Fälle; beide haften gesamtschuldnerisch für eine Verwaltungsstrafe von 40.000.000 ZAR. Im Vergleich sagte die Competition Commission zu, ihr Verfahren gegen eine Schwestergesellschaft zurückzunehmen.
Deckangebote zugunsten eines Wettbewerbers sind Submissionsabsprachen – auch viele kleine Einzelaufträge summieren sich zu hohen Strafen.
Submissionsabsprachen und Deckangebote
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Section 4(1)(b)(i) und (iii) Competition Act 89 of 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
Originalbetrag 40.000.000 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.03.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.03.2026 · Direktlink
Fehler melden
15.01.2024 ein marktbeherrschendes Schweizer Zustellunternehmen und ein privater BriefzustellerWEKO untersagt Übernahme eines privaten Briefzustellers durch den Marktführer Anordnung
Die WEKO verbot einem marktbeherrschenden Schweizer Zustellunternehmen den Erwerb eines privaten Briefzustellers, weil der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb bei nationalen adressierten Massenbriefsendungen über 50 Gramm für Geschäftskunden beseitigt und die marktbeherrschende Stellung der Erwerberin in weiteren Brief-, Paket- und Zeitungszustellmärkten begründet oder verstärkt hätte. Die geltend gemachte Sanierungsübernahme liess die WEKO nicht gelten, weil eine andere Kaufinteressentin eine wettbewerbsfreundlichere Lösung bot; die Verfahrenskosten von 98'000 CHF tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Wer sich bei einer Übernahme auf die Rettung eines angeschlagenen Konkurrenten beruft, muss belegen, dass keine wettbewerbsfreundlichere Käuferin bereitsteht.
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 10 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 32 und 33 KG (Zusammenschlusskontrolle)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 19.01.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.01.2026 · Direktlink
Fehler melden
17.08.2023 zwei japanische ReedereienKanada: Geldstrafen gegen zwei japanische Reedereien wegen Absprachen bei Fahrzeugverschiffung 1,33 Mio. €
Die Reedereien stimmten Erhöhungen der Frachtraten für Ro-Ro-Fahrzeugtransporte nach Kanada gegenüber Autoherstellern ab; die zweite Reederei manipulierte zudem Angebote bei einer Ausschreibung eines Autoherstellers. Die erste Reederei zahlt 1,5 Mio. CA$, die zweite 460.000 CA$.
Internationale Kartelle werden in mehreren Ländern nacheinander verfolgt – ein Verstoß zieht Verfahren in jeder betroffenen Jurisdiktion nach sich.
Absprachen über Frachtraten und Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Competition Bureau Canada / Ontario Superior Court
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act (Kanada), Conspiracy- und Bid-Rigging-Tatbestände
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Schuldbekenntnis und Kooperation
- Veröffentlicht
- 17.08.2023
Originalbetrag 1.960.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.08.2023.
- Competition Bureau Canada, Meldungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.08.2025 · Direktlink
Fehler melden
26.06.2023 ein deutscher EisenbahnkonzernBundeskartellamt verpflichtet Eisenbahnkonzern zur Öffnung für Mobilitätsplattformen Anordnung
Das Bundeskartellamt stellte fest, dass ein Eisenbahnkonzern seine marktbeherrschende Stellung gegenüber digitalen Mobilitätsplattformen missbraucht, und gab ihm mit einer Abstellungsverfügung auf, Werbeverbote, vertikale Preisvorgaben und weitreichende Rabattverbote aus den Verträgen zu streichen, den Plattformen für Buchungs- und Zahlungsabwicklung sowie Vermittlung ein Entgelt zu zahlen und diskriminierungsfreien Echtzeitzugang zu Verspätungs- und Ausfalldaten zu gewähren. Der Konzern legte Beschwerde ein; im Eilverfahren bestätigte das OLG Düsseldorf am 8. März 2024 die Vollziehbarkeit weitgehend, setzte aber die Vorgabe zur Mindesthöhe der Entgelte vorläufig aus.
Ein marktbeherrschender Anbieter mit eigener Vertriebsplattform darf konkurrierende Vermittler nicht durch Vertragsklauseln oder vorenthaltene Daten ausbremsen.
Behinderung von Vertriebspartnern durch marktbeherrschende Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 32 Abs. 1 GWB; Art. 102 AEUV, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 20 Abs. 1a GWB
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 28.06.2023
- Bundeskartellamt, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.06.2025 · Direktlink
Fehler melden
17.11.2022 vier Singapurer LagerbetreiberCCCS: 2,8 Mio. SGD gegen vier Lagerbetreiber für abgestimmten FTZ-Zuschlag 1,97 Mio. €
Vier Lagerbetreiber in einem Singapurer Logistikzentrum stimmten sich 2017 über die Einführung eines gleich benannten „FTZ Surcharge“ von 6 SGD je Frachteinheit auf Importware ab, statt ihre Preise unabhängig festzulegen. Die CCCS verhängte am 17. November 2022 Geldbußen von zusammen 2.799.138 SGD: Betreiber A 1.436.378, Betreiber B 542.520, Betreiber C 522.889 und Betreiber D 297.351 SGD, letzterer nach Kronzeugennachlass. Das Competition Appeal Board gab der Berufung der Betreiber C und A am 16. Juli 2025 statt; der High Court stellte am 30. Juni 2026 auf Rechtsmittel der Behörde die Zuwiderhandlung der beiden wieder her, ob deren Geldbußen wieder in voller Höhe gelten, teilt die Behörde nicht mit.
Schon die Mitteilung an Wettbewerber, einen Zuschlag einführen zu wollen, kann eine verbotene Preisabstimmung sein, auch bei kleinem Marktanteil.
Keine Abstimmung über Zuschläge und Preisabsichten mit Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Competition and Consumer Commission of Singapore (CCCS)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 2004, s 34
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- Kronzeugennachlass für Betreiber D, der bei den Durchsuchungen einen Antrag stellte.
- Veröffentlicht
- 17.11.2022
Originalbetrag 2.799.138 SGD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.11.2022.
- Competition and Consumer Commission of Singapore (CCCS), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.11.2024 · Direktlink
Fehler melden
29.09.2022 sieben griechische Schleppunternehmen und -konsortienSchleppdienste in griechischen Häfen: 4,36 Mio. EUR für Markt- und Preisabsprachen 4,36 Mio. €
Sieben Schlepp-Unternehmen bzw. -Konsortien teilten nach einer Vergleichsentscheidung von 2022 die Schleppdienste für Handelsschiffe in den Häfen von Thessaloniki, Attika und Kavala untereinander auf und legten Preise (Rabatte) fest. Die Wettbewerbskommission verhängte um 15 % reduzierte Geldbußen von zusammen 4.360.818,28 EUR, u. a. 1.203.324,95 EUR, 1.060.950,56 EUR und 498.280,58 EUR gegen drei der Unternehmen; die übrigen vier Konsortien erhielten zwischen 272.349,91 und 510.326,14 EUR.
Auch in kleinen, lokal geprägten Märkten sind Absprachen über Kundengebiete und Rabatte ein harter Kartellverstoß.
Marktaufteilung und Preisabsprachen unter Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Επιτροπή Ανταγωνισμού (Hellenic Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Art. 1 ν. 3959/2011; Art. 101 AEUV; Vergleichsverfahren nach Art. 29a ν. 3959/2011
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Mildernde Umstände
- 15 % Reduktion im Vergleichsverfahren; die Unternehmen suchten den Vergleich schon vor Zustellung des Berichts des Berichterstatters.
- Veröffentlicht
- 29.09.2022
- Epitropi Antagonismou, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
- Epitropi Antagonismou, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2024 · Direktlink