Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

28Fälle aus 17 Jurisdiktionen
4,48 Mrd. €Summe der Geldbeträge (20 Fälle mit Betrag)
2,95 Mrd. €Größter Einzelfall: Google
2,69 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
20222218.989 €
2023633,8 Mio. €
202481,47 Mrd. €
202542,96 Mrd. €
2026812,2 Mio. €

28 Fälle

26.08.2026 Wolt DenmarkWolt: Wettbewerbsrat stellt Missbrauch marktbeherrschender Stellung gegenüber Restaurants fest DänemarkMissbrauch von Marktmacht Anordnung

Der Lieferdienst verbot Restaurants 2022–2024 per Standardklausel, auf eigenen Kanälen günstiger zu sein als auf Wolt, konnte zugleich ohne Rücksprache Rabatte gewähren und Kunden bis zu 400 DKK auf Kosten der Restaurants entschädigen. Der Wettbewerbsrat ordnete die Einstellung an, verpflichtete Wolt zur Information aller Restaurants und will ein Bußgeld gerichtlich durchsetzen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Plattformen mit hohem Marktanteil sollten Paritätsklauseln und einseitige Kostenabwälzungen in Standardbedingungen kartellrechtlich prüfen lassen.

Behörde / Gericht
Konkurrencerådet (Danish Competition Council)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Konkurrenceloven; AEUV Art. 102
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
26.08.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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08.07.2026 Meta Platforms Inc.; Meta Platforms Ireland LimitedMeta: Eilanordnungen zur Vergütung von Presseinhalten (Leistungsschutzrecht) FrankreichMissbrauch von Marktmacht Anordnung

Auf Antrag des Presseverbands Alliance de la Presse d’Information Générale (APIG) ordnete die Autorité de la concurrence vorläufige Maßnahmen gegen Meta an, weil deren Verhalten in den Verhandlungen über die Vergütung von Presse-Leistungsschutzrechten ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein könnte. Meta muss nach Treu und Glauben über eine Vergütung für alle Meta-Dienste ab dem 1. Februar 2025 verhandeln, binnen 15 Tagen die für die Bewertung nötigen Informationen übermitteln, die Anzeige von Presseinhalten während der Verhandlungen nicht verschlechtern und der Behörde monatlich berichten. Am selben Tag erging eine gleichartige Entscheidung (26-MC-02) auf Antrag der Verwertungsgesellschaft DVP.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktbeherrschende Plattformen müssen Vergütungsverhandlungen transparent führen und ihren Verhandlungspartnern die Daten liefern, die eine sachliche Bewertung erst möglich machen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Missbrauch von Marktmacht in Vergütungsverhandlungen mit Inhalteanbietern

Behörde / Gericht
Autorité de la concurrence
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. L. 464-1 Code de commerce (mesures conservatoires); vorläufige Würdigung nach Art. L. 420-2 Code de commerce und Art. 102 AEUV; Art. L. 218-4 Code de la propriété intellectuelle
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
08.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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17.06.2026 Kangaroo Limited (Keeta)Keeta sagt verbindlich Öffnung ihrer Restaurantverträge zu HongkongKartellrecht und Wettbewerb Anordnung

Die Competition Commission nahm am 17.06.2026 eine Verpflichtungszusage von Kangaroo Limited an, die in Hongkong die Essenslieferplattform Keeta betreibt, eine Tochter von Meituan. Die Behörde hatte Bedenken, dass Klauseln in Keetas Verträgen mit Partnerrestaurants neuen und kleinen Plattformen den Zugang erschweren und den Wettbewerb dämpfen – ein möglicher Verstoß gegen die First Conduct Rule. Keeta hatte die Verträge zuvor freiwillig geändert (Zusammenarbeit mit Plattformen bis 10 % Marktanteil ohne Verlust von Anreizen, leichterer Wechsel, keine Sperre niedrigerer Preise in eigenen Kanälen und auf Konkurrenzplattformen); mit der Annahme sind diese Änderungen bis 28.12.2026 rechtlich bindend und von der Behörde durchsetzbar.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Plattformen sollten ihre Exklusiv- und Preisparitätsklauseln vorsorglich an die Standards anpassen, die die Behörde bei Wettbewerbern bereits durchgesetzt hat.

Bezug zu Schulung und Awareness

Exklusivitäts- und Preisparitätsklauseln von Online-Plattformen

Behörde / Gericht
Competition Commission (Hongkong)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb
Rechtsgrundlage
Competition Ordinance (Cap. 619), s. 6 (First Conduct Rule); Annahme einer Verpflichtungszusage nach s. 60
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
17.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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09.06.2026 MetaMeta: Einstweilige Maßnahmen für freien Zugang von KI-Assistenten zu WhatsApp EU-EbeneMissbrauch von Marktmacht Anordnung

Die Europäische Kommission ordnete an, dass Meta konkurrierenden Allzweck-KI-Assistenten den Zugang zur Schnittstelle WhatsApp for Business wieder zu den Bedingungen vor dem 15. Oktober 2025, also kostenlos, gewähren und bis zur abschließenden Entscheidung aufrechterhalten muss. Die Kommission sah auf erste Sicht einen Missbrauch der beherrschenden Stellung bei Kommunikations-Apps, weil Meta Dritt-Assistenten zunächst ausgeschlossen und später eine praktisch gleichwirkende Gebühr verlangt hatte; die Maßnahmen waren binnen fünf Arbeitstagen umzusetzen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer eine marktbeherrschende Plattform für Dritte geöffnet hat, darf Wettbewerber im Wachstumsmarkt KI nicht durch Ausschluss oder prohibitive Entgelte verdrängen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Zugangsverweigerung zu Plattformen gegenüber KI-Wettbewerbern

Behörde / Gericht
Europäische Kommission
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen; Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
09.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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05.03.2026 SIA "SS"Kleinanzeigenportal ss.lv sperrte Nutzer der Konkurrenz – 186.781 Euro Buße LettlandMissbrauch von Marktmacht 186.781 €

Der Betreiber von ss.lv/ss.com (Marktanteil über 60 %) löschte von März 2020 bis Mai 2021 Anzeigen und sperrte Konten von Nutzern – vor allem Autohändlern und Maklern –, die parallel auf der Konkurrenzplattform pp.lv inserierten; wer sich mit einer inbox.lv-Adresse registrieren wollte, musste zusätzlich eine andere E-Mail-Adresse angeben. Der Wettbewerbsrat wertete dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), verhängte 186.780,65 Euro und verlangte objektive Kriterien für den Umgang mit Kunden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktführende Plattformen dürfen Nutzer nicht für Multi-Homing bestrafen – interne Moderationsregeln brauchen objektive Kriterien.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kartellrechtliche Grenzen im Umgang mit Kunden von Wettbewerbern

Behörde / Gericht
Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 102 AEUV
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
18.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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18.02.2026 Check24 GmbHBundeskartellamt: Check24 verzichtet auf Bestpreisklauseln gegenüber Energieversorgern DeutschlandMissbrauch von Marktmacht Anordnung

Das Bundeskartellamt erklärte Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH für bindend, mit denen das Vergleichsportal bei der Vermittlung von Strom- und Gasverträgen auf Preisparitätsklauseln verzichtet: Energieversorger dürfen ihre Tarife über andere Portale und den eigenen Vertrieb günstiger anbieten, ohne dass Vertragsbeziehung, Provision oder Platzierung davon abhängen (kein 'Dimming'). Das Amt hatte nach vorläufiger Beurteilung Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV und §§ 1, 19, 20 GWB.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Führende Vermittlungsplattformen sollten auf Bestpreisklauseln verzichten; auch indirekte Hebel wie schlechtere Platzierung gelten als Paritätsvorgabe.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bestpreis- und Paritätsklauseln in Vermittlungsverträgen

Behörde / Gericht
Bundeskartellamt
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
§ 32b Abs. 1 GWB (Verpflichtungszusagen); Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV, §§ 1, 19, 20 GWB (Az. B8-40/25)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
24.02.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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12.02.2026 DPG Media nv; Mediahuis nv; PPP Belgium bv; bpost nv (Kronzeuge)Presse-Konzession: 11,9 Mio. EUR für Absprache bei Ausschreibung der Zeitungszustellung BelgienKartelle und Absprachen 11,9 Mio. €

Damit bpost die staatliche Konzession für die Zeitungszustellung 2023–2027 erhielt, verzichtete der Konkurrent PPP auf ein Angebot und bekam im Gegenzug zusätzliche Zustellmengen von DPG Media und Mediahuis (Bid Rigging). Die Behörde verhängte im Vergleichsverfahren 3.786.574 EUR (DPG Media), 7.788.423 EUR (Mediahuis) und 323.486 EUR (PPP); bpost erhielt als Kronzeuge vollständige Immunität.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Absprachen, wer sich an einer Ausschreibung beteiligt, sind Hardcore-Kartelle; Kronzeugen profitieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen

Behörde / Gericht
Autorité belge de la Concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (BMA)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Code de droit économique Art. IV.1; AEUV Art. 101
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Mildernde Umstände
Kronzeugenregelung (bpost Immunität; DPG Media und Mediahuis 50 % bzw. 40 % Ermäßigung) und 10 % Vergleichsnachlass.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
13.02.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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11.02.2026 Liga do Futebol Brasileiro (Libra), Clube de Regatas do Flamengo, Sociedade Esportiva Palmeiras u. a. (6 Organisationen)CADE: Fußballliga Libra und fünf Klubs zahlen 559.267,26 BRL wegen Gun Jumping BrasilienFusionskontrolle 90.565 €

Das Tribunal des CADE stellte fest, dass die Liga Libra als Gemeinschaftsunternehmen von Klubs zur gemeinsamen Vermarktung von Übertragungs- und Geschäftsrechten anmeldepflichtig war und vor der Freigabe umgesetzt wurde, und genehmigte einen Vergleich (Acordo em APAC) mit der Libra sowie Flamengo, Palmeiras, Santos, São Paulo und Grêmio über einen mutmaßlichen Geldbeitrag von 559.267,26 BRL. Die Beteiligten müssen die bereits vollzogenen Vorgänge binnen 60 Tagen anmelden und drei Jahre lang Änderungen ihrer Vermarktungsstrukturen melden; bei der konkurrierenden Liga FFU (früher LFU) wurde mangels erreichter Umsatzschwellen kein Verstoß festgestellt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Vereine und Verbände, die Rechte gemeinsam vermarkten, können ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsunternehmen bilden und müssen vor dem Start die Freigabe einholen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Gemeinsame Rechtevermarktung als anmeldepflichtiges Gemeinschaftsunternehmen

Behörde / Gericht
Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
Rechtsgrundlage
Art. 88 § 3 Lei nº 12.529/2011
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
11.02.2026

Originalbetrag 559.267,26 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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30.10.2025 MM Grupp OÜKinokette MM Grupp (Apollo) übernahm Forum Cinemas ohne Freigabe – 7,5 Mio. Euro LitauenFusionskontrolle 7,51 Mio. €

Die estnische Muttergesellschaft der Apollo-Kinos erwarb 2021 die Kontrolle über Forum Cinemas Lithuania, bevor die angemeldete Fusion freigegeben war, und integrierte die Kinos in Vilnius und Kaunas in ihr Netz, obwohl die Behörde vorläufig Wettbewerbsbedenken geäußert hatte. Buße 7.507.930 Euro (0,8 % des konsolidierten Weltumsatzes) und Pflicht, den Verstoß binnen sechs Monaten zu beenden. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kein Vollzug vor Freigabe: Auch Umstrukturierungen und Verpachtungen können einen verbotenen Vorabvollzug darstellen.

Behörde / Gericht
Konkurencijos taryba (Litauischer Wettbewerbsrat)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
Rechtsgrundlage
Konkurencijos įstatymas (Vollzugsverbot bei Zusammenschlüssen)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
30.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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05.09.2025 GoogleGoogle: 2,95 Mrd. EUR Geldbuße wegen Selbstbevorzugung in der Werbetechnologie EU-EbeneMissbrauch von Marktmacht 2,95 Mrd. €

Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission missbrauchte Google spätestens seit 2014 seine beherrschende Stellung bei Publisher-Ad-Servern (DFP) und bei Einkaufstools für programmatische Werbung (Google Ads, DV360), indem es die eigene Anzeigenbörse AdX bevorzugte, etwa durch Vorabinformation über das beste Konkurrenzgebot. Neben der Geldbuße von 2,95 Mrd. EUR ordnete die Kommission an, die Selbstbevorzugung zu beenden und Maßnahmen gegen die Interessenkonflikte entlang der Adtech-Lieferkette vorzuschlagen; frühere Missbrauchsbußgelder gegen Google wurden berücksichtigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer auf mehreren Stufen einer Wertschöpfungskette tätig und marktbeherrschend ist, muss eigene Dienste gegenüber Konkurrenten gleich behandeln und Interessenkonflikte organisatorisch auflösen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Selbstbevorzugung eigener Dienste durch marktbeherrschende Unternehmen

Behörde / Gericht
Europäische Kommission
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
05.09.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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12.08.2025 Nol Universe Co., Ltd. (Yanolja), Yeogi Eottae CompanyBuchungsplattformen Yanolja und Yeogi Eottae ließen bezahlte Rabattcoupons verfallen SüdkoreaMissbrauch von Marktmacht 954.488 €

Die beiden führenden Plattformen für Unterkunftsbuchungen verkauften kleinen und mittleren Beherbergungsbetrieben Werbepakete, deren Preis Rabattcoupons für Gäste enthielt, und ließen nicht eingelöste Coupons ohne Ausgleich verfallen (Yanolja am Ende der Vertragslaufzeit, Yeogi Eottae durch eine Gültigkeit von nur einem Tag). Die KFTC wertete dies als Missbrauch einer überlegenen Verhandlungsposition, erließ Abhilfe- und Mitteilungsanordnungen und verhängte Geldbußen von insgesamt 1.540 Mio. KRW: 540 Mio. KRW gegen Nol Universe (Yanolja) und 1.000 Mio. KRW, den gesetzlichen Höchstbetrag der Pauschalbuße, gegen Yeogi Eottae.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Plattformen dürfen Leistungen, die Partner bereits bezahlt haben, nicht durch einseitige Verfallsregeln entwerten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Faire Konditionen gegenüber abhängigen Geschäftspartnern auf Plattformen

Behörde / Gericht
Korea Fair Trade Commission (KFTC)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 45 Abs. 1 Nr. 6 MRFTA i. V. m. Art. 52 und Anhang 2 Nr. 6 lit. d Durchführungsverordnung (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
12.08.2025

Originalbetrag 1.540.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.

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21.03.2025 BT, IMG, ITV, BBC (Sky Kronzeuge)CMA: 4,24 Mio. £ gegen BT, IMG, ITV und BBC wegen Absprachen über Freelancer-Honorare Vereinigtes KönigreichKartelle und Absprachen 5,06 Mio. €

Sportsender und Produktionsfirmen tauschten in 15 Fällen sensible Informationen über Tagessätze und Honorarerhöhungen für freiberufliche Kameraleute und Tontechniker aus, um die Bezahlung abzustimmen. Geldbußen: BT £1.738.453, IMG £1.737.820, BBC £424.165, ITV £339.918; Sky erhielt als Erstmelder Immunität.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch HR und Einkauf freier Mitarbeit unterliegen dem Kartellrecht – Gehalts- und Honorarinformationen dürfen nicht mit Wettbewerbern geteilt werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Austausch über Gehälter und Honorare mit Wettbewerbern (Arbeitsmarkt)

Behörde / Gericht
Competition and Markets Authority (CMA)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Chapter I Competition Act 1998
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
20 % Settlement-Nachlass für alle; Leniency-Nachlässe für BT, IMG, ITV; Immunität für Sky
Veröffentlicht
21.03.2025

Originalbetrag 4.240.356 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.03.2025.

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19.12.2024 Autobutler ApSAutobutler: 7 Mio. DKK Vergleich wegen Festpreisen mit Hunderten Werkstätten DänemarkKartelle und Absprachen 938.174 €

Die Vermittlungsplattform für Werkstattaufträge Autobutler ApS zahlt nach einem gerichtlichen Vergleich vor dem See- und Handelsgericht eine Geldbuße von 7.000.000 DKK. Der Konkurrencerådet hatte im Juni 2023 festgestellt, dass Autobutler mindestens von März 2016 bis Oktober 2021 mit mehreren hundert Werkstätten feste Preise für bestimmte Leistungen in bestimmten Zeiträumen vereinbart hatte; Autobutler hatte dagegen geklagt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Plattformen, die Preise für ihre Anbieter festlegen oder koordinieren, können selbst Partei einer verbotenen Preisabsprache sein.

Bezug zu Schulung und Awareness

Preisvorgaben von Plattformen gegenüber ihren Anbietern

Behörde / Gericht
Sø- og Handelsretten (gerichtlicher Vergleich mit dem Konkurrencerådet)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Konkurrenceloven § 6 stk. 1, jf. stk. 2 nr. 1 og stk. 3; Art. 101 AEUV; Bußgeld nach § 23 b
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Mildernde Umstände
Mitwirkung an der Beendigung des Verfahrens.
Veröffentlicht
20.12.2024

Originalbetrag 7.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2024.

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14.11.2024 MetaMeta: 797,72 Mio. EUR Geldbuße wegen Kopplung von Facebook Marketplace EU-EbeneMissbrauch von Marktmacht 797,7 Mio. €

Die Europäische Kommission stellte fest, dass Meta seine beherrschende Stellung bei persönlichen sozialen Netzwerken und bei Display-Werbung in sozialen Medien missbraucht hat: Der Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace war automatisch mit Facebook verbunden, und anderen Kleinanzeigenanbietern, die auf Facebook und Instagram werben, wurden unfaire Bedingungen auferlegt, die Meta die Nutzung ihrer werbebezogenen Daten für Marketplace erlaubten. Neben der Geldbuße von 797,72 Mio. EUR muss Meta das Verhalten abstellen und darf es nicht wiederholen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktbeherrschende Plattformen dürfen Zusatzdienste nicht zwangsweise an ihr Kernprodukt koppeln und Daten von Werbekunden, die zugleich Wettbewerber sind, nicht für eigene Angebote verwerten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kopplungsgeschäfte und Nutzung von Wettbewerberdaten durch marktbeherrschende Unternehmen

Behörde / Gericht
Europäische Kommission
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
14.11.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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23.09.2024 eine französische VerlagsgruppeWEKO verpflichtet eine französische Verlagsgruppe zu Inlandskonditionen für eine Schweizer Buchhändlerin (angefochten) SchweizMissbrauch von Marktmachtanonymisiert Anordnung

Eine französische Verlagsgruppe verlangte von einer Schweizer Buchhändlerin für den Direktbezug in Frankreich deutlich höhere Einkaufspreise als dort üblich, obwohl die Buchhändlerin keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hatte. Die WEKO sah darin einen Missbrauch relativer Marktmacht und verpflichtete die Verlagsgruppe, der Buchhändlerin bei Direktbezug die in Frankreich geltenden Verkaufs- und Rabattkonditionen zu gewähren, abzüglich zulässiger Mehrkosten für den Schweizer Markt; die Verfahrenskosten von 254'865 CHF trägt die Verlagsgruppe. Gegen den Entscheid war nach Angaben der WEKO (Stand März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Seit Einführung der relativen Marktmacht können auch ausländische Lieferanten verpflichtet werden, abhängigen Schweizer Abnehmern ihre Inlandskonditionen zu gewähren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Relative Marktmacht und Lieferverweigerung zu Auslandskonditionen

Behörde / Gericht
Wettbewerbskommission (WEKO)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. g KG (relative Marktmacht), Art. 30 Abs. 1 KG
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
21.11.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink

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30.07.2024 ein niederländisches Online-HotelbuchungsportalSpanien: 413 Mio. € gegen Online-Hotelbuchungsportal wegen Missbrauchs gegenüber Hotels SpanienMissbrauch von Marktmachtanonymisiert 413,2 Mio. €

Das Buchungsportal, mit 70–90 % Marktanteil bei der Online-Hotelvermittlung in Spanien, erzwang unangemessene Bedingungen wie Preisparitätsklauseln und behinderte andere Online-Reisebüros über Rankingkriterien. Die CNMC verhängte 413,24 Mio. €.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Paritätsklauseln und Ranking-Vorteile für exklusive Partner sind bei marktbeherrschenden Plattformen hochriskant.

Behörde / Gericht
Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 2 LDC, Art. 102 AEUV
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
30.07.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.07.2026 · Direktlink

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19.06.2024 eine spanische VerwertungsgesellschaftCNMC: 6,39 Mio. Euro gegen Verwertungsgesellschaft wegen Tarifmissbrauchs bei Radio und TV SpanienMissbrauch von Marktmachtanonymisiert 6,39 Mio. €

Die CNMC verhängte gegen die Verwertungsgesellschaft wegen zweier Missbräuche ihrer beherrschenden Stellung bei der Lizenzierung von Musik- und audiovisuellen Rechten an Radio- und Fernsehsender Geldbußen von zusammen 6.387.819 Euro (3.954.364 und 2.433.455 Euro). Die Tarife nach tatsächlicher Nutzung waren so hoch angesetzt, dass die Sender praktisch auf Pauschaltarife angewiesen waren; zudem stellte die Verwertungsgesellschaft ihr Musikrepertoire als universell dar und bot Freistellungen gegenüber Ansprüchen Dritter an, was den Wechsel zu konkurrierenden Verwertern erschwerte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktbeherrschende Anbieter müssen echte Wahlmöglichkeiten zwischen Tarifmodellen bieten und dürfen Kunden nicht durch Pauschalpreise und Freistellungszusagen von Wettbewerbern fernhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Tarifgestaltung marktbeherrschender Anbieter

Behörde / Gericht
Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. 2 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 102 AEUV
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
26.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.06.2026 · Direktlink

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16.04.2024 ein dänischer AußenwerbungsanbieterDänischer Außenwerbungsanbieter: 6 Mio. DKK für abgestimmte Rabatte bei Außenwerbung DänemarkKartelle und Absprachenanonymisiert 804.193 €

Der Außenwerbungsanbieter hat ein strafrechtliches Bußgeld von 6.000.000 DKK angenommen. Das Unternehmen hatte von September 2008 bis Ende 2010 mit einem Wettbewerber schriftlich einheitliche Rabattsätze (Mediaprovision, Informationsvergütung, Sicherheitsleistung, Barrabatt) für den Verkauf von Außenwerbeflächen vereinbart und die abgestimmten Sätze bis April 2015 weiter angewandt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch nach dem Ende einer schriftlichen Absprache bleibt das Weiterverwenden der abgestimmten Konditionen ein Kartellverstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Nachwirkung von Absprachen: Fortführung abgestimmter Konditionen

Behörde / Gericht
National enhed for Særlig Kriminalitet (NSK) nach Anzeige des Konkurrencerådet
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Konkurrenceloven § 23 stk. 1 nr. 1 og 14, stk. 4, jf. § 6 stk. 1 og 3; Art. 101 Abs. 1 AEUV
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Mildernde Umstände
Durchgängiges Eingeständnis der ersten Phase (2008–2010) und nachträgliches Eingeständnis der zweiten Phase (2011–2015).
Veröffentlicht
18.04.2024

Originalbetrag 6.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.04.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.04.2026 · Direktlink

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15.03.2024 ein US-Internetkonzern und seine TochtergesellschaftenInternetkonzern: 250 Mio. EUR für Bruch von Zusagen zum Presse-Leistungsschutzrecht FrankreichMissbrauch von Marktmachtanonymisiert 250 Mio. €

Der Konzern hielt mehrere der 2022 für verbindlich erklärten Zusagen zu Verhandlungen mit Presseverlagen und Nachrichtenagenturen nicht ein: Die Vergütungsangebote beruhten nicht auf transparenten Kriterien, nötige Informationen fehlten, die Vergütungsgrundlage wurde verkleinert und der Treuhänder erhielt nicht alle Informationen. Zudem nutzte der Konzern Presseinhalte für seinen KI-Dienst (inzwischen umbenannt), ohne die Verlage zu informieren oder ihnen einen gesonderten Widerspruch zu ermöglichen. Der Konzern bestritt die Vorwürfe nicht; die Autorité de la concurrence verhängte im Vergleichsverfahren 250 Mio. EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Zusagen gegenüber einer Wettbewerbsbehörde sind verbindlich und müssen auch bei neuen Produkten wie KI-Diensten mitgedacht werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Einhaltung von Zusagen gegenüber Behörden; Nutzung fremder Inhalte für KI

Behörde / Gericht
Autorité de la concurrence
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
Rechtsgrundlage
Art. L. 464-3 Code de commerce (Nichteinhaltung der 2022 für verbindlich erklärten Zusagen); Vergleichsverfahren nach Art. L. 464-2 III Code de commerce
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Vergleichsverfahren; der Konzern bestritt die Vorwürfe nicht und bot Abhilfemaßnahmen an.
Veröffentlicht
20.03.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.03.2026 · Direktlink

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13.02.2024 ein südafrikanischer AußenwerbeanbieterCompetition Tribunal: 2,7 Mio. ZAR gegen Außenwerbeanbieter wegen Branchen-Verhaltenskodex SüdafrikaKartelle und Absprachenanonymisiert 133.771 €

Die Mitglieder eines Außenwerbungsverbands hatten laut Competition Commission von etwa 2004 bis 2018 in einem Verhaltenskodex einheitliche Stornogebühren (75 % des Restvertrags), Gutschriften bei mangelhafter Beleuchtung, Entgelte bei verspäteter Materiallieferung und Gebühren für das Entfernen von Plakaten festgelegt (Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis zahlt die Außenwerbesparte eines Medienunternehmens 2.717.950 ZAR in zwölf Raten und stellt zehn kleinen Unternehmen in Hand historisch benachteiligter Personen kostenlose Werbeleistungen im Wert von 1.358.976 ZAR bereit.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Verbandskodex, der Gebühren und Vertragsbedingungen für alle Mitglieder festlegt, kann eine Preisabsprache sein; Verbandsarbeit gehört unter kartellrechtliche Aufsicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kartellrisiken in Verbänden und Branchenkodizes

Behörde / Gericht
Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
Rechtsgebiet
Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
Rechtsgrundlage
Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(i); ss. 49D, 58(1)(a)(iii), 58(1)(b)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Mildernde Umstände
Vergleich ohne Schuldeingeständnis; Ratenzahlung.
Veröffentlicht
13.02.2024

Originalbetrag 2.717.950 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.02.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.02.2026 · Direktlink

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