Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.
Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach Unternehmen- Google 2,95 Mrd. € 66 % · 1 Fall
- Meta 797,7 Mio. € 18 % · 2 Fälle
- Anonymisierte Unternehmen 704,6 Mio. € 16 % · 14 Fälle
- DPG Media nv; Mediahuis nv; PPP Belgium bv; bpost nv (Kronzeuge) 11,9 Mio. € 0 % · 1 Fall
- MM Grupp OÜ 7,51 Mio. € 0 % · 1 Fall
- BT, IMG, ITV, BBC (Sky Kronzeuge) 5,06 Mio. € 0 % · 1 Fall
- Nol Universe Co., Ltd. (Yanolja), Yeogi Eottae Company 954.488 € 0 % · 1 Fall
- Autobutler ApS 938.174 € 0 % · 1 Fall
- SIA "SS" 186.781 € 0 % · 1 Fall
- Liga do Futebol Brasileiro (Libra), Clube de Regatas do Flamengo, Sociedade Esportiva Palmeiras u. a. (6 Organisationen) 90.565 € 0 % · 1 Fall
- 4 weitere0 €
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 2 | 218.989 € |
| 2023 | 6 | 33,8 Mio. € |
| 2024 | 8 | 1,47 Mrd. € |
| 2025 | 4 | 2,96 Mrd. € |
| 2026 | 8 | 12,2 Mio. € |
28 Fälle
26.08.2026 Wolt DenmarkWolt: Wettbewerbsrat stellt Missbrauch marktbeherrschender Stellung gegenüber Restaurants fest Anordnung
Der Lieferdienst verbot Restaurants 2022–2024 per Standardklausel, auf eigenen Kanälen günstiger zu sein als auf Wolt, konnte zugleich ohne Rücksprache Rabatte gewähren und Kunden bis zu 400 DKK auf Kosten der Restaurants entschädigen. Der Wettbewerbsrat ordnete die Einstellung an, verpflichtete Wolt zur Information aller Restaurants und will ein Bußgeld gerichtlich durchsetzen.
Plattformen mit hohem Marktanteil sollten Paritätsklauseln und einseitige Kostenabwälzungen in Standardbedingungen kartellrechtlich prüfen lassen.
- Behörde / Gericht
- Konkurrencerådet (Danish Competition Council)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven; AEUV Art. 102
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 26.08.2026
- KFST – Wolt has abused its dominant position (26.08.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
08.07.2026 Meta Platforms Inc.; Meta Platforms Ireland LimitedMeta: Eilanordnungen zur Vergütung von Presseinhalten (Leistungsschutzrecht) Anordnung
Auf Antrag des Presseverbands Alliance de la Presse d’Information Générale (APIG) ordnete die Autorité de la concurrence vorläufige Maßnahmen gegen Meta an, weil deren Verhalten in den Verhandlungen über die Vergütung von Presse-Leistungsschutzrechten ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sein könnte. Meta muss nach Treu und Glauben über eine Vergütung für alle Meta-Dienste ab dem 1. Februar 2025 verhandeln, binnen 15 Tagen die für die Bewertung nötigen Informationen übermitteln, die Anzeige von Presseinhalten während der Verhandlungen nicht verschlechtern und der Behörde monatlich berichten. Am selben Tag erging eine gleichartige Entscheidung (26-MC-02) auf Antrag der Verwertungsgesellschaft DVP.
Marktbeherrschende Plattformen müssen Vergütungsverhandlungen transparent führen und ihren Verhandlungspartnern die Daten liefern, die eine sachliche Bewertung erst möglich machen.
Missbrauch von Marktmacht in Vergütungsverhandlungen mit Inhalteanbietern
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 464-1 Code de commerce (mesures conservatoires); vorläufige Würdigung nach Art. L. 420-2 Code de commerce und Art. 102 AEUV; Art. L. 218-4 Code de la propriété intellectuelle
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 08.07.2026
- Autorité de la concurrence, Décision 26-MC-01 du 8 juillet 2026 (Entscheidungsseite) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Décision 26-MC-01 (Volltext, PDF) Entscheidung einer Behörde
- Autorité de la concurrence, Communiqué de presse zu 26-MC-01 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
17.06.2026 Kangaroo Limited (Keeta)Keeta sagt verbindlich Öffnung ihrer Restaurantverträge zu Anordnung
Die Competition Commission nahm am 17.06.2026 eine Verpflichtungszusage von Kangaroo Limited an, die in Hongkong die Essenslieferplattform Keeta betreibt, eine Tochter von Meituan. Die Behörde hatte Bedenken, dass Klauseln in Keetas Verträgen mit Partnerrestaurants neuen und kleinen Plattformen den Zugang erschweren und den Wettbewerb dämpfen – ein möglicher Verstoß gegen die First Conduct Rule. Keeta hatte die Verträge zuvor freiwillig geändert (Zusammenarbeit mit Plattformen bis 10 % Marktanteil ohne Verlust von Anreizen, leichterer Wechsel, keine Sperre niedrigerer Preise in eigenen Kanälen und auf Konkurrenzplattformen); mit der Annahme sind diese Änderungen bis 28.12.2026 rechtlich bindend und von der Behörde durchsetzbar.
Plattformen sollten ihre Exklusiv- und Preisparitätsklauseln vorsorglich an die Standards anpassen, die die Behörde bei Wettbewerbern bereits durchgesetzt hat.
Exklusivitäts- und Preisparitätsklauseln von Online-Plattformen
- Behörde / Gericht
- Competition Commission (Hongkong)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb
- Rechtsgrundlage
- Competition Ordinance (Cap. 619), s. 6 (First Conduct Rule); Annahme einer Verpflichtungszusage nach s. 60
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
- Competition Commission: Competition Commission accepts commitment offered by Keeta (17.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Competition Commission: Notice regarding the Commission's acceptance of a commitment from Keeta in the Online Food Delivery Platform case (EC/12LD), 17.06.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
09.06.2026 MetaMeta: Einstweilige Maßnahmen für freien Zugang von KI-Assistenten zu WhatsApp Anordnung
Die Europäische Kommission ordnete an, dass Meta konkurrierenden Allzweck-KI-Assistenten den Zugang zur Schnittstelle WhatsApp for Business wieder zu den Bedingungen vor dem 15. Oktober 2025, also kostenlos, gewähren und bis zur abschließenden Entscheidung aufrechterhalten muss. Die Kommission sah auf erste Sicht einen Missbrauch der beherrschenden Stellung bei Kommunikations-Apps, weil Meta Dritt-Assistenten zunächst ausgeschlossen und später eine praktisch gleichwirkende Gebühr verlangt hatte; die Maßnahmen waren binnen fünf Arbeitstagen umzusetzen.
Wer eine marktbeherrschende Plattform für Dritte geöffnet hat, darf Wettbewerber im Wachstumsmarkt KI nicht durch Ausschluss oder prohibitive Entgelte verdrängen.
Zugangsverweigerung zu Plattformen gegenüber KI-Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen; Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1/2003
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 09.06.2026
- Commission imposes interim measures on Meta to preserve free access to WhatsApp for rival AI assistants (IP/26/1276) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/26/1276 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
05.03.2026 SIA "SS"Kleinanzeigenportal ss.lv sperrte Nutzer der Konkurrenz – 186.781 Euro Buße 186.781 €
Der Betreiber von ss.lv/ss.com (Marktanteil über 60 %) löschte von März 2020 bis Mai 2021 Anzeigen und sperrte Konten von Nutzern – vor allem Autohändlern und Maklern –, die parallel auf der Konkurrenzplattform pp.lv inserierten; wer sich mit einer inbox.lv-Adresse registrieren wollte, musste zusätzlich eine andere E-Mail-Adresse angeben. Der Wettbewerbsrat wertete dies als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV), verhängte 186.780,65 Euro und verlangte objektive Kriterien für den Umgang mit Kunden.
Marktführende Plattformen dürfen Nutzer nicht für Multi-Homing bestrafen – interne Moderationsregeln brauchen objektive Kriterien.
Kartellrechtliche Grenzen im Umgang mit Kunden von Wettbewerbern
- Behörde / Gericht
- Konkurences padome (Lettischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 18.03.2026
- KP konstatē SIA „SS“ dominējoša stāvokļa ļaunprātīgu izmantošanu … naudas sodu 186 780,65 EUR (18.03.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
18.02.2026 Check24 GmbHBundeskartellamt: Check24 verzichtet auf Bestpreisklauseln gegenüber Energieversorgern Anordnung
Das Bundeskartellamt erklärte Verpflichtungszusagen der Check24 GmbH für bindend, mit denen das Vergleichsportal bei der Vermittlung von Strom- und Gasverträgen auf Preisparitätsklauseln verzichtet: Energieversorger dürfen ihre Tarife über andere Portale und den eigenen Vertrieb günstiger anbieten, ohne dass Vertragsbeziehung, Provision oder Platzierung davon abhängen (kein 'Dimming'). Das Amt hatte nach vorläufiger Beurteilung Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV und §§ 1, 19, 20 GWB.
Führende Vermittlungsplattformen sollten auf Bestpreisklauseln verzichten; auch indirekte Hebel wie schlechtere Platzierung gelten als Paritätsvorgabe.
Bestpreis- und Paritätsklauseln in Vermittlungsverträgen
- Behörde / Gericht
- Bundeskartellamt
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- § 32b Abs. 1 GWB (Verpflichtungszusagen); Bedenken nach Art. 101, 102 AEUV, §§ 1, 19, 20 GWB (Az. B8-40/25)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 24.02.2026
- Check24 verpflichtet sich zur Aufgabe von Preisparitätsklauseln gegenüber Energieversorgern (24.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- Bundeskartellamt, Beschluss B8-40/25 vom 18.02.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
12.02.2026 DPG Media nv; Mediahuis nv; PPP Belgium bv; bpost nv (Kronzeuge)Presse-Konzession: 11,9 Mio. EUR für Absprache bei Ausschreibung der Zeitungszustellung 11,9 Mio. €
Damit bpost die staatliche Konzession für die Zeitungszustellung 2023–2027 erhielt, verzichtete der Konkurrent PPP auf ein Angebot und bekam im Gegenzug zusätzliche Zustellmengen von DPG Media und Mediahuis (Bid Rigging). Die Behörde verhängte im Vergleichsverfahren 3.786.574 EUR (DPG Media), 7.788.423 EUR (Mediahuis) und 323.486 EUR (PPP); bpost erhielt als Kronzeuge vollständige Immunität.
Absprachen, wer sich an einer Ausschreibung beteiligt, sind Hardcore-Kartelle; Kronzeugen profitieren.
Absprachen bei öffentlichen Ausschreibungen
- Behörde / Gericht
- Autorité belge de la Concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (BMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Code de droit économique Art. IV.1; AEUV Art. 101
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Kronzeugenregelung (bpost Immunität; DPG Media und Mediahuis 50 % bzw. 40 % Ermäßigung) und 10 % Vergleichsnachlass.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 13.02.2026
- BMA – Communiqué de presse N° 6/2026 (13.02.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- BMA – Beslissing BMA-2026-RPR-04-AUD (Krantenconcessie), publieke versie, 12.02.2026 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
Fehler melden
11.02.2026 Liga do Futebol Brasileiro (Libra), Clube de Regatas do Flamengo, Sociedade Esportiva Palmeiras u. a. (6 Organisationen)CADE: Fußballliga Libra und fünf Klubs zahlen 559.267,26 BRL wegen Gun Jumping 90.565 €
Das Tribunal des CADE stellte fest, dass die Liga Libra als Gemeinschaftsunternehmen von Klubs zur gemeinsamen Vermarktung von Übertragungs- und Geschäftsrechten anmeldepflichtig war und vor der Freigabe umgesetzt wurde, und genehmigte einen Vergleich (Acordo em APAC) mit der Libra sowie Flamengo, Palmeiras, Santos, São Paulo und Grêmio über einen mutmaßlichen Geldbeitrag von 559.267,26 BRL. Die Beteiligten müssen die bereits vollzogenen Vorgänge binnen 60 Tagen anmelden und drei Jahre lang Änderungen ihrer Vermarktungsstrukturen melden; bei der konkurrierenden Liga FFU (früher LFU) wurde mangels erreichter Umsatzschwellen kein Verstoß festgestellt. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Auch Vereine und Verbände, die Rechte gemeinsam vermarkten, können ein anmeldepflichtiges Gemeinschaftsunternehmen bilden und müssen vor dem Start die Freigabe einholen.
Gemeinsame Rechtevermarktung als anmeldepflichtiges Gemeinschaftsunternehmen
- Behörde / Gericht
- Conselho Administrativo de Defesa Econômica (CADE), Tribunal Administrativo
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Art. 88 § 3 Lei nº 12.529/2011
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 11.02.2026
Originalbetrag 559.267,26 BRL, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.02.2026.
- Diário Oficial da União, 23.02.2026, Seção 1, S. 116: Ata da 260ª Sessão Ordinária (11.02.2026), APAC nº 08700.007461/2023-22 und 08700.005511/2023-37 Amtliches Register oder Bekanntmachung
- CADE, 11.02.2026: Cade celebra acordo com Libra e FFU em investigação de consumação antecipada de atos de concentração Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
30.10.2025 MM Grupp OÜKinokette MM Grupp (Apollo) übernahm Forum Cinemas ohne Freigabe – 7,5 Mio. Euro 7,51 Mio. €
Die estnische Muttergesellschaft der Apollo-Kinos erwarb 2021 die Kontrolle über Forum Cinemas Lithuania, bevor die angemeldete Fusion freigegeben war, und integrierte die Kinos in Vilnius und Kaunas in ihr Netz, obwohl die Behörde vorläufig Wettbewerbsbedenken geäußert hatte. Buße 7.507.930 Euro (0,8 % des konsolidierten Weltumsatzes) und Pflicht, den Verstoß binnen sechs Monaten zu beenden. Quelle: Archivkopie der Pressemitteilung.
Kein Vollzug vor Freigabe: Auch Umstrukturierungen und Verpachtungen können einen verbotenen Vorabvollzug darstellen.
- Behörde / Gericht
- Konkurencijos taryba (Litauischer Wettbewerbsrat)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Fusionskontrolle
- Rechtsgrundlage
- Konkurencijos įstatymas (Vollzugsverbot bei Zusammenschlüssen)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 30.10.2025
- Konkurencijos taryba, Pranešimas 2025-10-30 (Archivkopie web.archive.org von kt.gov.lt) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
05.09.2025 GoogleGoogle: 2,95 Mrd. EUR Geldbuße wegen Selbstbevorzugung in der Werbetechnologie 2,95 Mrd. €
Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission missbrauchte Google spätestens seit 2014 seine beherrschende Stellung bei Publisher-Ad-Servern (DFP) und bei Einkaufstools für programmatische Werbung (Google Ads, DV360), indem es die eigene Anzeigenbörse AdX bevorzugte, etwa durch Vorabinformation über das beste Konkurrenzgebot. Neben der Geldbuße von 2,95 Mrd. EUR ordnete die Kommission an, die Selbstbevorzugung zu beenden und Maßnahmen gegen die Interessenkonflikte entlang der Adtech-Lieferkette vorzuschlagen; frühere Missbrauchsbußgelder gegen Google wurden berücksichtigt.
Wer auf mehreren Stufen einer Wertschöpfungskette tätig und marktbeherrschend ist, muss eigene Dienste gegenüber Konkurrenten gleich behandeln und Interessenkonflikte organisatorisch auflösen.
Selbstbevorzugung eigener Dienste durch marktbeherrschende Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 05.09.2025
- Commission fines Google €2.95 billion over abusive practices in online advertising technology (IP/25/1992) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/25/1992 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
12.08.2025 Nol Universe Co., Ltd. (Yanolja), Yeogi Eottae CompanyBuchungsplattformen Yanolja und Yeogi Eottae ließen bezahlte Rabattcoupons verfallen 954.488 €
Die beiden führenden Plattformen für Unterkunftsbuchungen verkauften kleinen und mittleren Beherbergungsbetrieben Werbepakete, deren Preis Rabattcoupons für Gäste enthielt, und ließen nicht eingelöste Coupons ohne Ausgleich verfallen (Yanolja am Ende der Vertragslaufzeit, Yeogi Eottae durch eine Gültigkeit von nur einem Tag). Die KFTC wertete dies als Missbrauch einer überlegenen Verhandlungsposition, erließ Abhilfe- und Mitteilungsanordnungen und verhängte Geldbußen von insgesamt 1.540 Mio. KRW: 540 Mio. KRW gegen Nol Universe (Yanolja) und 1.000 Mio. KRW, den gesetzlichen Höchstbetrag der Pauschalbuße, gegen Yeogi Eottae.
Plattformen dürfen Leistungen, die Partner bereits bezahlt haben, nicht durch einseitige Verfallsregeln entwerten.
Faire Konditionen gegenüber abhängigen Geschäftspartnern auf Plattformen
- Behörde / Gericht
- Korea Fair Trade Commission (KFTC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 45 Abs. 1 Nr. 6 MRFTA i. V. m. Art. 52 und Anhang 2 Nr. 6 lit. d Durchführungsverordnung (Monopoly Regulation and Fair Trade Act)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 12.08.2025
Originalbetrag 1.540.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.
- KFTC press release (EN), 13 Aug 2025: KFTC Sanctions Yanolja and Yeogi Eottae for Abuse of Superior Bargaining Position Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO), 12.08.2025: 2개 숙박앱 사업자의 거래상지위 남용행위 제재 Pressemitteilung einer Behörde
- KFTC-Pressemitteilung (KO, PDF) mit Rechtsgrundlage und Maßnahmen je Unternehmen Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
21.03.2025 BT, IMG, ITV, BBC (Sky Kronzeuge)CMA: 4,24 Mio. £ gegen BT, IMG, ITV und BBC wegen Absprachen über Freelancer-Honorare 5,06 Mio. €
Sportsender und Produktionsfirmen tauschten in 15 Fällen sensible Informationen über Tagessätze und Honorarerhöhungen für freiberufliche Kameraleute und Tontechniker aus, um die Bezahlung abzustimmen. Geldbußen: BT £1.738.453, IMG £1.737.820, BBC £424.165, ITV £339.918; Sky erhielt als Erstmelder Immunität.
Auch HR und Einkauf freier Mitarbeit unterliegen dem Kartellrecht – Gehalts- und Honorarinformationen dürfen nicht mit Wettbewerbern geteilt werden.
Austausch über Gehälter und Honorare mit Wettbewerbern (Arbeitsmarkt)
- Behörde / Gericht
- Competition and Markets Authority (CMA)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Chapter I Competition Act 1998
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- 20 % Settlement-Nachlass für alle; Leniency-Nachlässe für BT, IMG, ITV; Immunität für Sky
- Veröffentlicht
- 21.03.2025
Originalbetrag 4.240.356 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.03.2025.
- Sports broadcast and production companies fined £4 million in freelancer pay investigation Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
19.12.2024 Autobutler ApSAutobutler: 7 Mio. DKK Vergleich wegen Festpreisen mit Hunderten Werkstätten 938.174 €
Die Vermittlungsplattform für Werkstattaufträge Autobutler ApS zahlt nach einem gerichtlichen Vergleich vor dem See- und Handelsgericht eine Geldbuße von 7.000.000 DKK. Der Konkurrencerådet hatte im Juni 2023 festgestellt, dass Autobutler mindestens von März 2016 bis Oktober 2021 mit mehreren hundert Werkstätten feste Preise für bestimmte Leistungen in bestimmten Zeiträumen vereinbart hatte; Autobutler hatte dagegen geklagt.
Plattformen, die Preise für ihre Anbieter festlegen oder koordinieren, können selbst Partei einer verbotenen Preisabsprache sein.
Preisvorgaben von Plattformen gegenüber ihren Anbietern
- Behörde / Gericht
- Sø- og Handelsretten (gerichtlicher Vergleich mit dem Konkurrencerådet)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 6 stk. 1, jf. stk. 2 nr. 1 og stk. 3; Art. 101 AEUV; Bußgeld nach § 23 b
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Mitwirkung an der Beendigung des Verfahrens.
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
Originalbetrag 7.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2024.
- Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen: Autobutler betaler bøde på 7 millioner kroner (20.12.2024) Pressemitteilung einer Behörde
- Sø- og Handelsretten, retsbog 19.12.2024, BS-41829/2023-SHR (indenretligt forlig) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
14.11.2024 MetaMeta: 797,72 Mio. EUR Geldbuße wegen Kopplung von Facebook Marketplace 797,7 Mio. €
Die Europäische Kommission stellte fest, dass Meta seine beherrschende Stellung bei persönlichen sozialen Netzwerken und bei Display-Werbung in sozialen Medien missbraucht hat: Der Kleinanzeigendienst Facebook Marketplace war automatisch mit Facebook verbunden, und anderen Kleinanzeigenanbietern, die auf Facebook und Instagram werben, wurden unfaire Bedingungen auferlegt, die Meta die Nutzung ihrer werbebezogenen Daten für Marketplace erlaubten. Neben der Geldbuße von 797,72 Mio. EUR muss Meta das Verhalten abstellen und darf es nicht wiederholen.
Marktbeherrschende Plattformen dürfen Zusatzdienste nicht zwangsweise an ihr Kernprodukt koppeln und Daten von Werbekunden, die zugleich Wettbewerber sind, nicht für eigene Angebote verwerten.
Kopplungsgeschäfte und Nutzung von Wettbewerberdaten durch marktbeherrschende Unternehmen
- Behörde / Gericht
- Europäische Kommission
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 102 AEUV; Art. 54 EWR-Abkommen
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 14.11.2024
- Commission fines Meta €797.72 million over abusive practices benefitting Facebook Marketplace (IP/24/5801) Pressemitteilung einer Behörde
- Presscorner-Schnittstelle, Volltext IP/24/5801 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
23.09.2024 eine französische VerlagsgruppeWEKO verpflichtet eine französische Verlagsgruppe zu Inlandskonditionen für eine Schweizer Buchhändlerin (angefochten) Anordnung
Eine französische Verlagsgruppe verlangte von einer Schweizer Buchhändlerin für den Direktbezug in Frankreich deutlich höhere Einkaufspreise als dort üblich, obwohl die Buchhändlerin keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hatte. Die WEKO sah darin einen Missbrauch relativer Marktmacht und verpflichtete die Verlagsgruppe, der Buchhändlerin bei Direktbezug die in Frankreich geltenden Verkaufs- und Rabattkonditionen zu gewähren, abzüglich zulässiger Mehrkosten für den Schweizer Markt; die Verfahrenskosten von 254'865 CHF trägt die Verlagsgruppe. Gegen den Entscheid war nach Angaben der WEKO (Stand März 2025) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Seit Einführung der relativen Marktmacht können auch ausländische Lieferanten verpflichtet werden, abhängigen Schweizer Abnehmern ihre Inlandskonditionen zu gewähren.
Relative Marktmacht und Lieferverweigerung zu Auslandskonditionen
- Behörde / Gericht
- Wettbewerbskommission (WEKO)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. g KG (relative Marktmacht), Art. 30 Abs. 1 KG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 21.11.2024
- WEKO, Entscheide (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 23.09.2026 · Direktlink
Fehler melden
30.07.2024 ein niederländisches Online-HotelbuchungsportalSpanien: 413 Mio. € gegen Online-Hotelbuchungsportal wegen Missbrauchs gegenüber Hotels 413,2 Mio. €
Das Buchungsportal, mit 70–90 % Marktanteil bei der Online-Hotelvermittlung in Spanien, erzwang unangemessene Bedingungen wie Preisparitätsklauseln und behinderte andere Online-Reisebüros über Rankingkriterien. Die CNMC verhängte 413,24 Mio. €.
Paritätsklauseln und Ranking-Vorteile für exklusive Partner sind bei marktbeherrschenden Plattformen hochriskant.
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 2 LDC, Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 30.07.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.07.2026 · Direktlink
Fehler melden
19.06.2024 eine spanische VerwertungsgesellschaftCNMC: 6,39 Mio. Euro gegen Verwertungsgesellschaft wegen Tarifmissbrauchs bei Radio und TV 6,39 Mio. €
Die CNMC verhängte gegen die Verwertungsgesellschaft wegen zweier Missbräuche ihrer beherrschenden Stellung bei der Lizenzierung von Musik- und audiovisuellen Rechten an Radio- und Fernsehsender Geldbußen von zusammen 6.387.819 Euro (3.954.364 und 2.433.455 Euro). Die Tarife nach tatsächlicher Nutzung waren so hoch angesetzt, dass die Sender praktisch auf Pauschaltarife angewiesen waren; zudem stellte die Verwertungsgesellschaft ihr Musikrepertoire als universell dar und bot Freistellungen gegenüber Ansprüchen Dritter an, was den Wechsel zu konkurrierenden Verwertern erschwerte.
Marktbeherrschende Anbieter müssen echte Wahlmöglichkeiten zwischen Tarifmodellen bieten und dürfen Kunden nicht durch Pauschalpreise und Freistellungszusagen von Wettbewerbern fernhalten.
Tarifgestaltung marktbeherrschender Anbieter
- Behörde / Gericht
- Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (CNMC)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. 2 Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia; Art. 102 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 26.06.2024
- CNMC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 19.06.2026 · Direktlink
Fehler melden
16.04.2024 ein dänischer AußenwerbungsanbieterDänischer Außenwerbungsanbieter: 6 Mio. DKK für abgestimmte Rabatte bei Außenwerbung 804.193 €
Der Außenwerbungsanbieter hat ein strafrechtliches Bußgeld von 6.000.000 DKK angenommen. Das Unternehmen hatte von September 2008 bis Ende 2010 mit einem Wettbewerber schriftlich einheitliche Rabattsätze (Mediaprovision, Informationsvergütung, Sicherheitsleistung, Barrabatt) für den Verkauf von Außenwerbeflächen vereinbart und die abgestimmten Sätze bis April 2015 weiter angewandt.
Auch nach dem Ende einer schriftlichen Absprache bleibt das Weiterverwenden der abgestimmten Konditionen ein Kartellverstoß.
Nachwirkung von Absprachen: Fortführung abgestimmter Konditionen
- Behörde / Gericht
- National enhed for Særlig Kriminalitet (NSK) nach Anzeige des Konkurrencerådet
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Konkurrenceloven § 23 stk. 1 nr. 1 og 14, stk. 4, jf. § 6 stk. 1 og 3; Art. 101 Abs. 1 AEUV
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Durchgängiges Eingeständnis der ersten Phase (2008–2010) und nachträgliches Eingeständnis der zweiten Phase (2011–2015).
- Veröffentlicht
- 18.04.2024
Originalbetrag 6.000.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.04.2024.
- KFST, Entscheidungen im Wettbewerbsbereich (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.04.2026 · Direktlink
Fehler melden
15.03.2024 ein US-Internetkonzern und seine TochtergesellschaftenInternetkonzern: 250 Mio. EUR für Bruch von Zusagen zum Presse-Leistungsschutzrecht 250 Mio. €
Der Konzern hielt mehrere der 2022 für verbindlich erklärten Zusagen zu Verhandlungen mit Presseverlagen und Nachrichtenagenturen nicht ein: Die Vergütungsangebote beruhten nicht auf transparenten Kriterien, nötige Informationen fehlten, die Vergütungsgrundlage wurde verkleinert und der Treuhänder erhielt nicht alle Informationen. Zudem nutzte der Konzern Presseinhalte für seinen KI-Dienst (inzwischen umbenannt), ohne die Verlage zu informieren oder ihnen einen gesonderten Widerspruch zu ermöglichen. Der Konzern bestritt die Vorwürfe nicht; die Autorité de la concurrence verhängte im Vergleichsverfahren 250 Mio. EUR.
Zusagen gegenüber einer Wettbewerbsbehörde sind verbindlich und müssen auch bei neuen Produkten wie KI-Diensten mitgedacht werden.
Einhaltung von Zusagen gegenüber Behörden; Nutzung fremder Inhalte für KI
- Behörde / Gericht
- Autorité de la concurrence
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Missbrauch von Marktmacht
- Rechtsgrundlage
- Art. L. 464-3 Code de commerce (Nichteinhaltung der 2022 für verbindlich erklärten Zusagen); Vergleichsverfahren nach Art. L. 464-2 III Code de commerce
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Vergleichsverfahren; der Konzern bestritt die Vorwürfe nicht und bot Abhilfemaßnahmen an.
- Veröffentlicht
- 20.03.2024
- Autorité de la concurrence, Liste des décisions et avis (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.03.2026 · Direktlink
Fehler melden
13.02.2024 ein südafrikanischer AußenwerbeanbieterCompetition Tribunal: 2,7 Mio. ZAR gegen Außenwerbeanbieter wegen Branchen-Verhaltenskodex 133.771 €
Die Mitglieder eines Außenwerbungsverbands hatten laut Competition Commission von etwa 2004 bis 2018 in einem Verhaltenskodex einheitliche Stornogebühren (75 % des Restvertrags), Gutschriften bei mangelhafter Beleuchtung, Entgelte bei verspäteter Materiallieferung und Gebühren für das Entfernen von Plakaten festgelegt (Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen). Im Vergleich ohne Schuldeingeständnis zahlt die Außenwerbesparte eines Medienunternehmens 2.717.950 ZAR in zwölf Raten und stellt zehn kleinen Unternehmen in Hand historisch benachteiligter Personen kostenlose Werbeleistungen im Wert von 1.358.976 ZAR bereit.
Ein Verbandskodex, der Gebühren und Vertragsbedingungen für alle Mitglieder festlegt, kann eine Preisabsprache sein; Verbandsarbeit gehört unter kartellrechtliche Aufsicht.
Kartellrisiken in Verbänden und Branchenkodizes
- Behörde / Gericht
- Competition Tribunal of South Africa (auf Antrag der Competition Commission)
- Rechtsgebiet
- Kartellrecht und Wettbewerb · Kartelle und Absprachen
- Rechtsgrundlage
- Competition Act 89 of 1998, s. 4(1)(b)(i); ss. 49D, 58(1)(a)(iii), 58(1)(b)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Mildernde Umstände
- Vergleich ohne Schuldeingeständnis; Ratenzahlung.
- Veröffentlicht
- 13.02.2024
Originalbetrag 2.717.950 ZAR, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 13.02.2024.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.02.2026 · Direktlink