Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

47Fälle aus 22 Jurisdiktionen
357,6 Mio. €Summe der Geldbeträge (43 Fälle mit Betrag)
76,1 Mio. €Größter Einzelfall: Australia and New Zealand Banking Group Limited
720.000 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202236,02 Mio. €
2023875,8 Mio. €
202417181,4 Mio. €
20251388,7 Mio. €
202665,78 Mio. €

47 Fälle

27.07.2026 Bright Smart Securities International (H.K.) LimitedBright Smart Securities: 2,8 Mio. HKD wegen unzureichender Wash-Trade-Kontrollen HongkongMarktmissbrauch und Insiderhandel 313.504 €

Bright Smart Securities International (H.K.) wurde öffentlich gerügt und mit 2.800.000 HKD gebüßt, weil seine Kontrollen zwischen November 2023 und September 2025 nicht verhinderten, dass 615 Kunden 1.021 Paare von Wash Trades (Geschäfte ohne Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums) in 736 Aktien und Optionsscheinen ausführten. Die Überwachung wirkte überwiegend nachträglich und manuell, und mehrere Wash Trades eines Kunden am selben Tag zählten nur als ein Vorfall. Ähnliche Mängel waren zuvor wiederholt festgestellt und angemahnt, aber jeweils nicht vollständig behoben worden.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsüberwachung muss Scheingeschäfte automatisiert vor der Ausführung abfangen; nachgelagerte manuelle Prüfungen reichen bei wiederkehrenden Mustern nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennung und Verhinderung von Wash Trades

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
s. 194 SFO (Cap. 571); Code of Conduct GP 2, para. 4.3
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Verbesserte Systeme und Zusage einer unabhängigen Wirksamkeitsprüfung, Kooperation.
Veröffentlicht
27.07.2026

Originalbetrag 2.800.000 HKD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 27.07.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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13.05.2026 Oma Säästöpankki OyjOma Säästöpankki: 400.000 EUR wegen verspäteter und lückenhafter Insiderlisten FinnlandMarktmissbrauch und Insiderhandel 400.000 €

Die Bank legte Insiderlisten zu zwei Insiderinformationen (Auflösung des Kernbankprojekts mit Cognizant 2021, Fusionsgespräche mit Liedon Säästöpankki 2022) nicht rechtzeitig an, aktualisierte sie nicht und ließ Pflichtangaben weg. Die Finanzaufsicht verhängte ein Gesamtbußgeld von 400.000 EUR; der Bescheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Insiderlisten müssen ab dem Moment entstehen, in dem Insiderinformationen vorliegen – ein fester Prozess mit Verantwortlichen verhindert Lücken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Insiderlisten und Umgang mit Insiderinformationen

Behörde / Gericht
Finanssivalvonta (FIN-FSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) Art. 18 Abs. 1, 3 und 4; Durchführungsverordnung (EU) 2016/347
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Maßnahmen gegen Wiederholung und teilweises Eingeständnis/Kooperation wirkten mindernd.
Veröffentlicht
15.05.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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23.04.2026 PricewaterhouseCoopers Hong KongPwC Hongkong: 1 Mrd. HKD Entschädigung für Evergrande-Aktionäre nach SFC-Vereinbarung HongkongMarktmissbrauch und Insiderhandel Sonstiges

PricewaterhouseCoopers Hong Kong hat sich in einer Vereinbarung mit der Securities and Futures Commission verpflichtet, 1.000.000.000 HKD zur Entschädigung unabhängiger Minderheitsaktionäre der China Evergrande Group bereitzustellen; im Gegenzug sieht die Aufsicht ohne Haftungsanerkenntnis von weiteren Schritten ab. Mutmaßlich war der geprüfte Umsatz von China Evergrande für 2019 um 44,79 % und für 2020 um 69,03 % überhöht, und PwC Hong Kong war als Abschlussprüfer mutmaßlich an der Verbreitung falscher Informationen beteiligt, wahrte mutmaßlich die Unabhängigkeit nicht und ließ mutmaßlich Manipulationen des Managements bei Prüfungsstichproben und Baustellenbesichtigungen zu.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Abschlussprüfer, die Manipulationen bei ihren Prüfungshandlungen hinnehmen, tragen ein erhebliches Entschädigungsrisiko gegenüber Anlegern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Unabhängigkeit und kritische Grundhaltung in der Abschlussprüfung

Behörde / Gericht
Securities and Futures Commission (SFC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
s. 277 SFO (Cap. 571) (Auffassung der SFC, von PwC HK nicht anerkannt)
Maßnahme
Sonstiges
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
23.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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16.02.2026 Carillion plc (in liquidation)FCA: Öffentliche Rüge für Carillion plc wegen irreführender Marktinformationen Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber dem ehemaligen Bau- und Dienstleistungskonzern Carillion plc eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der Behörde hatte das Unternehmen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 irreführende Informationen veröffentlicht und damit gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen Listing-Vorschriften verstoßen; im Juli 2017 musste Carillion eine Rückstellung von 845 Mio. Pfund bekanntgeben. Wegen der Liquidation des Unternehmens (seit Januar 2018) verhängte die FCA keine Geldbuße; ohne diese Umstände hätte sie nach Angabe der FCA 37,91 Mio. Pfund betragen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 MAR; Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1; Premium Listing Principle 2; sections 91 und 123 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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03.02.2026 Rangecourt SA (vormals Banque Havilland SA)Upper Tribunal: 4 Mio. GBP gegen Ex-Banque Havilland wegen Plan zur Riyal-Manipulation Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 4,64 Mio. €

Beschäftigte der Londoner Niederlassung der Luxemburger Privatbank Banque Havilland SA (heute Rangecourt SA) erstellten 2017 ein Papier mit manipulativen Handelsstrategien, die den an den US-Dollar gekoppelten katarischen Riyal unter Druck setzen sollten; es war für einen Staatsfonds aus den VAE bestimmt. Das Upper Tribunal bestätigte am 3. Februar 2026 den Verstoß gegen Principle 1 (Integrität), setzte die von der FCA mit Decision Notice vom 17. Januar 2023 festgelegte Geldbuße von 10.000.000 GBP jedoch auf 4.000.000 GBP herab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden Strategien anbietet, die auf Marktmanipulation hinauslaufen, verletzt die Integritätspflicht des Instituts – auch wenn nichts davon umgesetzt wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Integrität: keine Konzepte zur Marktmanipulation für Kunden oder Interessenten

Behörde / Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Verfahren der Financial Conduct Authority (FCA))
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Principle 1 der FCA Principles for Businesses; s. 206 FSMA 2000; Entscheidung nach s. 133 FSMA 2000
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Das Papier wurde nach den Feststellungen nicht weitergegeben und die Strategie nie umgesetzt; die Bank meldete den Vorgang selbst der luxemburgischen Aufsicht CSSF und der FCA, kooperierte, ließ ihn auf eigene Kosten von rund 2,5 Mio. GBP untersuchen, und die beteiligten Beschäftigten hatten die Bank verlassen.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
03.02.2026

Originalbetrag 4.000.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.02.2026.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen Vereinigte Arabische EmirateMarktmissbrauch und Insiderhandel 425.676 €

Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.

Bezug zu Schulung und Awareness

Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten

Behörde / Gericht
Dubai Financial Services Authority (DFSA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
Veröffentlicht
06.02.2026

Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.

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19.12.2025 Australia and New Zealand Banking Group LimitedANZ: 135 Mio. AUD Strafe wegen Verhaltens bei Staatsanleihe-Emission und Falschmeldungen AustralienMarktmissbrauch und Insiderhandel 76,1 Mio. €

ANZ verkaufte im April 2023 als Begleitbank einer Staatsanleihe-Emission über 14 Mrd. AUD für die Australian Office of Financial Management (AOFM) um den Zeitpunkt der Preisfestsetzung große Mengen Anleihe-Futures, ohne die AOFM über noch ausstehende Verkäufe zu informieren, und meldete ihr von 2021 bis 2023 überhöhte Umsätze im Sekundärmarkt für Staatsanleihen. Das Gericht verhängte 135 Mio. AUD: 85 Mio. AUD für die Emission (darunter 80 Mio. AUD wegen unconscionable conduct) und 50 Mio. AUD für die fehlerhaften Umsatzmeldungen; dazu ein Compliance-Programm auf eigene Kosten. In drei Privatkundenverfahren ergingen am selben Tag in einer gesonderten Entscheidung weitere 115 Mio. AUD.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer für einen Kunden eine Emission begleitet, muss eigene Absicherungsgeschäfte offenlegen und darf Behörden keine geschönten Kennzahlen melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Transparenz und Interessenkonflikte beim Eigenhandel rund um Kundentransaktionen; Richtigkeit von Meldungen an Behörden

Behörde / Gericht
Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
ss 12CB(1), 12DB(1)(a) ASIC Act 2001 (Cth); ss 912A(1)(a), (ca), (f), (5A), 912DAA, 1041H(1) Corporations Act 2001 (Cth)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Konstruktive Zusammenarbeit mit der ASIC und Eingeständnisse zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Veröffentlicht
19.12.2025

Originalbetrag 135.000.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2025.

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17.12.2025 Juventus Football Club S.p.A.CONSOB: 190.000 EUR gegen Juventus wegen Marktmanipulation über Abschlüsse ItalienMarktmissbrauch und Insiderhandel 190.000 €

Die CONSOB verhängte gegen die Juventus Football Club S.p.A. eine Geldbuße von 190.000 EUR nach Art. 187-quinquies TUF, weil ihr eine in ihrem Interesse begangene Marktmanipulation nach Art. 187-ter TUF und Art. 15 MAR zugerechnet wurde. Nach den Feststellungen enthielten die Abschlüsse zum 30.06.2020 und 30.06.2021 und die zugehörigen Mitteilungen falsche oder irreführende Angaben, unter anderem zu Gewinnen aus wechselseitigen Spielertransfers, zu verschobenen Gehaltszahlungen und zu Rückkaufvereinbarungen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Bilanzkennzahlen mit wechselseitigen Geschäften oder Nebenabreden schönt, begeht Marktmanipulation, für die auch die Gesellschaft selbst haftet.

Bezug zu Schulung und Awareness

Bilanzierung von Transfergeschäften und Marktmanipulation

Behörde / Gericht
CONSOB (Commissione Nazionale per le Società e la Borsa)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 187-ter und 187-quinquies Abs. 1 lit. a D.Lgs. 58/1998 (TUF); Art. 15 Verordnung (EU) 596/2014 (MAR); Art. 6 Abs. 3 Gesetz 689/1981
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Sonstige
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Die CONSOB vermerkte, dass die Gesellschaft ihr internes Kontrollsystem nach den Verstößen verstärkt hat.
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
02.01.2026
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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16.12.2025 Bank Dierickx Leys NVBank Dierickx Leys: 350.000 EUR für unzureichende Marktmissbrauchsüberwachung BelgienMarktmissbrauch und Insiderhandel 350.000 €

Die auf Vermögensverwaltung und Anlageberatung ausgerichtete Bank Dierickx Leys reichte vom 3. Juli 2016 bis 25. März 2025 keine einzige Verdachtsmeldung zu Aufträgen oder Geschäften (STOR) ein. Nach Auffassung der FSMA überwachten ihre Systeme nicht alle relevanten Aufträge, stützten sich auf undokumentierte Einschätzungen der Händler, waren unzureichend dokumentiert und geprüft, die Schulungen deckten die MAR-Pflichten nicht vollständig ab, und auf das System eines externen Dienstleisters durfte sich die Bank ohne Delegationsvereinbarung nicht verlassen. Im Vergleich zahlt die Bank 350.000 EUR.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundenaufträge ausführt, braucht eine vollständige, dokumentierte Marktmissbrauchsüberwachung mit geschultem Personal; das Vertrauen auf Systeme Dritter ersetzt sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (STOR) nach MAR

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Directiecomité (minnelijke schikking)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Delegierte Verordnung (EU) 2016/957; Art. 71 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
2024 Abhilfemaßnahmen: neue MAR-Richtlinie, neues Überwachungssystem und spezifische Schulungen zu Marktmissbrauch.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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26.09.2025 Nyrstar NVNyrstar: 80.000 EUR für irreführende Liquiditätsangaben und fehlende Aufschubmeldung BelgienMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.000 €

Die Sanktionskommission der FSMA stellte fest, dass Nyrstar NV mit Informationen über ihre Liquiditätslage falsche oder irreführende Signale zu ihrer Aktie gegeben hatte (Marktmanipulation) und die FSMA nach dem Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen nicht unverzüglich unterrichtet hatte. Für beide Verstöße verhängte sie gegen das Unternehmen eine Geldbuße von 80.000 EUR; weitere Vorwürfe sah sie als nicht bewiesen an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Insiderinformationen aufschiebt, muss dies der Aufsicht unmittelbar nach der Veröffentlichung melden und darf den Markt zur Liquiditätslage nicht beschönigend informieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kapitalmarktkommunikation in der Krise und Meldung eines Veröffentlichungsaufschubs

Behörde / Gericht
Autoriteit voor Financiële Diensten en Markten / Autorité des services et marchés financiers (FSMA) – Sanctiecommissie
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. c und Art. 17 Abs. 4 Unterabs. 3 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); Art. 4 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055; Art. 36 § 2 und 72 § 3 Gesetz vom 2. August 2002
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Stahl und Metall
Mildernde Umstände
Berücksichtigt wurden die begrenzte Finanzkraft, das Fehlen früherer Verstöße und die Kooperation mit der FSMA.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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17.09.2025 Shinhan Securities Co. Ltd.Shinhan Securities: 212.500 USD für 127 Wash Trades in Rohöl-Futures an der NYMEX USAMarktmissbrauch und Insiderhandel 179.522 €

Ein Händler des koreanischen Finanzdienstleisters platzierte von März 2023 bis Februar 2024 nahezu zeitgleich gegenläufige Orders auf Konten desselben wirtschaftlichen Eigentümers, sodass 127 Geschäfte über 440 Rohöl-Futures (rund 33,5 Mio. USD) sich gegenseitig aufhoben, teils gegen Orders von Händlern anderer Desks des Hauses. Die CFTC wertete dies als verbotene Wash Sales und nicht wettbewerbliche Geschäfte und verhängte im Vergleich eine Zivilstrafe von 212.500 USD sowie eine Unterlassungsanordnung; für ausgezeichnete Kooperation gewährte sie 20 % Nachlass. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Handelsüberwachung muss Geschäfte erkennen, bei denen Orders verschiedener Konten oder Desks desselben Hauses aufeinandertreffen – solche Selbstausführungen gelten schnell als Wash Trades.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verbot von Wash Trades und Selbstausführungen zwischen eigenen Konten und Desks

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 4c(a)(1) und (2)(A) Commodity Exchange Act; CFTC Regulation 1.38(a)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Mildernde Umstände
Ausgezeichnete Kooperation mit der Ermittlungsabteilung (20 % Nachlass auf die Strafe); die CFTC nahm zudem die Angaben des Unternehmens zu seinen Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis.
Veröffentlicht
17.09.2025

Originalbetrag 212.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.09.2025.

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09.09.2025 Flatiron Futures Traders, LLCFlatiron Futures Traders: 200.000 USD für Spoofing bei E-Mini-Futures USAMarktmissbrauch und Insiderhandel 170.300 €

Die CFTC verhängte gegen das Handelsunternehmen aus Illinois eine Geldbuße von 200.000 USD. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Von Mai bis Dezember 2022 wurden für Flatiron in E-Mini-S&P-500- und E-Mini-Nasdaq-100-Futures an der CME Aufträge platziert, die vor Ausführung storniert werden sollten, damit die echten Aufträge auf der Gegenseite schneller, umfangreicher oder günstiger ausgeführt wurden. Die Scheinaufträge übertrafen die echten im Kontraktvolumen im Verhältnis fünf zu eins. Die Feststellungen in dieser Fassung sind mutmaßlich; ein abschließendes Urteil liegt ihr nicht zugrunde.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Handelsfirmen haften für das Spoofing ihrer Händler; Stornoquoten und einseitige Orderbilder gehören in die laufende Überwachung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Spoofing im Eigenhandel erkennen und verhindern

Behörde / Gericht
U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Section 4c(a)(5)(C) Commodity Exchange Act (7 U.S.C. § 6c(a)(5)(C))
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Verschulden
vorsätzlich
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
09.09.2025

Originalbetrag 200.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2025.

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12.08.2025 Vend Marketplaces ASA (vormals Schibsted ASA)Vend Marketplaces (ex Schibsted): 10 Mio. NOK für Insiderinfos im Analystengespräch NorwegenMarktmissbrauch und Insiderhandel 840.774 €

Der börsennotierte Betreiber von Onlinemarktplätzen führte vom 25. bis 31. März 2025 Einzelgespräche mit 19 Analysten vor der Stillhalteperiode („pre-close calls“) und sagte in einem aufgezeichneten Gespräch, der Konsens für das erste Quartal und das Gesamtjahr 2025 sei zu hoch, ergänzt um Erwartungen zu einzelnen Geschäftsbereichen; der Analyst senkte danach seine EBITDA-Schätzung, die Aktie fiel am 26. März um 10 %. Das Finanstilsynet wertete dies als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und verhängte 10.000.000 NOK; erschwerend berücksichtigte es, dass Vend seine vorbereitete Liste mit Gesprächspunkten zunächst nicht vorgelegt hatte. Vend kündigte an, das Bußgeld zu akzeptieren, und hat beschlossen, Analystengespräche vor Stillhalteperioden einzustellen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pre-close Calls sind kein geschützter Raum: Einschätzungen zum Analystenkonsens oder zum laufenden Quartal gehören, wenn überhaupt, in eine Börsenmitteilung an alle.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit Insiderinformationen in Investor-Relations- und Analystengesprächen

Behörde / Gericht
Finanstilsynet (Norwegen)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 14 lit. c i. V. m. Art. 10 MAR; verdipapirhandelloven § 3-1 und § 21-1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
20.08.2025

Originalbetrag 10.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

30.07.2025 Societe Generale Securities Australia Pty LimitedSociete Generale Securities Australia: 3,88 Mio. AUD für Versagen als Marktwächter AustralienMarktmissbrauch und Insiderhandel 2,18 Mio. €

Das Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC, australische Kapitalmarkt- und Finanzdienstleistungsaufsicht) belegte den zweitgrößten Teilnehmer am Terminmarkt ASX 24 per Infringement Notice mutmaßlich 3.880.100 AUD, weil er zwischen Mai 2023 und Februar 2024 33 kurz vor Handelsschluss platzierte Aufträge zweier Kunden für Strom- und Weizen-Futures zuließ, bei denen er hätte vermuten müssen, dass sie einen falschen oder irreführenden Anschein am Markt erzeugen sollten (Muster „Marking the Close“, Rule 3.1.2(1)(b)(iii) der Market Integrity Rules). Das MDP wertete das Verhalten nach wiederholten Kontakten der ASIC als leichtfertig (reckless) und die Compliance-Kultur als erschwerend; die Zahlung gilt nicht als Schuldeingeständnis.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden Marktzugang gewährt, muss deren Aufträge wirksam überwachen und auf Hinweise der Aufsicht sofort mit konkreten Maßnahmen reagieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen verdächtiger Kundenaufträge (Marktmanipulation, Marking the Close) im Termingeschäft

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Markets Disciplinary Panel (MDP) der Australian Securities and Investments Commission (ASIC)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
ASIC Market Integrity Rules (Futures Markets) 2017, Rule 3.1.2(1)(b)(iii); Corporations Act 2001 (Cth) s 798H(1); Infringement Notice nach reg 7.2A.04 Corporations Regulations 2001
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
02.09.2025

Originalbetrag 3.880.100 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.07.2025.

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09.07.2025 RTAX Financial Corp.RTAX Financial: 175.000 CAD Verwaltungsstrafe wegen Anlagebetrugs und Emission ohne Prospekt Kanada, AlbertaMarktmissbrauch und Insiderhandel 109.170 €

Ein ASC-Panel hatte zuvor festgestellt, dass RTAX Wertpapiere unerlaubt vertrieben und Anleger zwischen 2016 und 2019 um mindestens 462.421 CAD betrogen hatten: Die Gelder sollten in Investitionen oder Darlehen an Dritte fließen, wurden aber zu einem erheblichen Teil privat, für fremde Schulden und für Zahlungen an andere Anleger verwendet. Im Sanktionsbeschluss ordnete das Panel eine Verwaltungsstrafe von 175.000 CAD an; die Herausgabe von 462.421 CAD und die Kosten von 81.755 CAD sind davon getrennt und nicht im ausgewiesenen Betrag enthalten. RTAX muss den Wertpapierhandel dauerhaft einstellen. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Anlegergelder müssen strikt zweckgebunden verwendet werden, und ohne Prospekt oder Ausnahme darf kein Kapital eingeworben werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Anlagebetrug und unerlaubte Wertpapieremissionen

Behörde / Gericht
Alberta Securities Commission (ASC), Hearing Panel
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Securities Act (Alberta), RSA 2000, c. S-4, s. 110(1) (Vertrieb ohne Prospekt) und s. 93(1)(b) (Betrug); Sanktionen nach s. 198 (u. a. s. 198(1)(i) Herausgabe), s. 199 (Verwaltungsstrafe) und s. 202 (Kosten)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
14.07.2025

Originalbetrag 175.000 CAD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.07.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink

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10.06.2025 SMCP SA; European TopSoho S.à r.l.; Dynamic Treasure GroupSMCP: Schwellenmeldungen versäumt, irreführende Mitteilung, Insiderinformation nicht geschützt FrankreichMarktmissbrauch und Insiderhandel 720.000 €

Rund um den Kontrollwechsel beim Modekonzern SMCP 2021/22 versäumten der Großaktionär European TopSoho (ETS) und Dynamic Treasure Group Schwellenmeldungen; ETS verbreitete zudem eine irreführende Pressemitteilung. SMCP selbst wahrte die Vertraulichkeit einer Insiderinformation nicht. Sanktionen: ETS 400.000 €, DTG 300.000 €, SMCP 20.000 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Emittenten müssen Insiderinformationen auch dann wirksam abschirmen, wenn der Konflikt vom Großaktionär ausgeht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Vertraulichkeit von Insiderinformationen sicherstellen

Behörde / Gericht
Autorité des marchés financiers (AMF), Commission des sanctions
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. L. 233-7 Code de commerce; Art. 223-14 RG AMF; Art. 12 Abs. 1 lit. c MAR; Art. 2 Abs. 1 DVO (EU) 2016/1055
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Handel und E-Commerce
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink

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05.03.2025 Liquidaciones Vizcaya, SL; Albujón Solar 81, SLKursmanipulation in Aktien eines Solarunternehmens: 3 Mio. Euro gegen zwei Gesellschaften SpanienMarktmissbrauch und Insiderhandel 3 Mio. €

Die CNMV stellte fest, dass die beiden Gesellschaften im vierten Quartal 2022 bei Geschäften in Aktien eines börsennotierten spanischen Photovoltaikunternehmens Marktmanipulation begangen hatten. Der Rat der CNMV verhängte am 5. März 2025 gegen Liquidaciones Vizcaya SL und Albujón Solar 81 SL je 1.500.000 EUR, zusammen 3.000.000 EUR. Gegenüber den beiden Gesellschaften ist die Entscheidung rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Marktmanipulation wird auch bei den beteiligten Gesellschaften selbst mit Bußgeldern in Millionenhöhe geahndet.

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 282.15 Ley del Mercado de Valores (Real Decreto Legislativo 4/2015) i. V. m. Art. 15 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Sonstige
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
08.08.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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25.02.2025 Cantor Fitzgerald Ireland LimitedCentral Bank: 452.790 Euro gegen Cantor Fitzgerald wegen fehlender Verdachtsmeldungen IrlandMarktmissbrauch und Insiderhandel 452.790 €

Zwischen März 2017 und Juni 2023 meldete die Wertpapierfirma mehrfach erkannte verdächtige Geschäfte nicht an die Central Bank, dokumentierte ihre Prüfungen nicht durchgängig und eskalierte Verdachtsfälle intern nicht zuverlässig. Wegen Verstoßes gegen Art. 16(2) MAR verhängte die Central Bank nach 30 % Vergleichsnachlass 452.790 Euro (Ausgangsbetrag 646.840); der Verstoß wurde eingeräumt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Makler im Frontoffice müssen Verdachtsmomente dokumentieren und eskalieren, und die Firma muss erkannte Verdachtsfälle tatsächlich melden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Eskalieren verdächtiger Aufträge durch Händler und Makler

Behörde / Gericht
Central Bank of Ireland
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16(2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR); European Union (Market Abuse) Regulations 2016 (S.I. No. 349 of 2016)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Vergleichsnachlass von 30 %; Verstoß eingeräumt.
Veröffentlicht
27.02.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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15.01.2025 Danske Bank A/SDanske Bank: 50 Mio. NOK wegen Marktmanipulation bei Staatsanleihe-Emission NorwegenMarktmissbrauch und Insiderhandel 4,27 Mio. €

Finanstilsynet verhängte gegen Danske Bank A/S ein Bußgeld von 50.000.000 NOK wegen Marktmanipulation. Bei der Syndizierung einer zehnjährigen norwegischen Staatsanleihe über 22 Mrd. NOK im Februar 2023, deren Rendite sich am norwegischen Swapsatz orientierte, trieb die Bank über ihre norwegische Filiale den Referenzsatz mit um den Preisfestsetzungszeitpunkt konzentrierten Zinsswap-Geschäften auf ein künstliches Niveau, in einer Lage, in der sie von einer höheren Rendite profitierte. Mildernd wirkte, dass sich die Bank selbst an die Aufsichtsbehörden gewandt hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Absicherungsgeschäfte rund um die Festsetzung von Referenzpreisen brauchen klare Kontrollen, damit sie nicht als Kursbeeinflussung gewertet werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Marktmanipulation rund um Referenzpreise und Emissionen

Behörde / Gericht
Finanstilsynet
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 lit. a MAR; § 3-1, §§ 21-1, 21-9 und 21-14 verdipapirhandelloven; § 46 forvaltningsloven
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Mildernde Umstände
Die Bank hatte sich selbst an die Aufsichtsbehörden gewandt.
Veröffentlicht
22.01.2025

Originalbetrag 50.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.01.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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16.12.2024 Finanzdienstleister (anonymisiert)Liechtenstein: 75.000 CHF Buße wegen Pflichtverstoß nach Art. 16 Abs. 2 MAR LiechtensteinMarktmissbrauch und Insiderhandel 80.026 €

Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 75.000 CHF wegen Verletzung der Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. Die Vorschrift verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu unterhalten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer beruflich Wertpapiergeschäfte vermittelt oder ausführt, braucht funktionierende Überwachungssysteme und klare Abläufe für Verdachtsmeldungen wegen Marktmissbrauchs.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (Marktmissbrauch)

Behörde / Gericht
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz (EWR-MDG)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen

Originalbetrag 75.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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