Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 1.370 Fälle aus 35 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) 610.136 € 100 % · 3 Fälle
Wofür?
nach Unterthema- Organisationspflichten 530.110 € 87 % · 1 Fall
- Marktmissbrauch und Insiderhandel 80.026 € 13 % · 1 Fall
- ohne Unterthema — 0 % · 1 Fall
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 1 | 530.110 € |
| Q1 2024 | 0 | — |
| Q2 2024 | 0 | — |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 1 | 80.026 € |
| Q1 2025 | 0 | — |
| Q2 2025 | 0 | — |
| Q3 2025 | 0 | — |
| Q4 2025 | 0 | — |
| Q1 2026 | 0 | — |
| Q2 2026 | 1 | — |
| Q3 2026 | 0 | — |
3 Fälle
26.05.2026 TGI AGLiechtenstein: FMA stoppt Produkte der TGI AG wegen Einlagengeschäfts ohne Bewilligung Anordnung
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) ordnete mit Verfügung vom 26. Mai 2026 an, dass die TGI AG in Vaduz Vertrieb und öffentliches Angebot ihrer Produkte „Customer Basic 2 %“, „Sales Premium“ und „Sofortrabatt“ sofort einstellt, weil sie damit ohne Bewilligung das Einlagengeschäft betreibe, und dass sie die so entgegengenommenen Kundengelder binnen vier Monaten nicht mehr hält. Die Beschwerdekommission der FMA gewährte am 12. August 2026 in einer Teilentscheidung nur für die Anordnung zum Halten der Gelder aufschiebende Wirkung; die übrigen Maßnahmen gelten, das Verfahren ist nicht rechtskräftig.
Geschäftsmodelle, bei denen Kundengelder entgegengenommen und später zurückgezahlt werden, sind vor dem Start auf eine Bewilligungspflicht der Finanzaufsicht zu prüfen.
Bewilligungspflicht bei der Annahme von Kundengeldern (Einlagengeschäft)
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 28.05.2026
- FMA Liechtenstein: Bekanntmachung – FMA verhängt Massnahmen gegen die TGI AG wegen unerlaubten Betriebs des Einlagengeschäfts (28.05.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FMA Liechtenstein: Ergänzung zur Bekanntmachung vom 28. Mai 2026 (18.09.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- FMA Liechtenstein: Warnung – TGI AG (22.04.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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16.12.2024 Finanzdienstleister (anonymisiert)Liechtenstein: 75.000 CHF Buße wegen Pflichtverstoß nach Art. 16 Abs. 2 MAR 80.026 €
Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 75.000 CHF wegen Verletzung der Pflichten nach Art. 16 Abs. 2 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014. Die Vorschrift verpflichtet Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte zu unterhalten.
Wer beruflich Wertpapiergeschäfte vermittelt oder ausführt, braucht funktionierende Überwachungssysteme und klare Abläufe für Verdachtsmeldungen wegen Marktmissbrauchs.
Erkennen und Melden verdächtiger Aufträge und Geschäfte (Marktmissbrauch)
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b EWR-Marktmissbrauchsverordnung-Durchführungsgesetz (EWR-MDG)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 75.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.12.2024.
- FMA Liechtenstein: Enforcement und Sanktionen – anonymisiert veröffentlichte Sanktionen (Eintrag 16. Dezember 2024, CHF 75 000) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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21.12.2023 ein liechtensteinisches FinanzinstitutLiechtenstein: 500.000 CHF Buße wegen Risikomanagement- und Sorgfaltspflichtverstößen 530.110 €
Die FMA verhängte gegen eine nicht namentlich genannte juristische Person eine Buße von 500.000 CHF wegen schwerwiegender Verletzung der Vorschriften über das Risikomanagement nach dem Bankengesetz und wiederholter Verletzung der Sorgfaltspflicht, das Profil über die Geschäftsbeziehung zu erstellen oder zu aktualisieren. Die FMA veröffentlicht nur rechtskräftige Sanktionen und nennt keine weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt.
Geschäftsprofile müssen für jede Geschäftsbeziehung vollständig erstellt und laufend aktualisiert werden; wiederholte Mängel zusammen mit schwachem Risikomanagement führen zu hohen Bußen.
Risikomanagement und aktuelle Geschäftsprofile nach Sorgfaltspflichtrecht
- Behörde / Gericht
- Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 63a Abs. 1 Bst. b Bankengesetz (BankG); Art. 31 Abs. 1 Bst. e Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Originalbetrag 500.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 21.12.2023.
- FMA Liechtenstein, Enforcement und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.12.2025 · Direktlink