Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
Klicken Sie auf einen Balken, um eine Ebene tiefer zu gehen.
Wo?
nach Behörde- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) 9,98 Mio. € 100 % · 8 Fälle
Wofür?
nach Unterthema- Organisationspflichten 9,98 Mio. € 100 % · 6 Fälle
- ohne Unterthema – 0 % · 2 Fälle
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 4 | – |
| 2024 | 2 | 9,98 Mio. € |
| 2025 | 0 | – |
| 2026 | 2 | – |
8 Fälle
03.06.2026 Wendelspiess Partners AG in LiquidationFINMA: Wendelspiess Partners verletzte FIDLEG-Pflichten, Bewilligung entzogen Anordnung
Die Wendelspiess Partners AG investierte fast alle Gelder ihrer über 400 Kundinnen und Kunden in einen selbst gegründeten und verwalteten, kaum diversifizierten ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Zuger Investmentgesellschaft und mit ihr verbundene Gesellschaften anlegte; über Interessenkonflikte und Risiken informierte sie ungenügend, eine Eignungsprüfung fand nicht statt, und gegenüber der FINMA hielt sie relevante Informationen zurück. Die FINMA entzog der inzwischen im Konkurs befindlichen Gesellschaft die Bewilligung als Vermögensverwalterin. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Hauseigene Fonds im Kundendepot sind ein klassischer Interessenkonflikt, der offengelegt und durch eine dokumentierte Eignungsprüfung abgesichert werden muss.
Interessenkonflikte bei hauseigenen Fonds; Informations- und Eignungspflichten
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Information, Eignungsprüfung; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 03.06.2026
- FINMA-Medienmitteilung vom 03.06.2026: FINMA beendet Verfahren gegen die Wendelspiess Partners AG Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 05.10.2026 · Fassung 3 · Direktlink
Fehler melden
01.05.2026 Swiss Fund Management AG in Liquidation; BZ Berater Zentrum AGFINMA entzieht Swiss Fund Management die Bewilligung und zieht Provisionen der BZ ein Anordnung
Die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG, die rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate führte, lenkten Anlegergelder von rund 200 Mio. CHF direkt oder über Fonds in illiquide Anleihen miteinander verbundener Emittentinnen, die Immobilienprojekte nahestehender Gesellschaften finanzierten, ohne die Anlegerinnen und Anleger ausreichend über die Interessenkonflikte zu informieren und ohne angemessene Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach FIDLEG. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 entzog die FINMA der SFM die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen, wies das Bewilligungsgesuch der BZ als Vermögensverwalterin ab und zog bei der BZ Platzierungsprovisionen von über 3 Mio. CHF ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.
Wer Kundengelder in Produkte verbundener Gesellschaften lenkt, muss Interessenkonflikte offenlegen und die Eignung für jeden Kunden dokumentiert prüfen.
Interessenkonflikte und Eignungsprüfung in der Vermögensverwaltung
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 29.06.2026
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
Fehler melden
12.12.2024 Leonteq AG (Finanzgruppe Leonteq)Leonteq: Vertrieb über unregulierte Partner – 9,3 Mio. CHF Gewinneinziehung 9,98 Mio. €
Die FINMA stellte schwere Verletzungen der Risikomanagement- und Gewährspflichten fest: Die Finanzgruppe überwachte ihre Vertriebskette unzureichend und arbeitete teils mit zweifelhaften, unregulierten Distributoren, die Produkte in nicht vorgesehenen Ländern ohne Zulassung verkauften. Angeordnet wurden Governance-Auflagen, die Beendigung dieser Beziehungen, eine Prüfbeauftragte und die Einziehung von 9,3 Mio. CHF Gewinn; der Entscheid war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.
Wer über Dritte vertreibt, haftet für deren Regulierungsstatus – Vertriebspartner brauchen eine Due Diligence wie Kunden.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Gute Kooperation im Verfahren; Leonteq hatte bereits selbst Compliance und Distributionskontrollen ausgebaut und verdächtigen Distributoren gekündigt
Originalbetrag 9.300.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.
- FINMA schliesst Verfahren gegen Leonteq ab Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
Fehler melden
08.03.2024 eine kleine Schweizer BankFINMA entzieht kleiner Bank die Bewilligung und eröffnet später den Konkurs Anordnung
Die Bank verletzte wiederholt die Eigenmittelvorschriften und die Anforderungen an Organisation und Risikomanagement, führte fehlerhafte Bücher, verletzte Auskunfts- und Meldepflichten und ging trotz eines Verbots risikoerhöhender Geschäfte Kundenbeziehungen mit erhöhten Risiken ein, ohne deren Hintergründe abzuklären; trotz bereits 2022 angeordneter Massnahmen bestanden die Mängel fort. Am 8. März 2024 entzog die FINMA der Bank die Bewilligung und sprach ihr die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ab; weil die Mindesteigenmittel klar unterschritten waren und Überschuldung drohte, eröffnete sie am 13. Juni 2024 den Konkurs. Der Bewilligungsentzug war zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten.
Aufsichtsrechtliche Auflagen müssen fristgerecht umgesetzt werden; wer trotz offener Mängel neue Risiken eingeht, verliert am Ende die Bewilligung.
Eigenmittel, Organisation und Sorgfaltspflichten bei kleinen Banken
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Bankenaufsichtsrecht: Eigenmittelvorschriften, Organisation und Risikomanagement, Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung; Bewilligungsentzug
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 13.06.2024
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.03.2026 · Direktlink
Fehler melden
29.09.2023 ein Schweizer VergleichsportalFINMA: Schweizer Vergleichsportal gilt als Versicherungsvermittlerin Anordnung
Das Vergleichsportal erstellt auf seiner Online-Plattform individuelle Ranglisten von Versicherungsangeboten, über die Nutzende Offerten anfordern können; für diese Anfragen erhält eine als Vermittlerin registrierte Schwestergesellschaft Vergütungen der Versicherer. Die FINMA stellte in einem Enforcementverfahren fest, dass das Portal auch nach Anpassung des Ablaufs selbst als ungebundene Versicherungsvermittlerin tätig ist, und verpflichtete es, sich umgehend im Vermittlerregister einzutragen und die Informationspflichten gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zu erfüllen. Die Verfügung war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Vergleichsplattformen, die an vermittelten Abschlüssen mitverdienen, sollten ihre aufsichtsrechtliche Einordnung früh klären, statt sie über Konzernstrukturen zu umgehen.
Aufsichtsrechtliche Einordnung von Vergleichs- und Vermittlungsplattformen
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Versicherungsaufsichtsrecht: Registrierungs- und Informationspflichten ungebundener Versicherungsvermittler
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 29.09.2023
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink
Fehler melden
24.07.2023 eine Schweizer GroßbankHedgefonds-Zusammenbruch: FINMA stellt schwere Risikomanagement-Mängel bei Großbank fest Anordnung
Die Bank hielt gegenüber einem Hedgefonds eine Position von 24 Mrd. USD, reagierte unzureichend auf Limitüberschreitungen und zahlte kurz vor dem Zusammenbruch noch 2,4 Mrd. USD aus. Die FINMA stellte schwere und systematische Verstöße gegen Organisationspflichten fest und verpflichtete die Rechtsnachfolgerin der Bank zu konzernweiten Positionslimiten und risikobasierter Vergütung.
Klumpenrisiken und Limitverletzungen müssen verbindlich eskaliert werden – Vergütung darf eingegangene Risiken nicht ignorieren.
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Bankengesetz (Organisations- und Risikomanagementpflichten)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.07.2025 · Direktlink
Fehler melden
17.05.2023 eine Schweizer Krypto-Stiftung im KonkursFINMA: Schweizer Krypto-Stiftung verkaufte Token ohne nötige Bewilligung Sonstiges
Die Stiftung verkaufte 2021 in einem Initial Coin Offering an rund 500 Privatpersonen eigene Token für rund 3 Mio. EUR, obwohl die angekündigte Lernplattform mit Marktplatz nie in Betrieb ging; die FINMA stufte den Token als hybriden Token mit Effektencharakter ein und stellte fest, dass die Stiftung zusammen mit ihrem Gründer unerlaubt als Wertpapierhaus und zudem als Finanzintermediärin tätig war und Auskunftspflichten verletzte. Weil über die Stiftung bereits im März 2023 wegen Überschuldung der Konkurs eröffnet worden war, stellte die FINMA die schwere Aufsichtsrechtsverletzung nur noch formell fest. Der Entscheid war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Wer Token öffentlich verkauft, muss vorab klären, ob sie als Effekten oder Zahlungsmittel gelten und eine Bewilligung erfordern.
Bewilligungspflichten bei Token-Verkäufen (ICO)
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktrecht: unerlaubte Tätigkeit als Wertpapierhaus und als Finanzintermediärin; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.05.2023
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.05.2025 · Direktlink
Fehler melden
28.02.2023 eine Schweizer GrossbankFINMA: Grossbank verletzte bei Lieferketten-Finanzierungsfonds Aufsichtsrecht schwer Anordnung
Die Bank hatte mit Gesellschaften eines externen Finanzierungskonzerns vier Lieferketten-Finanzierungsfonds aufgelegt, die im März 2021 mit rund 10 Mrd. USD Kundengeldern geschlossen wurden; die FINMA stellte fest, dass die Bank Auswahl und Prüfung der Forderungen faktisch dem Partner überliess, Warnhinweise von nicht unabhängigen Stellen bearbeiten liess und der FINMA teilweise falsche Angaben machte, und wertete dies als schwere Verletzung der Pflichten zu Risikomanagement und Betriebsorganisation. Sie ordnete an, dass die Geschäftsleitung die rund 500 wichtigsten Geschäftsbeziehungen periodisch auf Gegenparteirisiken prüft und die Verantwortlichkeiten der rund 600 höchsten Führungskräfte schriftlich festgehalten werden; ein Prüfbeauftragter überwacht die Umsetzung.
Wer Produkte eines externen Partners unter eigenem Namen vertreibt, muss deren Risiken selbst prüfen und Warnungen unabhängig abklären lassen.
Risikomanagement bei Partnerprodukten; Umgang mit internen Warnungen
- Behörde / Gericht
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Finanzmarktaufsichtsrecht: Pflichten zu Risikomanagement und angemessener Betriebsorganisation; Pflichten als Asset Managerin
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Haftung von Führungskräften
- Die FINMA eröffnete vier Enforcementverfahren gegen ehemalige Manager der Bank und verlangt künftig ein Verantwortlichkeitsdokument für die obersten Führungskräfte.
- Veröffentlicht
- 28.02.2023
- FINMA, News (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 28.02.2025 · Direktlink