Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Financial Services Regulatory Authority (ADGM) 8,46 Mio. € 57 % · 5 Fälle
- Dubai Financial Services Authority (DFSA) 2,58 Mio. € 17 % · 6 Fälle
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai 2,48 Mio. € 17 % · 4 Fälle
- Central Bank of the UAE (CBUAE) 1,22 Mio. € 8 % · 4 Fälle
Wofür?
nach Unterthema- ohne Unterthema 9,74 Mio. € 66 % · 7 Fälle
- Organisationspflichten 3,95 Mio. € 27 % · 8 Fälle
- Marktmissbrauch und Insiderhandel 776.339 € 5 % · 2 Fälle
- Veröffentlichungs- und Meldepflichten 288.961 € 2 % · 2 Fälle
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 1 | 2,4 Mio. € |
| 2023 | 5 | 4,08 Mio. € |
| 2024 | 6 | 1,51 Mio. € |
| 2025 | 3 | 5,95 Mio. € |
| 2026 | 4 | 810.115 € |
19 Fälle
17.06.2026 Peken Global Limited (KuCoin)VARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen Peken Global (KuCoin) ohne Lizenz Bußgeld
Nach Ermittlungen der VARA erbrachte Peken Global Limited, die unter der Marke KuCoin auftritt, ohne Lizenz Broker-Dealer- und/oder Börsendienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte an Kunden in Dubai. Die VARA verhängte Geldbußen in nicht veröffentlichter Höhe und ordnete die sofortige Einstellung aller nicht lizenzierten Tätigkeiten an; andere Gesellschaften der Gruppe waren ausdrücklich nicht betroffen.
Wer Kryptodienste grenzüberschreitend an Kunden in Dubai erbringt, braucht dort eine Lizenz – unabhängig vom Sitz der Plattform.
Lizenzpflicht für Kryptodienstleistungen im Zielmarkt
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Federal Decree Law No. (10) of 2025 (AML/CFT/PF); Dubai Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets; Cabinet Resolution No. 111/2022; VARA Regulations und Rulebooks
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation und vollständige Befolgung der Maßnahmen; Absicht, das Lizenzverfahren zu durchlaufen.
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- VARA: VARA Notice of Fines – Peken Global Limited ('Kucoin') (Enforcement Notice, 24.06.2026) Pressemitteilung einer Behörde
- VARA: Enforcement Notice of Fines – Peken Global Limited (PDF, verlinkt von vara.ae) Entscheidung einer Behörde
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag Peken Global Limited (Kucoin), 2026/06/17) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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02.02.2026 Ark Capital Management (Dubai) LimitedDFSA: mutmaßlich 504.000 USD gegen Ark Capital Management wegen Marktmissbrauchs-Kontrollen 425.676 €
Der Finanzdienstleister prüfte Warnmeldungen seines Überwachungssystems nicht ausreichend oder verspätet, sodass mindestens zehn verdächtige Handelsvorgänge nicht oder zu spät gemeldet wurden; zudem zeigte er eine vereinbarte, stufenweise mögliche Kontrollübernahme nicht an. Die DFSA verhängte nach 30 % Vergleichsrabatt mutmaßlich 504.000 USD (sonst 720.000 USD).
Ein Überwachungssystem nützt nur, wenn seine Alarme zeitnah geprüft werden – und eine gestufte Anteilsübernahme ist trotzdem anzeigepflichtig.
Warnmeldungen der Handelsüberwachung konsequent abarbeiten
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 11.10.12A, 5.3.20(a), 11.8.11(2), 4.2.3, 4.2.10 DFSA Rulebook
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich (30 % Rabatt); ohne Vergleich 720.000 USD.
- Veröffentlicht
- 06.02.2026
Originalbetrag 504.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
- DFSA: Decision Notice an Ark Capital Management (Dubai) Limited vom 02.02.2026 (PDF, Dateispeicher der DFSA-Website) Entscheidung einer Behörde
- DFSA: The DFSA fines Ark Capital Management (Dubai) Limited USD 504,000 for market abuse systems and change of control reporting failings (Media Release, 06.02.2026, DFSA Rulebook) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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02.02.2026 Ed Broking (MENA) LimitedDFSA: 455.176 USD gegen Rückversicherungsmakler Ed Broking (MENA) wegen Täuschung 384.439 €
Der Rückversicherungsmakler nannte Erstversicherern und Rückversicherern für dieselbe Platzierung unterschiedliche Prämien, täuschte Rückversicherer über Abzüge und Courtage und einen Kunden über die bei 121 Platzierungen verdiente Courtage, teils mit veränderten Dokumenten. Die DFSA setzte mutmaßlich im Vergleich 455.176 USD fest: 175.343 USD Abschöpfung (einschließlich Zinsen) und 279.833 USD Geldbuße (ohne Vergleich 575.104 USD). Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Nicht offengelegte Courtagen und abweichende Prämienangaben gegenüber den Vertragsparteien sind Täuschung – frühe Selbstanzeige mindert die Folgen.
Transparenz bei Courtage und Prämien im Versicherungsvertrieb
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Selbstanzeige bei der DFSA, interne Untersuchung und Entschädigung der Kunden; Vergleich (Reduktion von 575.104 USD).
- Veröffentlicht
- 02.02.2026
Originalbetrag 455.176 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.02.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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08.01.2026 Wealthface LimitedADGM: Wealthface gibt Verpflichtungszusage nach Kapital- und Meldeverstößen ab Sonstiges
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) nahm von dem Vermögensverwalter und Robo-Advisor eine durchsetzbare Verpflichtungszusage (Enforceable Undertaking) an, nachdem ihre Untersuchung ergeben hatte, dass er zwischen Januar 2023 und März 2025 über weite Strecken zu wenig liquide Mittel und zum Jahresende 2023 und 2024 zu wenig Eigenmittel hielt, seine Kapitalanforderung für drei Quartale 2024 mit zu niedrig angesetzten Ausgaben berechnete, den Abschluss 2023 nicht nach IFRS aufstellte und verspätet einreichte, seit Ende 2023 kein Büro im ADGM unterhielt und Aufsichtsgebühren verspätet zahlte. Das Unternehmen räumte die mutmaßlichen Verstöße ein und verpflichtete sich unter anderem, binnen 60 Tagen einen unabhängigen Direktor zu bestellen, Kapitallücken zu schließen, Haupt- und Sitzbüro wieder im ADGM zu begründen und ein Jahr lang monatlich über Eigenmittel und liquide Mittel zu berichten. Eine Geldbuße enthält die Zusage nicht.
Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen müssen laufend und mit korrekten Ausgangszahlen berechnet werden, nicht nur zum Stichtag.
Laufende Überwachung von Eigenmitteln und Liquidität
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Section 235 FSMR 2015; PRU Rules 3.2.4(a), 3.7.2, 3.7.4(1); GEN Rules 4.5.1(1), 6.2.2, 6.6.2; FEES Rule 1.2.2
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der Untersuchung; Teile der Verstöße (Kapitalberechnung und -ausstattung, IFRS-Abschluss, Sitz im ADGM) waren bereits in Behebung.
- Enforceable Undertaking der Wealthface Limited gegenüber der FSRA, angenommen am 8. Januar 2026 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.07.2025 The Open Network FoundationVARA: Geldbuße und Unterlassungsanordnung gegen The Open Network Foundation (Werbung) Bußgeld
Laut Durchsetzungsliste der VARA verstieß The Open Network Foundation gegen die VARA Marketing Regulations. Als Maßnahmen führt die Liste eine Unterlassungsanordnung, eine Geldbuße in nicht veröffentlichter Höhe und ein Public Statement auf.
Auch Stiftungen aus dem Kryptoumfeld unterliegen in Dubai den Werberegeln für virtuelle Vermögenswerte, wenn sie dort für ihr Angebot werben.
Regeln für die Bewerbung virtueller Vermögenswerte
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- VARA Marketing Regulations
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- VARA: Enforcement Actions – Liste der Geldbußen (Eintrag The Open Network Foundation, 2025/07/24) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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03.04.2025 AC Holding Limited (Cayman Islands, Hayvn-Muttergesellschaft)ADGM: 3,6 Mio. USD gegen Hayvn-Mutter wegen Abwicklung über unregulierte Konten 3,24 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die auf den Kaimaninseln ansässige Muttergesellschaft der Hayvn-Gruppe eine Geldbuße von 3.600.000 USD, weil sie wissentlich an unerlaubten Finanzgeschäften einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und an Erlaubnisüberschreitungen ihrer ADGM-Tochter beteiligt war (Knowingly Concerned). Über Bankkonten dieser Zweckgesellschaft liefen rund 3.023 Transaktionen von 241 Kunden der Gruppe mit Einzahlungen von etwa 507 Mio. USD und Auszahlungen von etwa 558 Mio. USD, obwohl die Zweckgesellschaft keine Erlaubnis besaß und nicht den ADGM-Geldwäscheregeln unterlag. Die Behörde erhöhte die Buße um 20 %, unter anderem weil die Muttergesellschaft die Nutzung der Konten gegenüber der Aufsicht nicht vollständig offenlegte und die Hälfte der Honorare der bestellten Sachverständigen zurückhielt.
Eine Konzernmutter haftet mit, wenn sie Kundengeschäfte bewusst über unregulierte Gesellschaften in einem Finanzzentrum abwickelt.
Erlaubnispflicht im Konzern: keine Abwicklung über unregulierte Gesellschaften
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Sections 16, 17 und 20 i. V. m. Section 220 sowie Section 232 FSMR 2015
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation der Muttergesellschaft und ihres Prüfungs- und Risikoausschusses ab Mitte Dezember 2023; die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Die Nutzung der Konten war laut Final Notice nicht vom Board genehmigt, sondern vom damaligen CEO gesteuert. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.600.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Holding Limited (Cayman Islands) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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03.04.2025 AC Limited (Hayvn)ADGM: 3 Mio. USD Geldbuße und Erlaubnisentzug für Krypto-Dienstleister AC Limited (Hayvn) 2,7 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Anbieter von Handel und Verwahrung virtueller Vermögenswerte eine Geldbuße von 3.000.000 USD und entzog ihm die Erlaubnis (Financial Services Permission). Zwischen Dezember 2021 und Mai 2024 hatte er mit nicht zugelassenen virtuellen Vermögenswerten und über seine Obergrenze von 1 Mio. USD hinaus gearbeitet, Kundengelder ohne formelle Vereinbarungen über Konten einer unregulierten ADGM-Zweckgesellschaft und der Muttergesellschaft laufen lassen, sieben zunächst nicht gemeldete Kundenbeziehungen ohne ordnungsgemäße Risikobewertung und Kundenprüfung geführt und der Aufsicht falsche und irreführende Angaben zu Bankkonten, Kunden und Vermögenswerten gemacht. Die Behörde wertete die Verstöße als vorsätzlich oder zumindest leichtfertig und erhöhte die Buße wegen der Falschangaben um 20 %.
Falsche Angaben gegenüber der Aufsicht verschärfen jede Sanktion, und Kundengelder gehören auf eigene, geschützte Kundenkonten.
Offenheit gegenüber der Aufsicht und Schutz von Kundengeldern
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Sections 17(1), 33, 214(4), 221 und 232 FSMR 2015; GEN Rules 2.2.1, 2.2.3, 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 3.2.1, 3.3.1, 3.3.3, 3.3.7, 3.3.34, 8.1.2(6); COBS Rules 2.2.1, 14.2.1, 17.2.1; AML Rules 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3, 8.3.1(1), 8.4.1
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Kooperation ab Mitte Dezember 2023 und freiwillige Einstellung des Geschäfts ab 11. Dezember 2023 im Rahmen einer Verpflichtungszusage; keine einschlägigen Vorverstöße. Die erschwerenden Umstände überwogen.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 3.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.04.2025.
- FSRA Final Notice an AC Limited (Hayvn) vom 3. April 2025 Entscheidung einer Behörde
- ADGM FSRA Regulatory Actions and Sanctions (Durchsetzungsliste) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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26.09.2024 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in DubaiDFSA: Enforceable Undertaking eines Prüfers wegen verspäteter Prüfungsdokumentation Sonstiges
Die als Registered Auditor tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellte über drei Jahre bei mehreren Prüfungsakten die vollständige und endgültige Dokumentation nicht rechtzeitig fertig, entgegen ISA 230 und ISQM 1. Die DFSA nahm eine Enforceable Undertaking an, in der sich die Gesellschaft zu Abhilfe verpflichtete; eine Geldbuße wurde nicht verhängt.
Prüfungsakten müssen fristgerecht abgeschlossen werden – sie sind der Beleg für das Prüfungsurteil und Gegenstand der Aufsicht.
Fristgerechte Archivierung von Prüfungsakten
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- International Standard on Auditing 230 (Audit Documentation); International Standard on Quality Management 1
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Kooperation der Gesellschaft von der DFSA ausdrücklich anerkannt.
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.09.2026 · Direktlink
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16.09.2024 eine in den VAE tätige AuslandsbankCBUAE verhängt 5 Mio. AED gegen eine Auslandsbank 1,22 Mio. €
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) verhängte gegen eine nicht genannte, in den VAE tätige Bank eine Geldbuße von 5 Mio. AED, gestützt auf Art. 89 und 137 des Zentralbankgesetzes (Federal Decree Law No. 14 of 2018) und Art. 14 des Geldwäschegesetzes (Federal Decree Law No. 20 of 2018). Zusätzlich musste die Bank die Maßnahme dem Verwaltungsrat ihres ausländischen Hauptsitzes vorlegen; worin die Verstöße bestanden, nennt die Mitteilung nicht.
Aufsichtsmaßnahmen gegen eine Bank vor Ort können bis zum Verwaltungsrat ihres ausländischen Hauptsitzes reichen – Compliance vor Ort gehört deshalb in die Governance der Gruppe.
Einbindung der Konzernleitung bei Aufsichtsmaßnahmen
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Art. 89 und 137 Federal Decree Law No. (14) of 2018 (Zentralbankgesetz); Art. 14 Federal Decree Law No. (20) of 2018 (AML/CFT)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 16.09.2024
Originalbetrag 5.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.09.2024.
- Central Bank of the UAE (CBUAE), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.09.2026 · Direktlink
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26.07.2024 ein emiratischer VersicherungsmaklerCBUAE entzieht Versicherungsmakler die Lizenz wegen schwacher Compliance Sonstiges
Nach einer Prüfung stellte die Zentralbank fest, dass der Versicherungsmakler einen schwachen Compliance-Rahmen hatte und seine aufsichtsrechtlichen Pflichten nicht erfüllte. Sie entzog ihm die Lizenz und strich ihn aus dem Register.
Für Versicherungsvermittler kann ein dauerhaft schwacher Compliance-Rahmen unmittelbar zum Verlust der Lizenz führen.
Mindestanforderungen an die Compliance von Versicherungsvermittlern
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 22(2) Board of Directors Resolution No. 15 of 2013 Concerning Insurance Brokerage Regulations
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 26.07.2024
- Central Bank of the UAE (CBUAE), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.07.2026 · Direktlink
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16.05.2024 eine digitale Vermögensverwaltung im DIFCDFSA: Digitale Vermögensverwaltung bot eigene Aktien ohne Prospekt an – 191.100 USD 175.870 €
Die DIFC-Gesellschaft einer Gruppe für digitale Vermögensverwaltung bot per E-Mail an fast 100.000 Nutzer Aktien der Muttergesellschaft an, ohne genehmigten Prospekt, und hielt dabei Finanzinformationen zurück, während sie positive Kennzahlen hervorhob. Die DFSA verhängte 191.100 USD; die Firma hatte den Verkauf nach dem Hinweis der Aufsicht sofort gestoppt und alle Gelder zurückgezahlt. Parallel ahndete die FSRA des ADGM die Schwestergesellschaft gesondert.
Auch ein 'Testangebot' eigener Aktien an die Kundenbasis ist ein öffentliches Angebot und braucht einen genehmigten Prospekt.
Prospektpflicht bei Beteiligungsangeboten an Kunden
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2)(a) Regulatory Law 2004 (DIFC); Art. 11 und Art. 14 Markets Law 2012 (DIFC); Art. 41B Regulatory Law
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Sofortiger Stopp des Angebots und Rückzahlung aller Gelder; Vergleich (30 % Rabatt); Berücksichtigung der parallelen ADGM-Sanktion.
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
Originalbetrag 191.100 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.05.2024.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.05.2026 · Direktlink
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15.05.2024 ein emiratischer Anbieter einer Investment-AppADGM: 122.500 USD gegen eine Investment-App wegen Anteilsangebot ohne Prospekt 113.091 €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen den Betreiber einer Anlage- und Trading-App eine Geldbuße von 122.500 USD und verpflichtete ihn, Governance, Systeme und Kontrollen durch einen unabhängigen Dritten überprüfen zu lassen. Im April und Mai 2023 hatte das Unternehmen per E-Mail (die erste an 96.701 Empfänger) und auf seiner Website dafür geworben, über eine Zweckgesellschaft Anteile an der eigenen Unternehmensgruppe von bestehenden Gesellschaftern zu erwerben, ohne dass ein gebilligter Prospekt vorlag. Die Behörde wertete das Vorgehen als leichtfertig, nicht vorsätzlich; wegen mildernder Umstände, unter anderem rascher Rückabwicklung ohne Anlegerschaden, minderte sie die Buße um 30 % und gewährte weitere 30 % Nachlass für die Einigung.
Wer Anteile an der eigenen Gruppe an die Kundschaft vermarktet, muss die Prospektpflicht vorher rechtlich prüfen lassen.
Prospektpflicht beim Vermarkten von Anteilen an Kunden
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Sections 58(1), 61(1), 232 und 35 FSMR 2015
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation, rasche Rückabwicklung ohne Anlegerschaden, vorherige Information der Aufsicht über das Vorhaben (allerdings ohne Rechtsberatung), kurzer Zeitraum, keine einschlägigen Vorverstöße; Einigung zeitgleich auch mit einer weiteren Behörde der VAE.
Originalbetrag 122.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.05.2024.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.05.2026 · Direktlink
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06.02.2024 eine emiratische VersicherungsagenturCBUAE entzieht einer Versicherungsagentur die Lizenz wegen schwacher Compliance Sonstiges
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Versicherungsagentur die Lizenz und strich sie aus dem Register. Grund waren ein schwacher Compliance-Rahmen und die Nichterfüllung aufsichtsrechtlicher Pflichten; Rechtsgrundlage war Art. 20 der Resolution No. 08 of 2011 über die Tätigkeit von Versicherungsagenten.
Auch Vermittler brauchen einen funktionierenden Compliance-Rahmen – fehlt er, kann die Aufsicht die Zulassung entziehen.
Compliance-Rahmen bei Versicherungsvermittlern
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 20 Resolution No. 08 of 2011 Concerning the Regulation of Insurance Agents Business
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 06.02.2024
- Central Bank of the UAE (CBUAE), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.02.2026 · Direktlink
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26.12.2023 eine Brokergesellschaft im DIFCDFSA: 1,37 Mio. USD gegen Brokergesellschaft wegen zu schwacher Compliance-Ressourcen 1,24 Mio. €
Der Broker hatte nach Übernahme eines weiteren Brokergeschäfts nicht genug Compliance-Ressourcen, obwohl die Geschäftsleitung den Mangel kannte; die DFSA stellte daneben Verstöße bei Zeitpunkt der Kundenprüfung und Aufzeichnung von Kommunikation fest (Juli 2020 bis November 2022). Wegen Vergleich und einer Enforceable Undertaking mit externem Compliance-Experten sank die Buße von 2.793.403 USD auf 1.368.767 USD.
Wer durch Zukäufe wächst, muss Compliance-Kapazität vorab planen – bekannte Engpässe nicht zu beheben, ist selbst ein Verstoß.
Compliance-Ressourcen nach Übernahmen und Wachstum
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 90(2)(a) Regulatory Law 2004 (DIFC); GEN Rules 4.2.4, 5.3.1, 5.3.9, 5.3.11; AML Rule 7.2.1; COB Rule 6.7.1 DFSA Rulebook
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Vergleich und Enforceable Undertaking; kein Nachweis vorsätzlicher Verstöße; Buße von 2.793.403 USD auf 1.368.767 USD reduziert.
- Haftung von Führungskräften
- Die Geschäftsleitung kannte den Personalmangel in der Compliance und behob ihn nicht; Sanktionen gegen Einzelpersonen nennt die Quelle nicht.
- Veröffentlicht
- 29.12.2023
Originalbetrag 1.368.767 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.12.2023.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.12.2025 · Direktlink
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02.11.2023 eine Privatbank im DIFCDFSA: 373.842 USD gegen Privatbank wegen Lücken bei Marktmissbrauchserkennung 350.663 €
Die Bank konnte zwischen Februar 2018 und März 2021 verdächtige Kundengeschäfte nicht angemessen erkennen, bewerten und melden; die ausgelagerte Handelsüberwachung beaufsichtigte sie nicht wirksam, sodass Handel zweier Kunden mit Merkmalen von Marktmissbrauch nicht gemeldet wurde. Die DFSA verhängte 373.842 USD; zuvor hatte sie der Bank 2021 vorübergehend Aufträge bestimmter Kunden untersagt.
Wer die Marktmissbrauchsüberwachung auslagert, bleibt für deren Wirksamkeit verantwortlich und muss sie selbst kontrollieren.
Verantwortung für ausgelagerte Handelsüberwachung
- Behörde / Gericht
- Dubai Financial Services Authority (DFSA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation mit der Untersuchung und rasche Behebung der Kontrollschwächen.
- Veröffentlicht
- 02.11.2023
Originalbetrag 373.842 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.11.2023.
- Dubai Financial Services Authority (DFSA), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.11.2025 · Direktlink
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04.10.2023 ein Token-Emittent in DubaiVARA stoppt Ausgabe und Vertrieb eines Tokens durch einen Emittenten in Dubai Anordnung
Der Emittent hatte einen Token ohne Zulassung der Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) ausgegeben, öffentlich zum Kauf angeboten und von Dubai aus beworben. VARA ergriff deshalb Durchsetzungsmaßnahmen und wies das Unternehmen an, den Vertrieb sofort auszusetzen und Ausgabe sowie Werbung bis zu einer Genehmigung einzustellen; das gab VARA am 4. Oktober 2023 bekannt. Nach Abschluss der Untersuchung wertete VARA die Punkte weitgehend als technische Verstöße und erklärte den Fall am 29. Dezember 2023 nach Governance-Zusagen des Unternehmens für erledigt.
Ausgabe und Bewerbung eines Tokens in einem regulierten Markt brauchen vorab die Genehmigung der Aufsicht – auch wenn der Verkauf über eine Drittplattform läuft.
Genehmigungspflicht für Ausgabe und Bewerbung von Token
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Regulation III.A.1 Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023 (Platzierung und Vertrieb virtueller Vermögenswerte, Broker-Dealer-Lizenz); Administrative Order No. 01/2022 (Marketing, Advertising and Promotions Related to Virtual Assets)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Volle Kooperation und Abhilfemaßnahmen einschließlich besserer öffentlicher Offenlegungen; VARA stufte die Punkte weitgehend als technische Verstöße ein.
- Veröffentlicht
- 04.10.2023
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 04.10.2025 · Direktlink
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02.05.2023 eine Kryptobörsen-Betreiberin in DubaiVARA verhängt 10 Mio. AED gegen Betreiberin einer Kryptobörse wegen Marktverstoß 2,48 Mio. €
Die Virtual Assets Regulatory Authority (VARA) in Dubai verhängte am 2. Mai 2023 gegen die Betreiberin einer Kryptobörse eine Geldbuße von 10.000.000 AED wegen eines Marktverstoßes (Market Offence) nach Regulation VIII.A.3 der Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023. Zuvor hatte VARA im Februar und März 2023 Unterlassungsanordnungen erlassen und das Unternehmen am 18. April 2023 schriftlich gerügt, weil es ohne Genehmigung eine Kryptobörse betrieb und bewarb. Der Beschwerdeausschuss (Grievance Committee) bestätigte die Maßnahmen vollständig; bei Veröffentlichung am 16. August 2023 war die Geldbuße noch nicht bezahlt.
Wer Unterlassungsanordnungen einer Aufsicht ignoriert und ohne Lizenz weitermacht, riskiert hohe Bußgelder für das Unternehmen und persönliche Sanktionen für die Leitung.
Zulassungspflicht und Werbung für Kryptodienstleistungen
- Behörde / Gericht
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Regulation VIII.A.3 Virtual Assets and Related Activities Regulations 2023 (Market Offence); Überprüfung durch den Grievance Committee nach Art. 22 Law No. (4) of 2022 Regulating Virtual Assets in the Emirate of Dubai
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 16.08.2023
Originalbetrag 10.000.000 AED, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.05.2023.
- Virtual Assets Regulatory Authority (VARA), Dubai, Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.05.2025 · Direktlink
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28.02.2023 eine emiratische WechselstubeCBUAE entzieht einer Wechselstube die Lizenz wegen Geldwäsche- und Kapitalmängeln Sonstiges
Die Central Bank of the UAE (CBUAE) entzog der Wechselstube die Lizenz und strich sie aus dem Register. Prüfungen hatten ergeben, dass das Unternehmen das vorgeschriebene eingezahlte Kapital und die Bankgarantie nicht vorhielt, mit Eigenkapitalpflichten in Verzug war, schwerwiegende Verstöße gegen Geldwäschevorschriften beging und insgesamt einen schwachen Compliance-Rahmen hatte. Bei der Veröffentlichung am 28. Februar 2023 war die Rechtsmittelfrist abgelaufen, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt worden war.
Kapitalanforderungen und Geldwäsche-Compliance sind Lizenzvoraussetzungen – wer beides vernachlässigt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern den Verlust der Zulassung.
Geldwäsche-Compliance und Kapitalanforderungen in Wechselstuben
- Behörde / Gericht
- Central Bank of the UAE (CBUAE)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 137 Decretal Federal Law No. (14) of 2018 Regarding the Central Bank & Organisation of Financial Institutions and Activities
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 28.02.2023
- Central Bank of the UAE (CBUAE), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
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02.11.2022 eine emiratische Investmentgesellschaft ohne FinanzerlaubnisADGM: 2,38 Mio. USD gegen Investmentfirma für unerlaubte Kreditangebote mit Vorabgebühren 2,4 Mio. €
Die Finanzaufsicht FSRA des Abu Dhabi Global Market (ADGM) verhängte gegen die im ADGM registrierte Gesellschaft ohne Finanzerlaubnis eine Geldbuße von 2.381.798 USD, zusammengesetzt aus einer Abschöpfung von 1.881.798 USD, 300.000 USD für die Schwere der Verstöße und einer Erhöhung um 200.000 USD für erschwerende Umstände. Von etwa Juli 2019 bis Juni 2021 bot sie ohne Erlaubnis Kredite über insgesamt rund 37 Mio. USD an, gab sich auf ihrer Website als großer Vermögensverwalter aus, erhielt von vier Unternehmen und Privatpersonen rund 2,59 Mio. USD als ‚Margin Deposits‘ oder Bearbeitungsgebühren, zahlte die Kredite nicht aus und rund 1,88 Mio. USD nicht zurück. Erschwerend wertete die Behörde, dass die Gelder jeweils bar abgehoben oder ins Ausland überwiesen wurden, nach ihrer Einschätzung um Rückzahlungen zu vermeiden.
Eine Gewerbelizenz in einem Finanzzentrum ersetzt keine Finanzerlaubnis; wer Kredite anbietet oder sich als Vermögensverwalter ausgibt, braucht die Zulassung der Aufsicht.
Erlaubnispflicht und Warnsignale bei Kreditangeboten mit Vorabgebühren
- Behörde / Gericht
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
- Rechtsgrundlage
- Sections 16, 20 und 232 FSMR 2015
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Originalbetrag 2.381.798 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 02.11.2022.
- Financial Services Regulatory Authority (ADGM), Veröffentlichung der Behörde (Entscheidung 2022) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 08.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.11.2024 · Direktlink