Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

29Fälle aus 3 Jurisdiktionen
56,8 Mio. €Summe der Geldbeträge (21 Fälle mit Betrag)
23,1 Mio. €Größter Einzelfall: Deutsche Bank AG
620.000 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
20222648.000 €
202371,02 Mio. €
2024624 Mio. €
2025627,3 Mio. €
202683,88 Mio. €

29 Fälle

16.07.2026 TeamViewer SETeamViewer: Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 240.000 €

Die BaFin setzte gegen das Softwareunternehmen eine Geldbuße von 240.000 Euro fest, weil es die Information über einen erlittenen Cyberangriff nicht unverzüglich als Insiderinformation veröffentlicht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schwere IT-Sicherheitsvorfälle gehören sofort auch auf den Tisch des Ad-hoc-Gremiums – der Incident-Response-Prozess muss die Kapitalmarktpublizität mitdenken.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sicherheitsvorfälle als mögliche Insiderinformation erkennen und an Ad-hoc-Gremium melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (EU) Nr. 596/2014
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
20.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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10.07.2026 Brown Capital Management LLCBrown Capital Management: Stimmrechtsmitteilungen nicht fristgerecht abgegeben DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 187.500 €

Der US-Vermögensverwalter aus Baltimore hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig an Emittent und BaFin übermittelt; die Frist beträgt vier Handelstage ab Erreichen einer meldepflichtigen Schwelle. Die BaFin setzte eine Geldbuße von 187.500 Euro fest, der Bescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer in deutsche Emittenten investiert, braucht ein automatisiertes Schwellen-Monitoring mit klarer Zuständigkeit für die Vier-Tage-Frist.

Bezug zu Schulung und Awareness

Schwellenüberwachung und Meldefristen bei Beteiligungen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
22.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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23.06.2026 VARTA AGVARTA: verspätete Ad-hoc-Mitteilung und fehlender Halbjahresfinanzbericht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 620.000 €

Die BaFin verhängte Geldbußen gegen den Batteriehersteller, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht und den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht hatte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ad-hoc-Prüfung und Regelpublizität brauchen feste Zuständigkeiten und Fristenkontrollen, damit weder Insiderinformationen noch Pflichtberichte liegen bleiben.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR; § 115 Abs. 1 Satz 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
01.07.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.06.2026 Wendelspiess Partners AG in LiquidationFINMA: Wendelspiess Partners verletzte FIDLEG-Pflichten, Bewilligung entzogen SchweizOrganisationspflichten Anordnung

Die Wendelspiess Partners AG investierte fast alle Gelder ihrer über 400 Kundinnen und Kunden in einen selbst gegründeten und verwalteten, kaum diversifizierten ausländischen Fonds, der überwiegend in eine Zuger Investmentgesellschaft und mit ihr verbundene Gesellschaften anlegte; über Interessenkonflikte und Risiken informierte sie ungenügend, eine Eignungsprüfung fand nicht statt, und gegenüber der FINMA hielt sie relevante Informationen zurück. Die FINMA entzog der inzwischen im Konkurs befindlichen Gesellschaft die Bewilligung als Vermögensverwalterin. Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Hauseigene Fonds im Kundendepot sind ein klassischer Interessenkonflikt, der offengelegt und durch eine dokumentierte Eignungsprüfung abgesichert werden muss.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte bei hauseigenen Fonds; Informations- und Eignungspflichten

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verhaltenspflichten nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Information, Eignungsprüfung; Auskunftspflicht gegenüber der FINMA
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Haftung von Führungskräften
Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
Veröffentlicht
03.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 05.10.2026 · Fassung 3 · Direktlink

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01.05.2026 Swiss Fund Management AG in Liquidation; BZ Berater Zentrum AGFINMA entzieht Swiss Fund Management die Bewilligung und zieht Provisionen der BZ ein SchweizOrganisationspflichten Anordnung

Die Swiss Fund Management AG in Liquidation und die BZ Berater Zentrum AG, die rund 2'000 Vermögensverwaltungsmandate führte, lenkten Anlegergelder von rund 200 Mio. CHF direkt oder über Fonds in illiquide Anleihen miteinander verbundener Emittentinnen, die Immobilienprojekte nahestehender Gesellschaften finanzierten, ohne die Anlegerinnen und Anleger ausreichend über die Interessenkonflikte zu informieren und ohne angemessene Eignungs- und Angemessenheitsprüfung nach FIDLEG. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 entzog die FINMA der SFM die Bewilligung als Verwalterin von Kollektivvermögen, wies das Bewilligungsgesuch der BZ als Vermögensverwalterin ab und zog bei der BZ Platzierungsprovisionen von über 3 Mio. CHF ein. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kundengelder in Produkte verbundener Gesellschaften lenkt, muss Interessenkonflikte offenlegen und die Eignung für jeden Kunden dokumentiert prüfen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte und Eignungsprüfung in der Vermögensverwaltung

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG): Interessenkonflikte, Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
29.06.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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20.04.2026 flatexDEGIRO SEBaFin: 1 Mio. Euro gegen flatexDEGIRO wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung zu Sonderprüfung DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1 Mio. €

Die BaFin setzte am 20. April 2026 eine Geldbuße von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE fest. Das Unternehmen hatte Ende 2022 die Ergebnisse einer Sonderprüfung nach § 44 KWG bei der flatexDEGIRO Bank AG, bei der die BaFin Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt hatte, nicht unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung, sondern verspätet nur als Pressemitteilung veröffentlicht. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Feststellungen der Aufsicht können Insiderinformationen sein – eine Pressemitteilung ersetzt die Ad-hoc-Mitteilung nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufsichtliche Prüfungsergebnisse als mögliche Insiderinformation bewerten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
30.04.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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10.03.2026 Barclays PLCBaFin: 1,65 Mio. Euro gegen Barclays wegen 26 verspäteter Stimmrechtsmitteilungen DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,65 Mio. €

Die BaFin setzte am 10. März 2026 eine Geldbuße von 1.650.000 Euro gegen die Barclays PLC fest. Zwischen Juni 2022 und März 2023 hatte das Unternehmen in 26 Fällen Stimmrechtsmitteilungen zu demselben Emittenten nicht rechtzeitig übermittelt; geahndet wurde eine Aufsichtspflichtverletzung, weil ausreichende organisatorische Maßnahmen fehlten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Positionen in deutschen Emittenten hält, braucht ein verlässliches Schwellen-Monitoring, sonst werden viele Meldeversäumnisse zu einem hohen Bußgeld.

Bezug zu Schulung und Awareness

Stimmrechtsschwellen überwachen und fristgerecht melden

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Geahndet wurde die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Die Gesellschaft hatte keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen, um die Verstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Veröffentlicht
27.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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04.03.2026 Schaeffler AGSchaeffler: Abweichung der Quartalszahlen von Markterwartung zu spät veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 180.000 €

Die Geschäftszahlen des Automobilzulieferers für das erste Quartal 2024 wichen deutlich von den Markterwartungen ab; diese Insiderinformation wurde nicht unverzüglich per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Die BaFin setzte eine Geldbuße fest.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein Abgleich der internen Zahlen mit dem Analystenkonsens gehört fest in den Quartalsprozess, damit erhebliche Abweichungen sofort ad-hoc-pflichtig geprüft werden.

Bezug zu Schulung und Awareness

Erkennen von Insiderinformationen bei Abweichungen von Markterwartungen (Controlling/IR)

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Automobil
Veröffentlicht
26.03.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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30.09.2025 Oldenburgische Landesbank AGBaFin: 910.000 Euro gegen Oldenburgische Landesbank wegen Mängeln im Wertpapiergeschäft DeutschlandOrganisationspflichten 910.000 €

Die BaFin setzte am 30. September 2025 Geldbußen von 910.000 Euro gegen die Oldenburgische Landesbank AG fest. In den Jahren 2020 und 2021 hatte die Bank keine ausreichenden IT-Kontrollen, um die Eigentumsrechte ihrer Kundinnen und Kunden bei taggleichen Kauf- und Verkaufsaufträgen zu schützen, bei verbundenen Produkten die Kosten der Einzelbestandteile nicht in jedem Fall transparent ausgewiesen und nicht sichergestellt, dass vertraglich gebundene Vermittler Zuwendungen ordnungsgemäß offenlegten. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Programmierte Kontrollen in der Wertpapierabwicklung müssen vor ihrer Einführung sorgfältig geprüft werden, sonst haftet die Leitung für die Lücke.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kundenbestände schützen sowie Kosten und Zuwendungen transparent offenlegen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 84 Abs. 4 S. 1 WpHG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 5 WpDVerOV; § 63 Abs. 9 S. 1 WpHG; § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpHG i. V. m. Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
13.10.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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09.07.2025 Aktienrückkauf zu spät ad hoc gemeldet: BVwG senkt FMA-Strafe gegen Immobilien-AG ÖsterreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 300.000 €

Der Vorstand einer börsennotierten Immobilien-AG (im Urteil anonymisiert) stimmte am Samstag, 17.12.2022 per E-Mail einem neuen Aktienrückkaufprogramm samt Umfang, Zeitraum und Preis zu, veröffentlichte es aber erst nach einem formalen Beschluss am Montag, 19.12.2022. Die FMA verhängte 375.000 Euro; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht, setzte die Strafe aber auf 300.000 Euro herab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein endgültiger Organbeschluss löst die Ad-hoc-Pflicht sofort aus – Wochenenden und offene Vertragsdetails verschieben sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Pflicht bei Organbeschlüssen, auch am Wochenende

Behörde / Gericht
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 MAR i. V. m. § 156 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 BörseG 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Bau und Immobilien
Verschulden
fahrlässig
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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03.07.2025 Sutor Bank GmbHSutor Bank: Bußgeld wegen Interessenkonflikten bei Riester-Produkten auf 190.000 € gesenkt DeutschlandOrganisationspflichten 190.000 €

Die BaFin setzte am 3. Juli 2025 Geldbußen von 702.500 Euro gegen die Sutor Bank GmbH fest: Die Bank hatte 2020 und 2021 Kundinnen und Kunden bei einer möglichen Vertragsänderung für Riester-Altersvorsorgeprodukte nicht eindeutig über ihr wirtschaftliches Eigeninteresse und damit über Interessenkonflikte informiert, 2020 nicht auf damit verbundene Risiken hingewiesen und 2021/2022 unzureichend über die Aufbewahrungsdauer von Telefonaufzeichnungen informiert. Nach dem Einspruch setzte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 18. August 2026 eine Geldbuße von 190.000 Euro fest; das Urteil ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Kunden eine Vertragsänderung anbietet, an der er selbst wirtschaftlich interessiert ist, muss diesen Interessenkonflikt klar offenlegen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Interessenkonflikte gegenüber Kundinnen und Kunden offenlegen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); Amtsgericht Frankfurt am Main (Einspruchsverfahren)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 63 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 2 WpHG; § 63 Abs. 6 S. 1, Abs. 13 Nr. 4 WpHG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 83 Abs. 5, Abs. 10 S. 1 WpHG i. V. m. Art. 76 Abs. 8 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
19.08.2025

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14.05.2025 SAP SESAP: Hinweisbekanntmachung zum Jahresfinanzbericht 2022 versäumt DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,75 Mio. €

SAP hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war (Hinweisbekanntmachung). Die BaFin verhängte eine Geldbuße von 1,75 Mio. Euro; der Bescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch scheinbar formale Publizitätsschritte wie die Hinweisbekanntmachung brauchen einen festen Platz im Finanzkalender – der Bußgeldrahmen reicht bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Telekommunikation, IT und Software
Veröffentlicht
27.05.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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06.03.2025 Talanx AGBaFin: 1,095 Mio. Euro gegen Talanx wegen verspäteter Hinweisbekanntmachung DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichten 1,1 Mio. €

Die BaFin setzte am 6. März 2025 eine Geldbuße von 1.095.000 Euro gegen die Talanx AG fest. Das Unternehmen hatte nicht rechtzeitig bekanntgemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse sein Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 zusätzlich zum Unternehmensregister öffentlich zugänglich war. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch eine scheinbar formale Hinweisbekanntmachung ist bußgeldbewehrt – Fristen der Finanzberichterstattung gehören in den Compliance-Kalender.

Bezug zu Schulung und Awareness

Fristen für Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten einhalten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 115 Abs. 1 S. 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
25.03.2025
Quellen

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04.02.2025 Deutsche Bank AGBaFin: 23,05 Mio. Euro gegen Deutsche Bank wegen Organisations- und Aufzeichnungsmängeln DeutschlandOrganisationspflichten 23,1 Mio. €

Die BaFin setzte am 4. Februar 2025 Geldbußen von insgesamt 23.050.000 Euro gegen die Deutsche Bank AG fest: 14,8 Mio. Euro, weil die Bank nach Vorwürfen zum Vertrieb von Währungsderivaten in Spanien zu lange für Aufklärung und Mängelbeseitigung brauchte; 4,6 Mio. Euro, weil die Zweigniederlassung Postbank Telefongespräche zu Kundenaufträgen zeitweise nicht aufzeichnete; 3,65 Mio. Euro, weil die Postbank die Kontowechselhilfe in 53 Fällen nicht leistete. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Compliance-Vorwürfe im Ausland müssen zügig aufgeklärt und behoben werden – auch schleppende Abhilfe ist ein eigener Organisationsverstoß.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufzeichnungspflichten in der Wertpapierdienstleistung und Kontowechselhilfe einhalten

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WpHG; § 130 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 83 Abs. 3 S. 1 WpHG; §§ 22, 23 Abs. 1 ZKG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Haftung von Führungskräften
Beim Komplex Telefonaufzeichnung wurde eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) geahndet: Nach dem Auslaufen der Pandemie-Ausnahmen fehlten zeitweise Überwachungs- und Organisationsmaßnahmen.
Veröffentlicht
04.03.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink

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12.12.2024 Leonteq AG (Finanzgruppe Leonteq)Leonteq: Vertrieb über unregulierte Partner – 9,3 Mio. CHF Gewinneinziehung SchweizOrganisationspflichten 9,98 Mio. €

Die FINMA stellte schwere Verletzungen der Risikomanagement- und Gewährspflichten fest: Die Finanzgruppe überwachte ihre Vertriebskette unzureichend und arbeitete teils mit zweifelhaften, unregulierten Distributoren, die Produkte in nicht vorgesehenen Ländern ohne Zulassung verkauften. Angeordnet wurden Governance-Auflagen, die Beendigung dieser Beziehungen, eine Prüfbeauftragte und die Einziehung von 9,3 Mio. CHF Gewinn; der Entscheid war bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer über Dritte vertreibt, haftet für deren Regulierungsstatus – Vertriebspartner brauchen eine Due Diligence wie Kunden.

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG)
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Mildernde Umstände
Gute Kooperation im Verfahren; Leonteq hatte bereits selbst Compliance und Distributionskontrollen ausgebaut und verdächtigen Distributoren gekündigt

Originalbetrag 9.300.000 CHF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.12.2024.

Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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03.07.2024 eine französische GroßbankBaFin: 830.000 Euro gegen Großbank wegen Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung DeutschlandOrganisationspflichtenanonymisiert 830.000 €

Die BaFin setzte am 3. Juli 2024 Geldbußen von insgesamt 830.000 Euro gegen eine französische Großbank fest. Deren deutsche Niederlassung hatte Kundinnen und Kunden im Geschäftsjahr 2019/2020 in einzelnen Fällen nicht rechtzeitig und nicht vorgabengerecht über alle Kosten und Nebenkosten von Finanzinstrumenten informiert und Wertpapierdienstleistungen erbracht, ohne bei der Geeignetheitsprüfung ausreichende Angaben zu den finanziellen Verhältnissen einzuholen. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung sind Kernpflichten des Anlegerschutzes; schon einzelne Versäumnisse führen zu hohen Bußgeldern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Kosteninformation und Geeignetheitsprüfung nach MiFID II korrekt durchführen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 63 Abs. 7 bis 9 WpHG, Art. 46 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565; § 64 Abs. 3 WpHG i. V. m. Art. 54 Abs. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
25.07.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 03.07.2026 · Direktlink

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24.05.2024 ein deutsches Wertpapierinstitut einer internationalen BankengruppeBaFin: 12,975 Mio. Euro gegen Wertpapierinstitut wegen Algo-Handelskontrollen DeutschlandOrganisationspflichtenanonymisiert 13 Mio. €

Die BaFin setzte am 24. Mai 2024 eine Geldbuße von 12.975.000 Euro gegen ein deutsches Wertpapierinstitut einer internationalen Bankengruppe fest. Im Mai 2022 fehlten dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für seinen algorithmischen Handel geeignete Systeme und Risikokontrollen mit angemessenen Handelsschwellen und -obergrenzen; ein manueller Eingabefehler eines Händlers einer Schwestergesellschaft in London, an die die Überwachung ausgelagert war, wurde nicht erkannt und verursachte eine Marktstörung. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer die Überwachung seines algorithmischen Handels auslagert, bleibt für wirksame Handelsschwellen und Kontrollen gegen Fehleingaben voll verantwortlich.

Bezug zu Schulung und Awareness

Auslagerung entbindet nicht von der Verantwortung für Handelskontrollen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
§ 80 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Veröffentlicht
20.06.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 24.05.2026 · Direktlink

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08.03.2024 eine kleine Schweizer BankFINMA entzieht kleiner Bank die Bewilligung und eröffnet später den Konkurs SchweizOrganisationspflichtenanonymisiert Anordnung

Die Bank verletzte wiederholt die Eigenmittelvorschriften und die Anforderungen an Organisation und Risikomanagement, führte fehlerhafte Bücher, verletzte Auskunfts- und Meldepflichten und ging trotz eines Verbots risikoerhöhender Geschäfte Kundenbeziehungen mit erhöhten Risiken ein, ohne deren Hintergründe abzuklären; trotz bereits 2022 angeordneter Massnahmen bestanden die Mängel fort. Am 8. März 2024 entzog die FINMA der Bank die Bewilligung und sprach ihr die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ab; weil die Mindesteigenmittel klar unterschritten waren und Überschuldung drohte, eröffnete sie am 13. Juni 2024 den Konkurs. Der Bewilligungsentzug war zu diesem Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufsichtsrechtliche Auflagen müssen fristgerecht umgesetzt werden; wer trotz offener Mängel neue Risiken eingeht, verliert am Ende die Bewilligung.

Bezug zu Schulung und Awareness

Eigenmittel, Organisation und Sorgfaltspflichten bei kleinen Banken

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Organisationspflichten
Rechtsgrundlage
Bankenaufsichtsrecht: Eigenmittelvorschriften, Organisation und Risikomanagement, Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung; Bewilligungsentzug
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Finanzdienstleistungen und Versicherungen
Beschäftigte
50 bis 249
Wiederholungsfall
ja
Veröffentlicht
13.06.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.03.2026 · Direktlink

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01.03.2024 ein deutscher TriebwerksherstellerTriebwerkshersteller: Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert aufgehoben

Die BaFin setzte gegen den Triebwerkshersteller eine Geldbuße von 510.000 Euro fest, weil er eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht haben soll. Nach Einspruch des Unternehmens stellte das Amtsgericht Frankfurt am Main das Verfahren am 21.01.2025 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Die Ad-hoc-Prüfung sollte so dokumentiert sein, dass das Unternehmen seine Entscheidung über Zeitpunkt und Inhalt einer Veröffentlichung später belegen kann.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität: Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
aufgehoben
Branche
Industrie und Maschinenbau
Veröffentlicht
20.03.2024

Betrag in EUR; für diese Währung liegt kein EZB-Referenzkurs vor.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 01.03.2026 · Direktlink

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22.01.2024 ein deutscher HafenbetreiberHafenbetreiber: Hinweisbekanntmachungen zu Finanzberichten versäumt DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 200.000 €

Der Hafenbetreiber hatte nicht bekannt gemacht, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht 2021 und der Halbjahresfinanzbericht 2022 öffentlich zugänglich waren. Die Geldbuße ist seit 14.02.2024 rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wiederkehrende Pflichtveröffentlichungen sollten über eine Checkliste mit Verantwortlichen und Fristen abgesichert werden.

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
§ 114 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 117 Nr. 1 und § 115 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 117 Nr. 2 WpHG
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Veröffentlicht
02.02.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.01.2026 · Direktlink

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