Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

4Fälle aus 4 Jurisdiktionen
6,47 Mio. €Summe der Geldbeträge (3 Fälle mit Betrag)
5 Mio. €Größter Einzelfall: Twitter International Unlimited Company
840.774 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
20232630.000 €
20240–
202525,84 Mio. €
20260–

4 Fälle

29.10.2025 Twitter International Unlimited CompanyCNMV: 5 Mio. Euro gegen Twitter International wegen ungeprüfter Finanzwerbung SpanienKapitalmarkt und Finanzaufsicht 5 Mio. €

Die CNMV verhängte gegen Twitter International Unlimited Company eine Geldbuße von 5.000.000 Euro wegen einer fortgesetzten sehr schweren Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten gegenüber der Aufsicht. Das Unternehmen prüfte bei den Anzeigen, die die CNMV in einem Ersuchen vom 8. November 2023 aufgeführt hatte, nicht, ob der Werbende Quantum AI in Spanien Wertpapierdienstleistungen erbringen durfte oder auf Warnlisten der CNMV oder ausländischer Aufsichtsbehörden stand; es verzichtete auf Rechtsbehelfe im Verwaltungsweg.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Online-Plattformen, die Werbung für Finanzdienstleistungen ausspielen, müssen prüfen, ob der Werbende zugelassen ist und nicht auf Warnlisten der Aufsicht steht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Prüfpflichten von Plattformen bei Finanzwerbung

Behörde / Gericht
Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Art. 290.1.n) i. V. m. Art. 290.2.f) Ley 6/2023 de los Mercados de Valores y de los Servicios de Inversión
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
13.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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12.08.2025 Vend Marketplaces ASA (vormals Schibsted ASA)Vend Marketplaces (ex Schibsted): 10 Mio. NOK für Insiderinfos im Analystengespräch NorwegenMarktmissbrauch und Insiderhandel 840.774 €

Der börsennotierte Betreiber von Onlinemarktplätzen führte vom 25. bis 31. März 2025 Einzelgespräche mit 19 Analysten vor der Stillhalteperiode („pre-close calls“) und sagte in einem aufgezeichneten Gespräch, der Konsens für das erste Quartal und das Gesamtjahr 2025 sei zu hoch, ergänzt um Erwartungen zu einzelnen Geschäftsbereichen; der Analyst senkte danach seine EBITDA-Schätzung, die Aktie fiel am 26. März um 10 %. Das Finanstilsynet wertete dies als unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen und verhängte 10.000.000 NOK; erschwerend berücksichtigte es, dass Vend seine vorbereitete Liste mit Gesprächspunkten zunächst nicht vorgelegt hatte. Vend kündigte an, das Bußgeld zu akzeptieren, und hat beschlossen, Analystengespräche vor Stillhalteperioden einzustellen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Pre-close Calls sind kein geschützter Raum: Einschätzungen zum Analystenkonsens oder zum laufenden Quartal gehören, wenn überhaupt, in eine Börsenmitteilung an alle.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit Insiderinformationen in Investor-Relations- und Analystengesprächen

Behörde / Gericht
Finanstilsynet (Norwegen)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 14 lit. c i. V. m. Art. 10 MAR; verdipapirhandelloven § 3-1 und § 21-1
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Verschulden
fahrlässig
Veröffentlicht
20.08.2025

Originalbetrag 10.000.000 NOK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.08.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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25.10.2023 ein börsennotierter deutscher LieferdienstkonzernBaFin: 630.000 Euro gegen Lieferdienstkonzern wegen unveröffentlichter Insiderinformation DeutschlandVeröffentlichungs- und Meldepflichtenanonymisiert 630.000 €

Die BaFin setzte am 25. Oktober 2023 eine Geldbuße von 630.000 Euro gegen einen börsennotierten deutschen Lieferdienstkonzern fest, weil das Unternehmen eine Insiderinformation nicht bekanntgemacht hatte. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Emittenten brauchen einen eingespielten Ad-hoc-Prozess, der kursrelevante Informationen erkennt und sofort veröffentlicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Insiderinformationen erkennen und unverzüglich veröffentlichen

Behörde / Gericht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 MAR (Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
08.11.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.10.2025 · Direktlink

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29.09.2023 ein Schweizer VergleichsportalFINMA: Schweizer Vergleichsportal gilt als Versicherungsvermittlerin SchweizKapitalmarkt und Finanzaufsichtanonymisiert Anordnung

Das Vergleichsportal erstellt auf seiner Online-Plattform individuelle Ranglisten von Versicherungsangeboten, über die Nutzende Offerten anfordern können; für diese Anfragen erhält eine als Vermittlerin registrierte Schwestergesellschaft Vergütungen der Versicherer. Die FINMA stellte in einem Enforcementverfahren fest, dass das Portal auch nach Anpassung des Ablaufs selbst als ungebundene Versicherungsvermittlerin tätig ist, und verpflichtete es, sich umgehend im Vermittlerregister einzutragen und die Informationspflichten gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten zu erfüllen. Die Verfügung war bei Veröffentlichung nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vergleichsplattformen, die an vermittelten Abschlüssen mitverdienen, sollten ihre aufsichtsrechtliche Einordnung früh klären, statt sie über Konzernstrukturen zu umgehen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Aufsichtsrechtliche Einordnung von Vergleichs- und Vermittlungsplattformen

Behörde / Gericht
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht
Rechtsgrundlage
Versicherungsaufsichtsrecht: Registrierungs- und Informationspflichten ungebundener Versicherungsvermittler
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Veröffentlicht
29.09.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.09.2025 · Direktlink

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