Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

4Fälle aus 3 Jurisdiktionen
8,3 Mio. €Summe der Geldbeträge (3 Fälle mit Betrag)
3 Mio. €Median je Fall mit Betrag

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Wo?

nach Region

Alle Jurisdiktionen

  1. EU 8,3 Mio. € 100 % · 3 Fälle
  2. Vereinigtes Königreich – 0 % · 1 Fall

Wofür?

nach Unterthema
  1. Marktmissbrauch und Insiderhandel 8 Mio. € 96 % · 3 Fälle
  2. Veröffentlichungs- und Meldepflichten 300.000 € 4 % · 1 Fall

Wen?

nach Unternehmen
  1. Anonymisierte Unternehmen 8 Mio. € 100 % · 2 Fälle
  2. Carillion plc (in liquidation) – 0 % · 1 Fall

Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
202315 Mio. €
202413 Mio. €
20251300.000 €
20261–

4 Fälle

16.02.2026 Carillion plc (in liquidation)FCA: Öffentliche Rüge für Carillion plc wegen irreführender Marktinformationen Vereinigtes KönigreichMarktmissbrauch und Insiderhandel Verwarnung

Die FCA sprach gegenüber dem ehemaligen Bau- und Dienstleistungskonzern Carillion plc eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der Behörde hatte das Unternehmen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 irreführende Informationen veröffentlicht und damit gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen Listing-Vorschriften verstoßen; im Juli 2017 musste Carillion eine Rückstellung von 845 Mio. Pfund bekanntgeben. Wegen der Liquidation des Unternehmens (seit Januar 2018) verhängte die FCA keine Geldbuße; ohne diese Umstände hätte sie nach Angabe der FCA 37,91 Mio. Pfund betragen.

Behörde / Gericht
Financial Conduct Authority (FCA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 MAR; Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1; Premium Listing Principle 2; sections 91 und 123 FSMA 2000
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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09.07.2025 Aktienrückkauf zu spät ad hoc gemeldet: BVwG senkt FMA-Strafe gegen Immobilien-AG ÖsterreichVeröffentlichungs- und Meldepflichten 300.000 €

Der Vorstand einer börsennotierten Immobilien-AG (im Urteil anonymisiert) stimmte am Samstag, 17.12.2022 per E-Mail einem neuen Aktienrückkaufprogramm samt Umfang, Zeitraum und Preis zu, veröffentlichte es aber erst nach einem formalen Beschluss am Montag, 19.12.2022. Die FMA verhängte 375.000 Euro; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht, setzte die Strafe aber auf 300.000 Euro herab.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Ein endgültiger Organbeschluss löst die Ad-hoc-Pflicht sofort aus – Wochenenden und offene Vertragsdetails verschieben sie nicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Pflicht bei Organbeschlüssen, auch am Wochenende

Behörde / Gericht
Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht FMA)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 MAR i. V. m. § 156 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 BörseG 2018
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Bau und Immobilien
Verschulden
fahrlässig
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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20.08.2024 eine niederländische FinanzholdingAFM: 3 Mio. Euro Bußgeld gegen eine Finanzholding wegen Marktmanipulation (angefochten) NiederlandeMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 3 Mio. €

Die niederländische Finanzmarktaufsicht AFM verhängte am 20. August 2024 gegen eine vor allem im Immobiliengeschäft tätige niederländische Finanzholding ein Bußgeld von 3 Mio. Euro wegen Marktmanipulation. Die Holding hielt eine große Beteiligung an einem börsennotierten niederländischen Unternehmen, beauftragte am 20. September 2022 ihre Bank mit dem außerbörslichen Verkauf von bis zu 1,2 Mio. Aktien und kaufte zugleich an drei Handelstagen kleine Stückzahlen zu hohen Limits, was den Kurs nach oben trieb. Den Einspruch wies die AFM am 17. April 2025 zurück; die Holding erhob am 28. Mai 2025 Klage beim zuständigen Gericht.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer ein großes Aktienpaket verkaufen will, darf nicht parallel mit aggressiven Kauforders den Kurs nach oben treiben.

Bezug zu Schulung und Awareness

Verbot der Marktmanipulation beim Verkauf großer Aktienpakete

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Bau und Immobilien
Veröffentlicht
20.12.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.08.2026 · Direktlink

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22.09.2023 eine niederländische börsennotierte ImmobiliengesellschaftAFM: Bußgelder gegen eine Immobiliengesellschaft wegen verschwiegener Insiderinformation NiederlandeMarktmissbrauch und Insiderhandelanonymisiert 5 Mio. €

Die AFM verhängte am 22. September 2023 gegen die börsennotierte Immobiliengesellschaft zwei Bußgelder: 2 Mio. Euro, weil sie den im November 2020 vereinbarten Verkauf von zehn Grundstücken in Noordwijk für 60 Mio. Euro erst im September 2021 veröffentlichte (Art. 17 Abs. 1 MAR), und 3 Mio. Euro, weil zwischenzeitliche Veröffentlichungen, darunter der Jahresbericht 2020, dazu irreführende Angaben enthielten (Art. 15 MAR). Der Einspruch blieb erfolglos; die Rechtbank Rotterdam senkte am 20. August 2025 beide Bußgelder allein wegen überlanger Verfahrensdauer um je 2.500 Euro auf zusammen 4.995.000 Euro. Gegen dieses Urteil hat die Gesellschaft am 29. September 2025 Berufung beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eingelegt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kursrelevante Transaktionen müssen unverzüglich veröffentlicht werden, und spätere Berichte dürfen einen bereits vollzogenen Verkauf nicht verschleiern.

Bezug zu Schulung und Awareness

Ad-hoc-Publizität und Verbot irreführender Informationen

Behörde / Gericht
Autoriteit Financiële Markten (AFM)
Rechtsgebiet
Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
Rechtsgrundlage
Art. 17 Abs. 1 und Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
reduziert
Branche
Bau und Immobilien
Mildernde Umstände
Herabsetzung um je 2.500 Euro durch die Rechtbank wegen überlanger Verfahrensdauer.
Veröffentlicht
11.12.2023

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink

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