Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach Unternehmen- Anonymisierte Unternehmen 8 Mio. € 100 % · 2 Fälle
- Carillion plc (in liquidation) – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 1 | 5 Mio. € |
| 2024 | 1 | 3 Mio. € |
| 2025 | 1 | 300.000 € |
| 2026 | 1 | – |
4 Fälle
16.02.2026 Carillion plc (in liquidation)FCA: Öffentliche Rüge für Carillion plc wegen irreführender Marktinformationen Verwarnung
Die FCA sprach gegenüber dem ehemaligen Bau- und Dienstleistungskonzern Carillion plc eine öffentliche Rüge aus. Nach den Feststellungen der Behörde hatte das Unternehmen zwischen Juli 2016 und Juli 2017 irreführende Informationen veröffentlicht und damit gegen das Verbot der Marktmanipulation sowie gegen Listing-Vorschriften verstoßen; im Juli 2017 musste Carillion eine Rückstellung von 845 Mio. Pfund bekanntgeben. Wegen der Liquidation des Unternehmens (seit Januar 2018) verhängte die FCA keine Geldbuße; ohne diese Umstände hätte sie nach Angabe der FCA 37,91 Mio. Pfund betragen.
- Behörde / Gericht
- Financial Conduct Authority (FCA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 MAR; Listing Rule 1.3.3R; Listing Principle 1; Premium Listing Principle 2; sections 91 und 123 FSMA 2000
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- FCA Final Notice: Carillion plc (in liquidation) (16 February 2026) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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09.07.2025 Aktienrückkauf zu spät ad hoc gemeldet: BVwG senkt FMA-Strafe gegen Immobilien-AG 300.000 €
Der Vorstand einer börsennotierten Immobilien-AG (im Urteil anonymisiert) stimmte am Samstag, 17.12.2022 per E-Mail einem neuen Aktienrückkaufprogramm samt Umfang, Zeitraum und Preis zu, veröffentlichte es aber erst nach einem formalen Beschluss am Montag, 19.12.2022. Die FMA verhängte 375.000 Euro; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht, setzte die Strafe aber auf 300.000 Euro herab.
Ein endgültiger Organbeschluss löst die Ad-hoc-Pflicht sofort aus – Wochenenden und offene Vertragsdetails verschieben sie nicht.
Ad-hoc-Pflicht bei Organbeschlüssen, auch am Wochenende
- Behörde / Gericht
- Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde gegen Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht FMA)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Veröffentlichungs- und Meldepflichten
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 MAR i. V. m. § 156 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 BörseG 2018
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Bau und Immobilien
- Verschulden
- fahrlässig
- BVwG W279 2310813-1 vom 09.07.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.08.2024 eine niederländische FinanzholdingAFM: 3 Mio. Euro Bußgeld gegen eine Finanzholding wegen Marktmanipulation (angefochten) 3 Mio. €
Die niederländische Finanzmarktaufsicht AFM verhängte am 20. August 2024 gegen eine vor allem im Immobiliengeschäft tätige niederländische Finanzholding ein Bußgeld von 3 Mio. Euro wegen Marktmanipulation. Die Holding hielt eine große Beteiligung an einem börsennotierten niederländischen Unternehmen, beauftragte am 20. September 2022 ihre Bank mit dem außerbörslichen Verkauf von bis zu 1,2 Mio. Aktien und kaufte zugleich an drei Handelstagen kleine Stückzahlen zu hohen Limits, was den Kurs nach oben trieb. Den Einspruch wies die AFM am 17. April 2025 zurück; die Holding erhob am 28. Mai 2025 Klage beim zuständigen Gericht.
Wer ein großes Aktienpaket verkaufen will, darf nicht parallel mit aggressiven Kauforders den Kurs nach oben treiben.
Verbot der Marktmanipulation beim Verkauf großer Aktienpakete
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 20.12.2024
- AFM: VDVI B.V. krijgt AFM-boete van €3 miljoen wegens marktmanipulatie Pressemitteilung einer Behörde
- AFM: Boetebesluit VDVI B.V. (20 augustus 2024) Entscheidung einer Behörde
- AFM: Actuele stand van zaken – bestuurlijke boete VDVI B.V. (update 18 juli 2025) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.08.2026 · Direktlink
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22.09.2023 eine niederländische börsennotierte ImmobiliengesellschaftAFM: Bußgelder gegen eine Immobiliengesellschaft wegen verschwiegener Insiderinformation 5 Mio. €
Die AFM verhängte am 22. September 2023 gegen die börsennotierte Immobiliengesellschaft zwei Bußgelder: 2 Mio. Euro, weil sie den im November 2020 vereinbarten Verkauf von zehn Grundstücken in Noordwijk für 60 Mio. Euro erst im September 2021 veröffentlichte (Art. 17 Abs. 1 MAR), und 3 Mio. Euro, weil zwischenzeitliche Veröffentlichungen, darunter der Jahresbericht 2020, dazu irreführende Angaben enthielten (Art. 15 MAR). Der Einspruch blieb erfolglos; die Rechtbank Rotterdam senkte am 20. August 2025 beide Bußgelder allein wegen überlanger Verfahrensdauer um je 2.500 Euro auf zusammen 4.995.000 Euro. Gegen dieses Urteil hat die Gesellschaft am 29. September 2025 Berufung beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eingelegt.
Kursrelevante Transaktionen müssen unverzüglich veröffentlicht werden, und spätere Berichte dürfen einen bereits vollzogenen Verkauf nicht verschleiern.
Ad-hoc-Publizität und Verbot irreführender Informationen
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Financiële Markten (AFM)
- Rechtsgebiet
- Kapitalmarkt und Finanzaufsicht · Marktmissbrauch und Insiderhandel
- Rechtsgrundlage
- Art. 17 Abs. 1 und Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung, MAR)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Bau und Immobilien
- Mildernde Umstände
- Herabsetzung um je 2.500 Euro durch die Rechtbank wegen überlanger Verfahrensdauer.
- Veröffentlicht
- 11.12.2023
- Rechtspraak, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink