Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Land- Schweden 75,3 Mio. € 83 % · 1 Fall
- Finnland 7,67 Mio. € 8 % · 1 Fall
- Niederlande 3,77 Mio. € 4 % · 2 Fälle
- EU-Ebene 3,15 Mio. € 3 % · 1 Fall
- Luxemburg 444.400 € 0 % · 1 Fall
- Polen 383.832 € 0 % · 5 Fälle
- Italien 80.000 € 0 % · 1 Fall
- Deutschland 50.000 € 0 % · 1 Fall
- Griechenland 40.000 € 0 % · 1 Fall
- Österreich 870 € 0 % · 1 Fall
- 1 weitere0 €
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 1 | 3,15 Mio. € |
| 2023 | 4 | 75,8 Mio. € |
| 2024 | 4 | 2,65 Mio. € |
| 2025 | 6 | 9,27 Mio. € |
| 2026 | 1 | 1.135 € |
16 Fälle
07.04.2026 Wspólnota Mieszkaniowa K. (Wohnungseigentümergemeinschaft, im Bescheid pseudonymisiert)Eigentümergemeinschaft: 4.852 PLN – Fehlversand einer Abrechnung nicht gemeldet 1.135 €
Die Hausverwaltung schickte als Auftragsverarbeiterin die Abrechnung der Nutzungsgebühren eines Eigentümers an eine unbefugte Person. Die Gemeinschaft hielt eine Meldung für unnötig, weil nur „gewöhnliche“ Daten eines Mitglieds betroffen seien, und blieb auch im Verfahren dabei; die UODO verhängte 4.852 PLN.
Auch kleine Verantwortliche müssen Datenpannen ihrer Dienstleister bewerten und melden – „nur ein Betroffener“ ist kein Ausnahmegrund.
Fehlversand als Datenpanne erkennen – auch bei Dienstleistern
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
Originalbetrag 4.852 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 07.04.2026.
- UODO, Decyzja DKN.5131.16.2025 vom 07.04.2026 (rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.10.2025 Komornik Sądowy przy Sądzie Rejonowym w S. (Gerichtsvollzieherkanzlei, im Bescheid pseudonymisiert)Gerichtsvollzieher: 20.900 PLN – Unterlagen mit PESEL fehlversandt, nicht gemeldet 4.938 €
Ein Unbeteiligter erhielt im Oktober 2023 Vollstreckungsunterlagen eines Schuldners mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, PESEL-Nummer, Forderungshöhe und Arbeitgeber. Die Kanzlei meldete weder der Aufsicht noch informierte sie den Betroffenen; die UODO verhängte 7.700 PLN für die fehlende Meldung und 13.200 PLN für die fehlende Benachrichtigung und ordnete an, den Betroffenen binnen drei Tagen zu informieren.
Werden Identifikationsnummern wie die PESEL-Nummer offengelegt, ist fast immer von hohem Risiko auszugehen – Meldung und Benachrichtigung sind dann Pflicht.
Postversand prüfen; Datenpannen mit Identifikationsnummern melden
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 und 2 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
Originalbetrag 20.900 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.10.2025.
- UODO, Decyzja DKN.5131.17.2024 vom 23.10.2025 (nicht rechtskräftig) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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17.10.2025 Odido Netherlands B.V.Niederlande: 1,52 Mio. Euro gegen Odido – Abhörsystem ohne Sicherheitsplan und Personalprüfung 1,52 Mio. €
Bei Prüfungen 2021/22 stellte die RDI fest, dass der Mobilfunkbetreiber für sein System zur gesetzlichen Telekommunikationsüberwachung keinen vorgeschriebenen Sicherheitsplan hatte, Beschäftigte mit Zugriff nicht ausreichend überprüft waren (fehlende Funktionsbeschreibungen, Geheimhaltungserklärungen, Führungszeugnisse), Unbefugte Zugang zu Abhördaten hatten und Lieferanten digital auf das System zugreifen konnten. Die RDI verhängte 1.518.750 Euro; Odido hat das System inzwischen erneuert.
Bei besonders schutzbedürftigen Systemen sind Sicherheitsplan, Personalüberprüfung und strikt begrenzte Lieferantenzugänge keine Formalie, sondern Kern der Pflicht.
Zugriffsrechte, Personalüberprüfung und Lieferantenzugänge bei sensiblen Systemen
- Behörde / Gericht
- Rijksinspectie Digitale Infrastructuur (RDI)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Kritische Infrastrukturen
- Rechtsgrundlage
- Telecommunicatiewet Art. 15.4; Besluit beveiliging gegevens telecommunicatie (Bbgt) Art. 2, 3, 4
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- System erneuert, Risiko unbefugter Zugriffe beseitigt.
- Veröffentlicht
- 17.10.2025
- RDI legt Odido boete op van ruim 1,5 miljoen vanwege onvoldoende beveiligd aftapsysteem Pressemitteilung einer Behörde
- Beschikking tot oplegging bestuurlijke boete Odido (Publieksversie) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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22.09.2025 Nova Ljubljanska banka d. d.NLB: Verwarnung, weil PSD2-Schnittstelle 57 Kontonummern offenlegte Verwarnung
Nach einem Update der PSD2-Schnittstelle für Drittanbieter im Juli 2023 war die Vertraulichkeit von 57 IBAN-Konten von Bankkunden nicht gewährleistet. Die Bankenaufsicht sprach gegen die Bank eine Verwarnung wegen Verletzung der Pflicht zur Wahrung vertraulicher Daten aus (rechtskräftig).
Jede Änderung an Kundenschnittstellen braucht vor dem Go-live Tests auf Datenabfluss.
Sicherheitstests bei Software-Releases von Schnittstellen
- Behörde / Gericht
- Banka Slovenije
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
- Rechtsgrundlage
- Art. 146, Art. 396 Abs. 1 Nr. 18 ZBan-3 (slowenisches Bankengesetz)
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Banka Slovenije, Veröffentlichung der Sanktion gegen Nova Ljubljanska banka d. d. (Entscheidung 2025) Entscheidung einer Behörde
- Banka Slovenije – Informacije o izrečenih ukrepih Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Direktlink
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04.09.2025 A*** GmbH (Werbeagentur, im Bescheid pseudonymisiert)Österreichische Werbeagentur: 870 EUR – Hinweis auf Sicherheitslücke als Spam abgetan 870 €
Über einen ungeschützten Entwicklungsserver der Werbeagentur waren Kundendaten (u. a. Namen, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern) abrufbar. Eine Mitarbeiterin hielt den ersten Hinweis eines Externen im Januar 2025 für Spam; erst ein zweiter Hinweis im Februar erreichte die Geschäftsführung, die die Lücke schloss, den Vorfall aber erst am 2. Mai 2025 nach Aufforderung der DSB meldete. Die Behörde rechnete das Verhalten der Mitarbeiterin dem Unternehmen zu.
Externe Hinweise auf Sicherheitslücken brauchen einen klaren Eingangskanal – was im Spam landet, gilt trotzdem als bekannt.
Hinweise auf Sicherheitslücken erkennen und eskalieren
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Keine früheren Verstöße und Mitwirkung im Verfahren; Lücke nach dem zweiten Hinweis sofort geschlossen, Beschäftigte nachträglich geschult.
- DSB, Straferkenntnis GZ 2025-0.699.550 vom 04.09.2025 (RIS) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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10.07.2025 Poste Vita S.p.A.Poste Vita: 80.000 EUR – Datenpanne erst vier Monate nach Kundenhinweis gemeldet 80.000 €
Ein Betrüger gab sich per E-Mail als Kundin aus und erhielt von Sachbearbeitern des Lebensversicherers zwischen 2021 und 2023 Auskünfte und Unterlagen zu drei Policen, ohne dass seine Identität geprüft wurde. Obwohl die Kundin das Unternehmen im September 2024 auf die falsche E-Mail-Adresse hinwies, meldete Poste Vita die Verletzung erst im Januar 2025 an die Aufsicht.
Kundenhinweise auf mögliche Datenabflüsse müssen sofort in die Vorfallsbewertung – nicht erst nach Abschluss interner Prüfungen.
Identitätsprüfung bei Kundenanfragen per E-Mail (Social Engineering)
- Behörde / Gericht
- Garante per la protezione dei dati personali
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und f, Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Sofortige Sperre weiterer Kommunikation, interne Untersuchung, Strafanzeige und verschärfte Identitätsprüfung.
- Garante privacy, Provvedimento del 10 luglio 2025 [10154110] Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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23.05.2025 S-Pankki OyjS-Pankki: 7,67 Mio. EUR und öffentliche Verwarnung wegen fehlerhafter Banksoftware 7,67 Mio. €
Die finnische Finanzaufsicht verhängte gegen S-Pankki Oyj eine gemeinsame Sanktionszahlung von 7.670.000 EUR wegen Mängeln im Management operativer Risiken und sprach zusätzlich eine öffentliche Verwarnung aus. Ein Programmierfehler, der vom 20. April bis 5. August 2022 in einem Banksystem produktiv war, war vorab nicht ausreichend getestet worden; die Bank hatte kein ausreichend sicheres System und kein wirksames Störungsmanagement und war auf Risiken aus der Auslagerung unzureichend vorbereitet. Die Verwarnung betrifft die fehlende vorgeschriebene starke Kundenauthentifizierung und Zahlungen ohne Zustimmung der Zahler vom 6. Mai bis 5. August 2022; frühere Sanktionszahlungen der Aufsicht gegen die Bank (2019 und 2021) wirkten erhöhend. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Änderungen an Authentifizierung und Zahlungsabwicklung brauchen vor dem Livegang dokumentierte Tests – auch wenn ein Dienstleister die Software entwickelt.
Test- und Änderungsmanagement bei sicherheitskritischer Banksoftware
- Behörde / Gericht
- Finanssivalvonta (FIN-FSA)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
- Rechtsgrundlage
- Luottolaitostoiminnasta annettu laki 9 luku 16 § (1, 2 und 4 mom.) mit MOK 8/2014; FivaL 40 §, 41 §, 41 b §; öffentliche Verwarnung nach FivaL 39 § wegen Maksupalvelulaki 85 c § 1 mom. und 38 § 1 mom.
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Maßnahmen gegen eine Wiederholung und Zusammenarbeit mit der Aufsicht bei der Aufklärung wirkten mindernd.
- Veröffentlicht
- 23.05.2025
- Finanssivalvonta: S-Pankki Oyj:lle 7 670 000 euron yhteinen seuraamusmaksu ja julkinen varoitus (23./26.05.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Finanssivalvonta: Toimituskirja johtokunnan päätöksestä 23.5.2025, FIVA/2024/1181 Entscheidung einer Behörde
- Finanssivalvonta: Finanssivalvonnan päätökset (Lainvoimaisuus: S-Pankki hat beim Verwaltungsgericht Helsinki Beschwerde eingelegt) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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21.05.2024 ein niederländischer TelekommunikationsanbieterNiederlande: 2,25 Mio. Euro gegen Telekommunikationsanbieter wegen unzureichend gesichertem Abhörsystem 2,25 Mio. €
Ein niederländischer Telekommunikationsanbieter traf laut RDI von Oktober 2021 bis Dezember 2022 nicht die nötigen Maßnahmen, um Daten aus der gesetzlichen Telekommunikationsüberwachung vor Unbefugten zu schützen: Der Sicherheitsplan genügte nicht, Personal mit Zugriff war unzureichend überprüft (fehlende Funktionsbeschreibungen, Geheimhaltungserklärungen, Führungszeugnisse), und logische wie physische Zugangskontrollen waren mangelhaft. Ein tatsächlicher unbefugter Zugriff wurde nicht festgestellt; die Buße beträgt 2,25 Mio. Euro.
Schnittstellen für Behördenzugriffe sind Hochrisikosysteme; Zugriffskontrollen und Überprüfung des Personals müssen dokumentiert und lückenlos sein.
Zugangskontrolle und Personalüberprüfung bei Überwachungsschnittstellen
- Behörde / Gericht
- Rijksinspectie Digitale Infrastructuur (RDI)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Kritische Infrastrukturen
- Rechtsgrundlage
- Telecommunicatiewet Art. 15.4; Besluit beveiliging gegevens telecommunicatie (Bbgt) Art. 2, 3, 4, 8
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Mängel nach Feststellung behoben; kein tatsächlicher unbefugter Zugriff festgestellt.
- Veröffentlicht
- 22.10.2024
- RDI, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 21.05.2026 · Direktlink
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12.03.2024 eine polnische GroßbankPolnische Großbank: 1,44 Mio. PLN – gestohlene Kundenunterlagen nicht gemeldet 336.066 €
Eine Kuriersendung mit Bankunterlagen (u. a. PESEL-Nummern, Kontonummern, Zugangsdaten) wurde gestohlen und in einer Wohnsiedlung weggeworfen; die Aufsicht erfuhr davon aus den Medien. Die Bank hatte weder die Behörde noch die Betroffenen informiert, weil sie das Risiko als gering einstufte – bereits 2022 war sie wegen unterlassener Benachrichtigung Betroffener sanktioniert worden.
Das Risiko einer Datenpanne ist aus Sicht der Betroffenen zu bewerten – wer bei Verlust sensibler Unterlagen nicht meldet, riskiert eine höhere Strafe als für die Panne selbst.
Risikobewertung und Meldung von Datenpannen
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 02.04.2024
Originalbetrag 1.440.549 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.
- UODO, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- UODO, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink
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12.03.2024 eine polnische Bank eines AutokonzernsPolnische Bank: 78.575 PLN – Fehlversand erst nach 1,5 Jahren gemeldet 18.331 €
Die Bank schickte Vertragsdaten eines Kunden an einen falschen Empfänger und meldete die Verletzung erst anderthalb Jahre später, als die Aufsicht nach einer Beschwerde nachfragte. Die Behörde sah wegen des Risikos eines Identitätsdiebstahls eine Meldepflicht binnen 72 Stunden.
Auch ein einzelner Fehlversand mit Identitätsdaten ist meldepflichtig – Fehlversand-Fälle brauchen eine dokumentierte Risikobewertung.
Fehlversand erkennen und intern melden
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 02.04.2024
Originalbetrag 78.575,4 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.
- UODO, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- UODO, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink
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08.02.2024 eine deutsche GroßbankBaFin: 50.000 Euro gegen Großbank wegen fehlerhafter Meldung eines IT-Vorfalls 50.000 €
Die BaFin setzte gegen eine deutsche Großbank ein Bußgeld von 50.000 Euro fest, weil die Bank ihr zu einem schwerwiegenden, kundenrelevanten IT-Sicherheitsvorfall bei ihren Zahlungsdiensten im Jahr 2023 falsche Angaben gemacht und sie deutlich verspätet informiert hatte. Der Bescheid vom 8. Februar 2024 ist rechtskräftig.
Meldungen zu IT-Vorfällen müssen schnell und inhaltlich richtig sein – falsche Angaben gegenüber der Aufsicht werden eigens geahndet.
Schwerwiegende IT-Sicherheitsvorfälle korrekt und fristgerecht melden
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- § 64 Abs. 3 Nr. 15 ZAG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 18.03.2024
- BaFin, Maßnahmen und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 08.02.2026 · Direktlink
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17.11.2023 ein luxemburgisches KreditinstitutLuxemburgisches Kreditinstitut: 444.400 EUR wegen IT-Governance-Mängeln 444.400 €
Die CSSF verhängte gegen das Kreditinstitut eine Ordnungsbuße (amende d'ordre) von 444.400 EUR, weil die interne Governance und Kontrolle zu IKT- und Sicherheitsrisiken nicht den Anforderungen entsprach. Grundlage waren Feststellungen einer Vor-Ort-Prüfung von Oktober 2022 bis Juni 2023 zu Art. 5(1bis) LSF sowie den Rundschreiben CSSF 20/750 und 12/552.
IT- und Sicherheitsrisiken brauchen einen eigenen, dokumentierten Governance- und Kontrollrahmen; Lücken darin sanktioniert die Aufsicht als eigenständigen Verstoß.
IKT-Governance und Kontrolle von IT- und Sicherheitsrisiken
- Behörde / Gericht
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
- Rechtsgrundlage
- Art. 63-2(1)(d) und (2)(e) Loi modifiée du 5 avril 1993 relative au secteur financier (LSF); verletzt Art. 5(1bis) LSF; Circulaires CSSF 20/750 und 12/552
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Das Institut erkannte alle Feststellungen an, legte einen detaillierten Aktionsplan vor und leitete sofort Abhilfe ein.
- Veröffentlicht
- 20.02.2024
- CSSF, Sanction administrative du 17 novembre 2023 (Mizuho Trust & Banking (Luxembourg) S.A.) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.11.2025 · Direktlink
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18.10.2023 ein polnischer VersichererPolnischer Versicherer: 103.752 PLN – Fehlversand nach Risikorechner nicht gemeldet 23.362 €
Der Versicherer schickte eine Entschädigungsbestätigung mit Name, Anschrift, Fahrzeug- und Schadensdaten per E-Mail an einen Unbefugten. Nach einer Bewertung mit einem Online-Rechner stufte er das Risiko als gering ein und meldete nicht; die Aufsicht sah die Meldepflicht verletzt und wertete u. a. Vorsatz und mangelnde Kooperation erschwerend.
Werkzeuge zur Risikobewertung ersetzen kein Urteil – wer Versicherungsgeheimnisse verschickt, sollte im Zweifel melden.
E-Mail-Fehlversand vermeiden; Datenpannen melden
- Behörde / Gericht
- Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 23.11.2023
Originalbetrag 103.752 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.10.2023.
- UODO, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
- UODO, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.10.2025 · Direktlink
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14.03.2023 eine schwedische GroßbankGroßbank: 850 Mio. SEK – IT-Änderung ohne Freigabe: falsche Salden, blockierte Zahlungen 75,3 Mio. €
Finansinspektionen erteilte einer schwedischen Großbank eine Anmerkung (anmärkning) und eine Sanktionsgebühr von 850.000.000 SEK, weil die Bank am 28. April 2022 eine Änderung an einem geschäftskritischen IT-System – zur Umsetzung neuer EU-Sanktionen – ohne ihren internen Änderungsprozess vornahm: ohne Freigabe durch das Change Advisory Board, ohne Risikobewertung und ohne Rückfallplan. Der dabei entstandene Fehler stoppte rund 1,7 Mio. Transaktionen auf etwa 1,1 Mio. Konten, führte bei knapp 960.000 Kunden zu falschen Salden und hinderte rund 160.000 Kunden an Zahlungen; weil keine Kontrolle der Bank die Umgehung des Prozesses erkannt hatte, sah die Aufsicht die interne Kontrolle der systemrelevanten Bank als unzureichend an. Erschwerend wertete sie eine frühere Sanktion von 2020 (Kontrolle der Geldwäscheabwehr in Tochterbanken), zugunsten der Bank, dass der Verstoß weder lang andauernd noch systematisch war.
Auch eilige, regulatorisch veranlasste Änderungen an kritischen IT-Systemen gehören durch den regulären Change-Prozess, und Kontrollen müssen erkennen, wenn Einzelne ihn umgehen.
Change-Management: keine Änderung an kritischen IT-Systemen ohne Freigabe, Risikobewertung und Rückfallplan
- Behörde / Gericht
- Finansinspektionen (FI)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Kritische Infrastrukturen
- Rechtsgrundlage
- 6 kap. 2 § lagen (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse (LBF) i. V. m. 2 kap. 1 § första stycket 5 FFFS 2014:1; Anmärkning nach 15 kap. 1 § LBF, Sanktionsavgift nach 15 kap. 7 § LBF
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Mildernde Umstände
- Kein lang andauernder oder systematischer Verstoß; die Bank hat Maßnahmen zur Stärkung der internen Kontrolle ergriffen und weitere angekündigt.
- Veröffentlicht
- 15.03.2023
Originalbetrag 850.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 14.03.2023.
- Finansinspektionen, Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 14.03.2025 · Direktlink
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20.02.2023 ein griechischer TelekommunikationsanbieterGriechischer TK-Anbieter: 40.000 EUR – fremde Gesprächsaufnahmen verschickt, nicht gemeldet 40.000 €
Eine Kundin erhielt auf ihr Auskunftsersuchen eine CD mit Callcenter-Gesprächen eines anderen Kunden. Der Anbieter untersuchte den Hinweis nicht selbst, sondern verließ sich auf den Dienstleister und forderte die CD zurück; die Behörde ahndete die unterlassene Meldung und die nicht erfüllte Auskunft.
Meldet ein Betroffener eine Panne beim Dienstleister, muss der Verantwortliche selbst prüfen und melden – die Pflicht lässt sich nicht delegieren.
Hinweise von Betroffenen auf Datenpannen ernst nehmen
- Behörde / Gericht
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Hellenic DPA)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 15, Art. 33 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 30.03.2023
- Hellenic DPA, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 20.02.2025 · Direktlink
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07.12.2022 eine spanische BankSpanische Bank: 3,145 Mio. EUR EZB-Sanktion wegen verspäteter Meldung eines Cybervorfalls 3,15 Mio. €
Die Bank meldete der EZB einen erheblichen Cybervorfall vom Februar 2019 nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Stunden, sondern erst 46 Stunden nach Fristablauf, obwohl sie die Meldepflicht und die Schwere des Vorfalls kannte; damit verstieß sie gegen einen EZB-Beschluss vom 23. Mai 2017. Die EZB stufte den Verstoß als schwer ein, verhängte 3.145.000 EUR und berücksichtigte die sehr aktive Kooperation und eigene Abhilfemaßnahmen mildernd.
Meldefristen für erhebliche Cybervorfälle gelten auch während der Krisenbewältigung; die Meldung an die Aufsicht gehört fest in den Notfallplan.
Meldepflichten bei Cybervorfällen
- Behörde / Gericht
- Europäische Zentralbank (EZB), Bankenaufsicht
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 18 Abs. 7 VO (EU) Nr. 1024/2013; EZB-Beschluss vom 23. Mai 2017 (Meldung erheblicher Cybervorfälle)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Sehr aktive Kooperation mit der EZB, eigene Abhilfemaßnahmen und rasche Behebung der Folgen des Vorfalls.
- Veröffentlicht
- 16.12.2022
- EZB-Bankenaufsicht, veröffentlichte Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2022) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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