Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

3Fälle aus 3 Jurisdiktionen
4.266 €Summe der Geldbeträge (2 Fälle mit Betrag)
3.396 €Größter Einzelfall: Meta Platforms
2.133 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
20231–
202413.396 €
20251870 €
20260–

3 Fälle

04.09.2025 A*** GmbH (Werbeagentur, im Bescheid pseudonymisiert)Österreichische Werbeagentur: 870 EUR – Hinweis auf Sicherheitslücke als Spam abgetan ÖsterreichMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 870 €

Über einen ungeschützten Entwicklungsserver der Werbeagentur waren Kundendaten (u. a. Namen, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern) abrufbar. Eine Mitarbeiterin hielt den ersten Hinweis eines Externen im Januar 2025 für Spam; erst ein zweiter Hinweis im Februar erreichte die Geschäftsführung, die die Lücke schloss, den Vorfall aber erst am 2. Mai 2025 nach Aufforderung der DSB meldete. Die Behörde rechnete das Verhalten der Mitarbeiterin dem Unternehmen zu.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Externe Hinweise auf Sicherheitslücken brauchen einen klaren Eingangskanal – was im Spam landet, gilt trotzdem als bekannt.

Bezug zu Schulung und Awareness

Hinweise auf Sicherheitslücken erkennen und eskalieren

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Datenschutzbehörde (DSB)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Art. 33 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Medien und Online-Plattformen
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Keine früheren Verstöße und Mitwirkung im Verfahren; Lücke nach dem zweiten Hinweis sofort geschlossen, Beschäftigte nachträglich geschult.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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28.11.2024 Meta PlatformsMeta: 5 Mio. KRW, weil eine Instagram-Störung verspätet gemeldet wurde SüdkoreaMeldepflichten bei Sicherheitsvorfällen 3.396 €

Nach einer rund 75-minütigen Anmeldestörung bei Instagram am 22.03.2024, die etwa 3,35 Mio. Nutzer in Korea betraf, meldete Meta Platforms den Vorfall trotz dreimaliger Nachfrage des Ministeriums erst 24 Stunden und 19 Minuten nach Beginn. Vorgeschrieben ist eine Meldung binnen 10 Minuten und ein schriftlicher Bericht binnen zwei Stunden; das Ministerium verhängte nach dem Framework Act on Broadcasting and Communications Development (방송통신발전 기본법) ein Verwaltungsbußgeld von 5.000.000 KRW. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Große Plattformbetreiber brauchen einen eingeübten Meldeprozess, damit Ausfälle innerhalb der gesetzlichen Minutenfristen bei der Aufsicht ankommen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Melde- und Eskalationswege bei IT-Störungen

Behörde / Gericht
Ministry of Science and ICT (MSIT, 과학기술정보통신부)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
Rechtsgrundlage
Framework Act on Broadcasting and Communications Development (방송통신발전 기본법) Art. 38; Basisplan zum Management von Kommunikationsstörungen 2024
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
28.11.2024

Originalbetrag 5.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.11.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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25.07.2023 ein britischer Betreiber einer VideoplattformICO: Verwarnung für Videoplattform-Betreiber nach Datenabfluss bei 345.000 Nutzern Vereinigtes KönigreichSicherheitsmaßnahmen und Risikomanagementanonymisiert Verwarnung

Die ICO sprach gegenüber einer britischen Betreiberin einer Videoplattform eine Verwarnung aus; auf ihrer Fallseite führt die ICO die Verwarnung als erteilt. Das veröffentlichte Dokument ist allerdings als vorläufige Entscheidung formuliert: Die ICO spricht darin von vorläufigen Feststellungen und mutmaßlichen Verstößen („provisional findings“, „alleged infringements“); eine endgültig formulierte Fassung hat sie nicht veröffentlicht. Nach Darstellung der ICO drang um den 14. August 2022 ein Unbefugter in die Systeme des Unternehmens ein und kopierte Namen, E-Mail-Adressen und Passwörter von 345.000 Nutzerinnen und Nutzern im Vereinigten Königreich; die genaue Ursache konnte das Unternehmen nicht angeben. Die ICO bemängelte vorläufig, dass das Unternehmen weder die zum Zeitpunkt des Vorfalls eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen noch regelmäßige Penetrationstests oder Schwachstellenscans belegen konnte und sich auf Zusicherungen von Dienstleistern verließ, ohne Verträge oder Kontrollen nachzuweisen. Sie ging von Verstößen gegen Art. 32(1) und 32(1)(d) UK GDPR aus. Der Bescheid trägt kein Datum; das Datum folgt der ICO-Fallseite.

Behörde / Gericht
Information Commissioner's Office (ICO)
Rechtsgebiet
Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
Rechtsgrundlage
Art. 32(1) und 32(1)(d) UK GDPR; Verwarnung nach Art. 58(2)(b) UK GDPR
Maßnahme
Verwarnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Medien und Online-Plattformen
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.07.2025 · Direktlink

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