Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach Unternehmen- Meta Platforms 3.396 € 80 % · 1 Fall
- A*** GmbH (Werbeagentur, im Bescheid pseudonymisiert) 870 € 20 % · 1 Fall
- Anonymisierte Unternehmen – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 1 | – |
| 2024 | 1 | 3.396 € |
| 2025 | 1 | 870 € |
| 2026 | 0 | – |
3 Fälle
04.09.2025 A*** GmbH (Werbeagentur, im Bescheid pseudonymisiert)Österreichische Werbeagentur: 870 EUR – Hinweis auf Sicherheitslücke als Spam abgetan 870 €
Über einen ungeschützten Entwicklungsserver der Werbeagentur waren Kundendaten (u. a. Namen, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten, Telefonnummern) abrufbar. Eine Mitarbeiterin hielt den ersten Hinweis eines Externen im Januar 2025 für Spam; erst ein zweiter Hinweis im Februar erreichte die Geschäftsführung, die die Lücke schloss, den Vorfall aber erst am 2. Mai 2025 nach Aufforderung der DSB meldete. Die Behörde rechnete das Verhalten der Mitarbeiterin dem Unternehmen zu.
Externe Hinweise auf Sicherheitslücken brauchen einen klaren Eingangskanal – was im Spam landet, gilt trotzdem als bekannt.
Hinweise auf Sicherheitslücken erkennen und eskalieren
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Art. 33 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Keine früheren Verstöße und Mitwirkung im Verfahren; Lücke nach dem zweiten Hinweis sofort geschlossen, Beschäftigte nachträglich geschult.
- DSB, Straferkenntnis GZ 2025-0.699.550 vom 04.09.2025 (RIS) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.11.2024 Meta PlatformsMeta: 5 Mio. KRW, weil eine Instagram-Störung verspätet gemeldet wurde 3.396 €
Nach einer rund 75-minütigen Anmeldestörung bei Instagram am 22.03.2024, die etwa 3,35 Mio. Nutzer in Korea betraf, meldete Meta Platforms den Vorfall trotz dreimaliger Nachfrage des Ministeriums erst 24 Stunden und 19 Minuten nach Beginn. Vorgeschrieben ist eine Meldung binnen 10 Minuten und ein schriftlicher Bericht binnen zwei Stunden; das Ministerium verhängte nach dem Framework Act on Broadcasting and Communications Development (방송통신발전 기본법) ein Verwaltungsbußgeld von 5.000.000 KRW. Betrag und Sachverhalt sind nicht an der Primärseite bestätigt.
Große Plattformbetreiber brauchen einen eingeübten Meldeprozess, damit Ausfälle innerhalb der gesetzlichen Minutenfristen bei der Aufsicht ankommen.
Melde- und Eskalationswege bei IT-Störungen
- Behörde / Gericht
- Ministry of Science and ICT (MSIT, 과학기술정보통신부)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen
- Rechtsgrundlage
- Framework Act on Broadcasting and Communications Development (방송통신발전 기본법) Art. 38; Basisplan zum Management von Kommunikationsstörungen 2024
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 28.11.2024
Originalbetrag 5.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 28.11.2024.
- MSIT-Pressemitteilung vom 28.11.2024: ‘통신재난 보고의무 미준수’ 메타에 과태료 처분 Pressemitteilung einer Behörde
- MSIT-Pressemitteilung vom 28.11.2024 (Anhang, HWPX) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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25.07.2023 ein britischer Betreiber einer VideoplattformICO: Verwarnung für Videoplattform-Betreiber nach Datenabfluss bei 345.000 Nutzern Verwarnung
Die ICO sprach gegenüber einer britischen Betreiberin einer Videoplattform eine Verwarnung aus; auf ihrer Fallseite führt die ICO die Verwarnung als erteilt. Das veröffentlichte Dokument ist allerdings als vorläufige Entscheidung formuliert: Die ICO spricht darin von vorläufigen Feststellungen und mutmaßlichen Verstößen („provisional findings“, „alleged infringements“); eine endgültig formulierte Fassung hat sie nicht veröffentlicht. Nach Darstellung der ICO drang um den 14. August 2022 ein Unbefugter in die Systeme des Unternehmens ein und kopierte Namen, E-Mail-Adressen und Passwörter von 345.000 Nutzerinnen und Nutzern im Vereinigten Königreich; die genaue Ursache konnte das Unternehmen nicht angeben. Die ICO bemängelte vorläufig, dass das Unternehmen weder die zum Zeitpunkt des Vorfalls eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen noch regelmäßige Penetrationstests oder Schwachstellenscans belegen konnte und sich auf Zusicherungen von Dienstleistern verließ, ohne Verträge oder Kontrollen nachzuweisen. Sie ging von Verstößen gegen Art. 32(1) und 32(1)(d) UK GDPR aus. Der Bescheid trägt kein Datum; das Datum folgt der ICO-Fallseite.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Informationssicherheit und Cyber · Sicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement
- Rechtsgrundlage
- Art. 32(1) und 32(1)(d) UK GDPR; Verwarnung nach Art. 58(2)(b) UK GDPR
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 25.07.2025 · Direktlink