Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 17,5 Mio. € 72 % · 4 Fälle
- Energie und Versorgung 4,18 Mio. € 17 % · 3 Fälle
- Gesundheitswesen 1,26 Mio. € 5 % · 1 Fall
- Telekommunikation, IT und Software 626.868 € 3 % · 1 Fall
- Chemie und Pharma 210.202 € 1 % · 1 Fall
- Öffentlicher Sektor 187.200 € 1 % · 8 Fälle
- Handel und E-Commerce 127.641 € 1 % · 1 Fall
- Sonstige 82.264 € 0 % · 3 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 40.676 € 0 % · 2 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 8.222 € 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 2 | 213.202 € |
| 2024 | 10 | 19,5 Mio. € |
| 2025 | 8 | 4,29 Mio. € |
| 2026 | 5 | 218.127 € |
25 Fälle
16.01.2024 eine große US-amerikanische WertpapierfirmaSEC: Wertpapierfirma zahlt 18 Mio. US-Dollar wegen Knebelklauseln in Kundenvergleichen 16,5 Mio. €
Von März 2020 bis Juli 2023 ließ die Wertpapierfirma Hunderte Privatkunden, die Gutschriften oder Vergleichszahlungen über 1.000 US-Dollar erhielten, Vertraulichkeitsvereinbarungen unterschreiben, die zwar Antworten auf SEC-Anfragen erlaubten, aber eine freiwillige Kontaktaufnahme mit der SEC untersagten. Die SEC verhängte 18 Mio. US-Dollar.
Auch Vertraulichkeitsklauseln gegenüber Kunden dürfen die freiwillige Meldung an Aufsichtsbehörden nicht ausschließen.
Hinweisgeberschutz in Vergleichs- und Vertraulichkeitsvereinbarungen
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 16.01.2024
Originalbetrag 18.000.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.01.2024.
- SEC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.01.2026 · Direktlink
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16.07.2026 Royal Mail Group LtdTribunal: Royal Mail benachteiligte Hinweisgeberin – 6.978 Pfund Entschädigung 8.222 €
Das Tribunal in Manchester stellte fest, dass die Klägerin wegen einer geschützten Offenlegung benachteiligt wurde, und sprach ihr den vereinbarten Betrag von 6.978,20 Pfund zu. Die Klagen wegen Behinderungsdiskriminierung und konstruktiver Kündigung wurden abgewiesen.
Auch in Großorganisationen muss sichergestellt sein, dass Hinweisgebende im Arbeitsalltag keine Nachteile erfahren.
Umgang von Führungskräften mit internen Hinweisen
- Behörde / Gericht
- Employment Tribunal
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Employment Rights Act 1996, s. 47B (Benachteiligung wegen geschützter Offenlegung)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 07.09.2026
Originalbetrag 6.978,2 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 16.07.2026.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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08.07.2026 Hutchison Technologies LtdTribunal: Hutchison Technologies kündigte Mitarbeiterin nach Hinweis auf Urlaubsentgelt Sonstiges
Eine Mitarbeiterin des Dundeer Elektrodienstleisters für Fitnessstudios (rund 140 Beschäftigte) hatte auf die fehlerhafte Berechnung des Urlaubsentgelts der Techniker hingewiesen; wenige Tage später wurde ihr das Homeoffice gestrichen, am 11.06.2025 wurde sie entlassen. Das Tribunal gab den Klagen wegen automatisch unfairer Kündigung (s. 103A) und Benachteiligung (s. 47B) statt; über die Entschädigung wird gesondert entschieden.
Wer kurz nach einem Hinweis Arbeitsbedingungen verschlechtert, muss einen belegten, hinweisunabhängigen Grund nachweisen können.
Umgang von Führungskräften mit internen Hinweisen
- Behörde / Gericht
- Employment Tribunal
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Employment Rights Act 1996, ss. 43B, 47B, 103A
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Veröffentlicht
- 23.07.2026
- Employment Tribunal, Entscheidung 8002526/2025 (Entscheidungsliste GOV.UK) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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03.06.2026 Sonus Public Relations LtdTribunal: PR-Agentur Sonus muss nach Hinweisgeber-Benachteiligung 71.052 Pfund zahlen 82.264 €
Die nicht erschienene PR-Agentur unterlag mit allen Klagen: Benachteiligung wegen Whistleblowing (20.000 Pfund für verletzte Gefühle), vertragswidrige Beendigung ohne Kündigungsfristentgelt (3.547,60 Pfund) und konstruktive unfaire Kündigung (Grund- und Ausgleichsbetrag inkl. 25 % ACAS-Aufschlag). Insgesamt wurden 71.051,82 Pfund zugesprochen.
Wer sich am Verfahren nicht beteiligt, riskiert neben der Hinweisgeber-Entschädigung einen Aufschlag wegen Missachtung des ACAS-Verfahrenskodex.
Umgang von Führungskräften mit internen Hinweisen
- Behörde / Gericht
- Employment Tribunal
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Employment Rights Act 1996, s. 47B (Benachteiligung wegen geschützter Offenlegung); konstruktive unfaire Kündigung; wrongful dismissal
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Beschäftigte
- Unter 50
- Veröffentlicht
- 22.07.2026
Originalbetrag 71.051,82 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 03.06.2026.
- Employment Tribunal, Entscheidung 2404668/2024 (Entscheidungsliste GOV.UK) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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22.05.2026 Foot Locker, Inc.SEC: Foot Locker zahlt 148.000 US-Dollar wegen Prämienverzicht in Aufhebungsverträgen 127.641 €
Von Juli 2020 bis Juni 2024 unterschrieben rund 148 ausscheidende Beschäftigte – darunter Führungskräfte und Mitarbeitende aus Finanzen, Recht und Lieferkette – Aufhebungsverträge mit einem Verzicht auf SEC-Whistleblower-Prämien. Foot Locker hatte die Klausel ab März 2024 selbst auslaufen lassen, aber nicht alle Vorlagen angepasst; die SEC verhängte 148.000 US-Dollar.
Beim Bereinigen von Klauseln müssen alle Vertragsvorlagen erfasst werden – ein einzelnes vergessenes Muster genügt für einen Verstoß.
Hinweisgeberschutz in Vertragsvorlagen (HR/Legal)
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Mildernde Umstände
- Klausel vor Kontakt durch die SEC auslaufen lassen; Kooperation und zügige Abhilfe
- Veröffentlicht
- 22.05.2026
Originalbetrag 148.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.05.2026.
- In the Matter of Foot Locker, Inc., Release No. 34-105542 Entscheidung einer Behörde
- SEC Whistleblower Protections – Enforcement Actions Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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19.05.2026 Jusan Technologies LtdTribunal: Jusan Technologies hielt nach Hinweis eines Beschäftigten 600.000 US-Dollar zurück Sonstiges
Ein Beschäftigter hatte im August 2023 intern auf mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung zweckgebundener Mittel hingewiesen. Das Employment Tribunal London South befand, dass ihm deshalb eine bei Vertragsende geschuldete Zahlung von 600.000 US-Dollar vorenthalten wurde (Benachteiligung wegen Hinweisgebens, s. 47B ERA 1996); die Entschädigung wird gesondert festgesetzt. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.
Wer Hinweisgebende benachteiligt, etwa durch Zurückhalten vertraglicher Zahlungen, riskiert im Vereinigten Königreich Entschädigungsansprüche; nach s. 47B(1A) ERA 1996 kommt auch eine persönliche Haftung einzelner Mitarbeitender in Betracht.
Umgang von Führungskräften mit internen Hinweisen
- Behörde / Gericht
- Employment Tribunal
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Employment Rights Act 1996, ss. 43B, 43C, 43G, 47B(1) und (1A)
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Beschäftigte
- Unter 50
- Veröffentlicht
- 10.07.2026
- Employment Tribunal, Entscheidung 6003675/2024 (Entscheidungsliste GOV.UK) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Direktlink
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22.10.2025 Gate GourmetTribunal: Gate Gourmet ohne Klageerwiderung – 20.000 Pfund an Hinweisgeber 23.018 €
Weil Gate Gourmet trotz mehrfacher Aufforderung keine Klageerwiderung einreichte, stellte das Tribunal Manchester die Benachteiligung wegen einer geschützten Offenlegung fest und sprach im Januar 2026 15.000 Pfund für Verdienstausfall und 5.000 Pfund für verletzte Gefühle zu. Ein Antrag auf Überprüfung, gestützt auf ein nicht mehr überwachtes E-Mail-Postfach, wurde abgelehnt.
Behördliche und gerichtliche Post muss an überwachte Adressen gehen – verpasste Fristen machen aus einer verteidigbaren Klage ein Versäumnisurteil.
Fristen- und Posteingangsmanagement bei Klagen
- Behörde / Gericht
- Employment Tribunal
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Employment Rights Act 1996, s. 47B (Benachteiligung wegen geschützter Offenlegung); Employment Tribunal Procedure Rules 2024, Rule 22
- Maßnahme
- Sonstiges
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 07.01.2026
Originalbetrag 20.000 GBP, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.10.2025.
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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10.10.2025 Ministerstvo vnútra Slovenskej republikySlowakei: erneut 70.000 EUR gegen Innenministerium wegen Versetzung von Hinweisgebern 70.000 €
Das slowakische Amt für Hinweisgeberschutz verhängte erneut eine Geldbuße gegen das Innenministerium, diesmal 70.000 EUR. Ab Ende August 2024 hatte das Ministerium ohne Zustimmung des Amtes Personalbefehle gegen fünf geschützte Hinweisgeber im Polizeidienst erlassen, mit denen diese versetzt und aus ihren Funktionen abberufen wurden. Die Präsidentin des Amtes wies die Berufung am 24. November 2025 ab.
Wer bereits wegen Maßnahmen gegen Hinweisgeber sanktioniert wurde, braucht einen verbindlichen Freigabeprozess, der jede Personalentscheidung gegen das Schutzregister prüft.
Zustimmungspflicht vor Personalmaßnahmen gegen geschützte Hinweisgeber
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakisches Amt für Hinweisgeberschutz)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Zákon č. 54/2019 Z. z. (Hinweisgeberschutzgesetz)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Wiederholungsfall
- ja
- Haftung von Führungskräften
- Die Geldbuße traf die Stelle als Arbeitgeber.
- Úrad na ochranu oznamovateľov – Rozhodnutia úradu (2025, Nr. 8) Amtliches Register oder Bekanntmachung
- Rozhodnutie sp. zn. UOO-471/2025, č. z. 5152/2025 zo dňa 10. 10. 2025 Entscheidung einer Behörde
- Rozhodnutie o odvolaní sp. zn. UOO-729/2025, č. r. 6039/2025 zo dňa 24. 11. 2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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26.08.2025 TerraCom LimitedTerraCom: 7,5 Mio. AUD Strafe wegen Benachteiligung eines Hinweisgebers 4,18 Mio. €
Das börsennotierte Kohlebergbauunternehmen hatte 2020 in zwei ASX-Mitteilungen und einem offenen Brief an die Aktionäre die Vorwürfe eines früheren leitenden Angestellten zu ungerechtfertigt geänderten Kohlequalitätszertifikaten als falsch dargestellt, obwohl eine unabhängige Untersuchung sie zumindest teilweise stützte. Auf Grundlage eines Eingeständnisses und eines gemeinsamen Strafvorschlags stellte das Gericht einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Hinweisgebern fest und verhängte mutmaßlich 7,5 Mio. AUD (zahlbar in zwei Raten); zusätzlich trägt TerraCom 1 Mio. AUD Verfahrenskosten der ASIC. Es ist die erste Durchsetzungsmaßnahme der ASIC wegen Verstößen gegen die Hinweisgeberschutzvorschriften.
Öffentliche Stellungnahmen zu Hinweisgebervorwürfen sollten vorab rechtlich geprüft werden, denn schon herabsetzende Mitteilungen können eine verbotene Benachteiligung sein.
Schutz von Hinweisgebern vor Benachteiligung, auch durch öffentliche Stellungnahmen des Unternehmens
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Federal Court of Australia (auf Antrag der Australian Securities and Investments Commission, ASIC)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- s 1317AC(1) Corporations Act 2001 (Cth); Strafe nach s 1317G
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- vorsätzlich
- Wiederholungsfall
- nein
- Mildernde Umstände
- Eingeständnis des Verstoßes und gemeinsamer Strafvorschlag nach einer Mediation; überarbeitete Hinweisgeberrichtlinie und Schulungen für Führungskräfte und Board im Mai 2025; keine früheren gerichtlichen Feststellungen gleicher Art.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 27.08.2025
Originalbetrag 7.500.000 AUD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.08.2025.
- ASIC 25-179MR: TerraCom to pay $7.5 million after ASIC whistleblower action Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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24.07.2025 Slovenský pozemkový fondSlowakischer Bodenfonds: 6.000 EUR für verspätete Prüfung einer Hinweisgebermeldung 6.000 €
Der staatliche Bodenfonds prüfte eine Meldung vom September 2022 erst nach 128 Tagen und informierte Beschäftigte bis November 2024 nicht ausreichend über Meldeverfahren, Schutzmöglichkeiten und die zuständige Person. Die Hinweisgeberschutzbehörde verhängte 6.000 EUR.
Hinweisgebermeldungen haben gesetzliche Prüffristen – wer sie reißt und das Verfahren nicht bekannt macht, wird sanktioniert.
Fristen und Transparenz im internen Meldesystem
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakei)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Fehlende oder mangelhafte Meldestelle
- Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 5 und 8, § 19 Gesetz Nr. 54/2019 über den Schutz von Hinweisgebern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Verschulden
- fahrlässig
- Rozhodnutie ÚOO z 24. 7. 2025, UOO-277/2025 (Slovenský pozemkový fond) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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16.06.2025 Ústredie práce, sociálnych vecí a rodinyZentralamt ÚPSVaR: 5.000 EUR – Meldestelle für Kinderheime nicht wahrgenommen 5.000 €
Die Zentralbehörde nahm die Aufgaben der Meldestelle für drei ihr unterstellte Zentren für Kinder und Familien über Monate nicht wahr und machte die verantwortliche Person den Beschäftigten nicht bekannt. Das Amt verhängte 5.000 EUR; die Berufungsentscheidung vom 12.09.2025 fasste den Spruch neu, beließ die Geldbuße aber bei 5.000 EUR.
Wer die Meldestelle für nachgeordnete Einheiten führt, muss sie dort auch sichtbar machen und Meldungen von dort bearbeiten.
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakisches Amt für Hinweisgeberschutz)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Fehlende oder mangelhafte Meldestelle
- Rechtsgrundlage
- Zákon č. 54/2019 Z. z. o ochrane oznamovateľov protispoločenskej činnosti, § 10 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 3
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- ÚOO, Rozhodnutie vom 16.06.2025 (UOO-104/2025), ÚPSVaR Entscheidung einer Behörde
- ÚOO, Berufungsentscheidung vom 12.09.2025 Entscheidung einer Behörde
- Úrad na ochranu oznamovateľov: Rozhodnutia úradu (Liste der Entscheidungen) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.04.2025 Slovenské národné múzeumSlowakisches Nationalmuseum: 7.000 EUR – Beschäftigte nicht über Meldesystem informiert 7.000 €
Das Museum veröffentlichte weder Informationen zu den Schutzmöglichkeiten noch zum externen Meldeweg und konnte nicht nachweisen, dass die Beschäftigten die interne Meldeordnung kannten – es fehlten Unterschriftenlisten und ein Nachweis des Intranetzugangs. Das Amt verhängte 7.000 EUR.
Die Information der Beschäftigten über das Meldesystem muss dokumentiert werden – ohne Nachweis gilt sie als nicht erfolgt.
Beschäftigte über interne und externe Meldewege informieren
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakisches Amt für Hinweisgeberschutz)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Fehlende oder mangelhafte Meldestelle
- Rechtsgrundlage
- Zákon č. 54/2019 Z. z. o ochrane oznamovateľov protispoločenskej činnosti, § 10 Abs. 5, § 19 Abs. 3
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- ÚOO, Rozhodnutie vom 09.04.2025 (UOO-195/2025), Slovenské národné múzeum Entscheidung einer Behörde
- Úrad na ochranu oznamovateľov: Rozhodnutia úradu (Liste der Entscheidungen) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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21.03.2025 Východoslovenská vodárenská spoločnosť, a.s.Ostslowakische Wasserwerke: 2.000 EUR für fehlende Infos zu externen Meldewegen 2.000 €
Die Hinweisgeberschutzbehörde verhängte zunächst 10.000 EUR, weil das Wasserversorgungsunternehmen in seiner Richtlinie eine seit Oktober 2022 stillgelegte E-Mail-Adresse als rund um die Uhr erreichbaren Meldekanal nannte und Beschäftigte nicht verständlich über externe Meldewege informierte. Im Berufungsverfahren strich die Behördenleitung den E-Mail-Vorwurf aus Verfahrensgründen, hob den Teil zur unterbliebenen Bestätigung einer Meldung auf und setzte 2.000 EUR allein für die fehlende Information über Meldewege an die zuständigen Behörden (September 2023 bis September 2024) fest.
Meldekanäle regelmäßig testen: Eine nicht zustellbare Whistleblower-Adresse ist so gut wie gar keine.
Funktionierende interne Meldekanäle für Hinweisgeber
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakei)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Fehlende oder mangelhafte Meldestelle
- Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 5, § 19 Abs. 3 Gesetz Nr. 54/2019 über den Schutz von Hinweisgebern
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Energie und Versorgung
- Verschulden
- fahrlässig
- Rozhodnutie predsedníčky ÚOO z 21. 3. 2025, UOO-272/2025 (Východoslovenská vodárenská spoločnosť) Entscheidung einer Behörde
- Rozhodnutie ÚOO z 11. 2. 2025, UOO-19/2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.02.2025 Obec SološnicaGemeinde Sološnica: 200 EUR – widersprüchliche Meldeordnungen und fehlende Schutzhinweise 200 €
Die Gemeinde veröffentlichte keine Informationen über die Schutzmöglichkeiten für Hinweisgeber und hatte zeitweise zwei gültige, sich widersprechende Regelungen zum internen Meldeverfahren ohne Angabe ihrer Geltung online. Das Amt verhängte eine Geldbuße von 200 EUR.
Meldeordnungen müssen eindeutig und aktuell sein – veraltete Fassungen gehören aus dem Netz.
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakisches Amt für Hinweisgeberschutz)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Fehlende oder mangelhafte Meldestelle
- Rechtsgrundlage
- Zákon č. 54/2019 Z. z. o ochrane oznamovateľov protispoločenskej činnosti, § 10 Abs. 5, § 19 Abs. 2
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- ÚOO, Rozhodnutie vom 14.02.2025 (UOO-178/2025), Obec Sološnica Entscheidung einer Behörde
- Úrad na ochranu oznamovateľov: Rozhodnutia úradu (Liste der Entscheidungen) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.11.2024 Správa účelových zariadeníStaatliche Einrichtung SÚZ: 2.000 EUR – keine eigene Meldestelle, Wege unveröffentlicht 2.000 €
Die dem Außenministerium unterstellte Einrichtung mit mindestens 50 Beschäftigten hatte statt einer eigenen verantwortlichen Person den Generalsekretär des Ministeriums benannt und die Meldewege nicht für alle Beschäftigten zugänglich veröffentlicht. Das Amt verhängte 2.000 EUR.
Jede verpflichtete Organisation braucht eine eigene, intern bekannte Meldestelle – die Zuständigkeit der Muttereinrichtung reicht nicht.
- Behörde / Gericht
- Úrad na ochranu oznamovateľov (Slowakisches Amt für Hinweisgeberschutz)
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Fehlende oder mangelhafte Meldestelle
- Rechtsgrundlage
- Zákon č. 54/2019 Z. z. o ochrane oznamovateľov protispoločenskej činnosti, § 10 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 2
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- ÚOO, Rozhodnutie vom 11.11.2024 (UOO-404/2024), Správa účelových zariadení Entscheidung einer Behörde
- Úrad na ochranu oznamovateľov: Rozhodnutia úradu (Liste der Entscheidungen) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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26.09.2024 ein US-amerikanischer VermögensverwalterSEC: US-Vermögensverwalter zahlt 500.000 US-Dollar wegen NDAs und Abfindungsvereinbarung 448.229 €
Der Vermögensverwalter ließ zwölf Bewerber NDAs unterzeichnen, die freiwillige Hinweise an Behörden untersagten, und verlangte von einem ehemaligen Mitarbeiter, der eine SEC-Meldung angekündigt hatte, in einer Vergleichsvereinbarung die Zusicherung, keine Ermittlungen angestoßen zu haben und bereits gemachte Aussagen zurückzuziehen. Die SEC berücksichtigte Kooperation und Abhilfe und verhängte 500.000 US-Dollar.
Wer mit einem Hinweisgeber einen Vergleich schließt, darf weder Rücknahme noch Verzicht auf Behördenmeldungen verlangen.
Umgang mit angekündigten Behördenmeldungen in Trennungsverhandlungen
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a); Investment Advisers Act Section 203(e)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Mildernde Umstände
- Kooperation mit der SEC und zügige Abhilfemaßnahmen
- Veröffentlicht
- 26.09.2024
Originalbetrag 500.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 26.09.2024.
- SEC, Administrative Proceedings (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.09.2026 · Direktlink
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09.09.2024 ein US-amerikanisches GesundheitsunternehmenSEC: Gesundheitsunternehmen zahlt 1.386.000 USD wegen Verzicht auf Whistleblower-Prämien 1,26 Mio. €
Das Gesundheitsunternehmen ließ Beschäftigte zwischen Juli 2019 und Juli 2023 in 98 Arbeits-, Aufhebungs-, Halte- und Vergleichsvereinbarungen auf mögliche Prämien für Hinweise an Behörden verzichten; in 56 weiteren Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarungen mussten sie auf Beschwerden bei Bundesbehörden verzichten. Im Rahmen einer Sammelaktion gegen sieben börsennotierte Unternehmen zahlte das Unternehmen 1.386.000 US-Dollar; die Vertragsvorlagen wurden angepasst.
Aufhebungs- und Arbeitsverträge dürfen weder Meldungen an Behörden noch den Anspruch auf Whistleblower-Prämien einschränken.
Hinweisgeberschutz in Vertragsvorlagen (HR/Legal)
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Gesundheitswesen
- Mildernde Umstände
- Teilweise Anpassung der Vorlagen schon vor Kontakt durch die SEC, Information der Betroffenen und Kooperation
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
Originalbetrag 1.386.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2024.
- SEC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- SEC, Administrative Proceedings (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.09.2026 · Direktlink
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09.09.2024 ein US-amerikanischer SoftwareanbieterSEC: US-Softwareanbieter zahlt 692.250 US-Dollar wegen Verzicht auf Whistleblower-Prämien 626.868 €
Der Anbieter von Hausverwaltungssoftware ließ Beschäftigte in zwei Arbeitsverträgen und einer Vergleichsvereinbarung auf mögliche Prämien für Hinweise an Behörden verzichten; 68 Beraterverträge (Januar 2020 bis Oktober 2023) untersagten freiwillige Auskünfte an Behörden. Im Rahmen einer Sammelaktion gegen sieben börsennotierte Unternehmen zahlte der Anbieter 692.250 US-Dollar; die Vertragsvorlagen wurden angepasst.
Aufhebungs- und Arbeitsverträge dürfen weder Meldungen an Behörden noch den Anspruch auf Whistleblower-Prämien einschränken.
Hinweisgeberschutz in Vertragsvorlagen (HR/Legal)
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Beschäftigte
- 1.000 bis 9.999
- Mildernde Umstände
- Anpassung der Vorlagen nach Kontakt durch die SEC, Information der Betroffenen und Kooperation
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
Originalbetrag 692.250 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2024.
- SEC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- SEC, Administrative Proceedings (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
- SEC, EDGAR Unternehmensberichte (Suche) (Entscheidung 2024) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.09.2026 · Direktlink
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09.09.2024 ein US-amerikanischer FinanzdienstleisterSEC: US-Finanzdienstleister zahlt 312.000 US-Dollar wegen Verzicht auf Whistleblower-Prämien 282.532 €
Das Unternehmen ließ zwischen Mai 2019 und September 2023 leitende Angestellte in 29 Abfindungs-, Aufhebungs- und Anreizvereinbarungen auf mögliche Prämien für Hinweise an Behörden verzichten; drei Beraterverträge untersagten freiwillige Auskünfte an Behörden. Im Rahmen einer Sammelaktion gegen sieben börsennotierte Unternehmen zahlte das Unternehmen 312.000 US-Dollar; die Vertragsvorlagen wurden angepasst.
Aufhebungs- und Arbeitsverträge dürfen weder Meldungen an Behörden noch den Anspruch auf Whistleblower-Prämien einschränken.
Hinweisgeberschutz in Vertragsvorlagen (HR/Legal)
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Anpassung der Vorlagen nach Kontakt durch die SEC, Information der Betroffenen und Kooperation
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
Originalbetrag 312.000 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2024.
- SEC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- SEC, Administrative Proceedings (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.09.2026 · Direktlink
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09.09.2024 ein kleiner US-amerikanischer Hersteller von ErnährungsproduktenSEC: Ernährungsmittelhersteller zahlt 19.500 US-Dollar wegen Verzicht auf Whistleblower-Prämien 17.658 €
Der Hersteller von Ernährungs- und Wellnessprodukten ließ zwei ausscheidende Beschäftigte in Aufhebungsvereinbarungen (Mai 2022 und Juni 2023) auf mögliche Prämien für Hinweise an Behörden verzichten. Im Rahmen einer Sammelaktion gegen sieben börsennotierte Unternehmen zahlte der Hersteller 19.500 US-Dollar; die SEC berücksichtigte dabei auch die angespannte Finanzlage des Unternehmens.
Aufhebungs- und Arbeitsverträge dürfen weder Meldungen an Behörden noch den Anspruch auf Whistleblower-Prämien einschränken.
Hinweisgeberschutz in Vertragsvorlagen (HR/Legal)
- Behörde / Gericht
- U.S. Securities and Exchange Commission
- Rechtsgebiet
- Hinweisgeberschutz · Repressalien gegen Hinweisgeber
- Rechtsgrundlage
- Securities Exchange Act of 1934, Rule 21F-17(a)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Beschäftigte
- Unter 50
- Mildernde Umstände
- Anpassung der Vorlagen und Information der Betroffenen nach Kontakt durch die SEC, Kooperation und angespannte Finanzlage
- Veröffentlicht
- 09.09.2024
Originalbetrag 19.500 USD, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 09.09.2024.
- SEC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
- SEC, Administrative Proceedings (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
- SEC, EDGAR Unternehmensberichte (Suche) (Entscheidung 2024) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 09.09.2026 · Direktlink