Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa und Nordamerika: 756 Fälle aus 32 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach Behörde- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 58,2 Mio. € 99 % · 5 Fälle
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor) 392.370 € 1 % · 2 Fälle
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor) 7.800 € 0 % · 2 Fälle
Wofür?
nach UnterthemaWen?
nach BrancheAlle Branchen
Wann?
je Quartal, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| Q3 2023 | 0 | — |
| Q4 2023 | 0 | — |
| Q1 2024 | 0 | — |
| Q2 2024 | 2 | 9,21 Mio. € |
| Q3 2024 | 0 | — |
| Q4 2024 | 0 | — |
| Q1 2025 | 1 | 800 € |
| Q2 2025 | 1 | 7.000 € |
| Q3 2025 | 1 | 3,8 Mio. € |
| Q4 2025 | 3 | 45,4 Mio. € |
| Q1 2026 | 0 | — |
| Q2 2026 | 0 | — |
| Q3 2026 | 1 | 210.000 € |
9 Fälle
10.07.2026 Volksbank Düsseldorf Neuss eGBaFin: 210.000 Euro gegen Volksbank Düsseldorf Neuss wegen Monitoring- und Meldelücken 210.000 €
Die BaFin verhängte Bußgelder von insgesamt 210.000 Euro gegen die Genossenschaftsbank: Geschäftsbeziehungen wurden nicht kontinuierlich und nicht verstärkt überwacht, zusätzliche Informationen nicht eingeholt und Verdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben. Die Funktion des Geldwäschebeauftragten war an einen externen Dienstleister mit mehreren Mandanten ausgelagert.
Wer die Geldwäschefunktion auslagert, bleibt für laufende Überwachung und fristgerechte Verdachtsmeldungen selbst verantwortlich.
Laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Verdachtsmeldewesen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 20, 36, 38 und 69 GwG; Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 17.09.2026
- Volksbank Düsseldorf Neuss eG: Bafin setzt Bußgelder fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur Volksbank Düsseldorf Neuss eG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.12.2025 Hardeck Möbel GmbH & Co. KGMöbelhändler Hardeck: 379.503 Euro Bußgeld wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 379.504 €
Die Bezirksregierung Arnsberg setzte gegen den Möbelhändler als Güterhändler einen seit 16.12.2025 rechtskräftigen Bußgeldbescheid über 379.503,50 Euro wegen Verstoßes gegen Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz fest. Als verantwortliche Person wird Karl-Ernst Hardeck für die Gesellschaft genannt.
Auch Möbelhändler sind als Güterhändler Verpflichtete nach dem GwG – Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können sechsstellige Bußgelder auslösen.
Identifizierung bei Barzahlungen im Güterhandel
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Bekanntmachung nennt Karl-Ernst Hardeck als für den Verstoß verantwortliche Person
- Bekanntmachung nach § 57 GwG – Bezirksregierung Arnsberg Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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28.10.2025 Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba)BaFin: Bußgeld gegen Helaba wegen unzureichender Monitoring-Systeme zur Geldwäscheprävention 20.000 €
Die BaFin setzte mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 7. November 2025) eine Geldbuße von 20.000 Euro fest, weil die Landesbank von Oktober 2022 bis September 2023 Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention betrieb, die nur eingeschränkt angemessen waren. Nach dem KWG müssen die Kriterien, nach denen das Monitoring auffällige Transaktionen erkennt, dokumentiert sein und die Systeme regelmäßig von einem unabhängigen Prüfer kontrolliert werden.
Transaktionsmonitoring braucht dokumentierte Indizien und eine regelmäßige unabhängige Qualitätsprüfung – die bloße Existenz einer Software genügt nicht.
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 2 Nr. 11b KWG (Betrieb angemessener Datenverarbeitungssysteme zur Geldwäscheprävention)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 10.12.2025
- Mangelhafte Geldwäscheprävention: BaFin setzt Bußgeld gegen die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.10.2025 J.P. Morgan SEBaFin: 45 Mio. Euro gegen J.P. Morgan SE wegen verspäteter Verdachtsmeldungen 45 Mio. €
Die BaFin setzte gegen die J.P. Morgan SE mit Bescheid vom 13. Oktober 2025 (rechtskräftig seit 30. Oktober 2025) eine Geldbuße von 45 Mio. Euro fest, weil das Institut seine Aufsichtspflicht bei den internen Prozessen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen schuldhaft verletzt hatte; vom 4. Oktober 2021 bis 30. September 2022 wurden Verdachtsmeldungen systematisch nicht rechtzeitig abgegeben. Die BaFin weist darauf hin, dass sich die Bußgeldhöhe bei systematischen Verstößen nach dem Gesamtumsatz des Instituts richten kann.
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich erfolgen – systematische Rückstaus im Meldeprozess sind selbst ein Verstoß, und das Bußgeld kann sich dann am Gesamtumsatz des Instituts bemessen.
Unverzügliche Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 1 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) i. V. m. Pflichten nach dem GwG (Verdachtsmeldungen); Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 06.11.2025
- Mängel in der Geldwäscheprävention: Bußgeld in Höhe von 45 Millionen Euro gegen J.P. Morgan SE Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur J.P. Morgan SE (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.08.2025 Varengold Bank AGBaFin: 3,3 Mio. Euro Bußgeld und Zwangsgeld gegen Varengold Bank 3,8 Mio. €
Die BaFin setzte mit Bescheid vom 22. August 2025 eine Geldbuße von 3,3 Mio. Euro fest, weil die Bank von Juni 2023 bis März 2025 Verdachtsmeldungen systematisch verspätet abgab; bereits im Februar 2025 war ein Zwangsgeld von 500.000 Euro wegen Nichtbefolgung einer Anordnung von 2023 zu iranbezogenen Transaktionen festgesetzt worden (Summe 3,8 Mio. Euro). Zusätzlich ordnete die BaFin im Juli 2025 die umfassende Beseitigung der Mängel in der Geldwäscheprävention mit Maßnahmenplan und Berichtspflichten an.
Wer eine aufsichtliche Anordnung nicht umsetzt, riskiert neben dem Bußgeld Zwangsgelder und ein umfassendes Maßnahmenpaket.
Verdachtsmeldungen und Umgang mit Hochrisiko-Transaktionen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- Bußgeld: § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG; Anordnung: § 51 Abs. 2 GwG, § 44 Abs. 1 KWG; Zwangsgeld: § 14 VwVG i. V. m. § 17 FinDAG; Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 16.09.2025
- Varengold Bank AG: BaFin ordnet umfassende Mängelbeseitigung in der Geldwäscheprävention an und setzt Geldbuße fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachungen zur Varengold Bank AG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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20.06.2025 Sachsen: 7.000 Euro Bußgeld gegen Kunsthändler wegen Sorgfaltspflichten und Risikomanagement 7.000 €
Die Landesdirektion Sachsen verhängte gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Kunsthändler ein Bußgeld von 7.000 Euro wegen Verstößen gegen die GwG-Sorgfaltspflichten und das Risikomanagement. Zuvor hatte die Behörde im Kunsthandel mehrfach Anordnungen zum Risikomanagement mit Zwangsgeldandrohung erlassen.
Kunsthändler brauchen eine schriftliche Risikoanalyse und müssen Käufer ab 10.000 Euro Transaktionswert identifizieren.
GwG-Pflichten im Kunsthandel
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Interne Sicherungsmaßnahmen
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten, Risikomanagement); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 36) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.01.2025 Sachsen: Bußgeld gegen Immobilienmakler wegen verletzter GwG-Sorgfaltspflichten 800 €
Gegen einen anonymisiert bekannt gemachten Immobilienmakler setzte die Landesdirektion Sachsen ein Bußgeld von 800 Euro wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten nach dem GwG fest. Die Bekanntmachungsliste zeigt zahlreiche weitere Bußgelder und Verwarnungen gegen Makler im Bereich von 50 bis 5.000 Euro.
Makler müssen beide Vertragsparteien rechtzeitig identifizieren – auch kleine Büros stehen unter aktiver Geldwäscheaufsicht.
Identifizierung von Vertragsparteien bei Immobilienvermittlung
- Behörde / Gericht
- Landesdirektion Sachsen (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG – Landesdirektion Sachsen (lfd. Nr. 29) Amtliches Register oder Bekanntmachung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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05.06.2024 CarXclusive GmbHAutohändler CarXclusive: 12.866 Euro Bußgeld wegen GwG-Sorgfaltspflichtverstoß 12.866 €
Gegen den Kfz-Händler wurde ein seit 05.06.2024 rechtskräftiger Bußgeldbescheid über 12.866 Euro wegen Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes erlassen und namentlich bekannt gemacht.
Autohäuser müssen Käufer bei Barzahlungen ab 10.000 Euro identifizieren und dokumentieren – Verkaufspersonal muss die Schwelle kennen.
Kundenidentifizierung beim Fahrzeugverkauf gegen Bargeld
- Behörde / Gericht
- Bezirksregierung Arnsberg (Geldwäscheaufsicht Nichtfinanzsektor)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Kundensorgfalt
- Rechtsgrundlage
- Geldwäschegesetz (Sorgfaltspflichten); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Automobil
- Bekanntmachung nach § 57 GwG – Bezirksregierung Arnsberg Amtliches Register oder Bekanntmachung
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24.04.2024 N26 Bank AGBaFin: 9,2 Mio. Euro gegen N26 wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen 9,2 Mio. €
Die BaFin verhängte gegen die Neobank mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. April 2024 eine Geldbuße von 9,2 Mio. Euro, weil sie im Jahr 2022 Geldwäscheverdachtsmeldungen systematisch verspätet abgegeben hatte.
Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die FIU gehen – wer Meldungen systematisch verspätet abgibt, riskiert Bußgelder in Millionenhöhe.
Unverzügliche Verdachtsmeldungen
- Behörde / Gericht
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Rechtsgebiet
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung · Verdachtsmeldungen
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1 Nr. 69, Abs. 3 GwG (verspätete Verdachtsmeldungen, § 43 Abs. 1 GwG); Bekanntmachung nach § 57 GwG
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Veröffentlicht
- 21.05.2024
- Geldwäscheprävention: BaFin setzt Geldbuße gegen N26 Bank AG fest Pressemitteilung einer Behörde
- Bekanntmachung zur N26 Bank AG (§ 57 GwG) Amtliches Register oder Bekanntmachung
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