Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach Maßnahme- Bußgeld 2,28 Mio. € 100 % · 18 Fälle
- Anordnung – 0 % · 3 Fälle
- Verwarnung – 0 % · 2 Fälle
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Handel und E-Commerce 1,72 Mio. € 75 % · 8 Fälle
- Öffentlicher Sektor 278.000 € 12 % · 5 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 129.266 € 6 % · 1 Fall
- Bau und Immobilien 104.275 € 5 % · 3 Fälle
- Sonstige 25.839 € 1 % · 3 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 23.000 € 1 % · 2 Fälle
- Verteidigung und Sicherheit – 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 1 | 30.000 € |
| 2023 | 4 | 46.891 € |
| 2024 | 9 | 1,86 Mio. € |
| 2025 | 5 | 244.266 € |
| 2026 | 4 | 104.948 € |
23 Fälle
03.09.2026 ASIS – Azienda Speciale per la gestione degli Impianti Sportivi (Trento)Garante: 8.000 Euro für Kameras in Schwimmbad-Umkleiden eines Trentiner Sportbetriebs 8.000 €
Der kommunale Sportstättenbetrieb hatte seit 2007 Kameras in den Umkleiden eines Schwimmbads, die den Spindbereich aufzeichneten. Die Garante sah keine tragfähige Rechtsgrundlage, unvollständige Hinweise und eine nicht durch eine Erforderlichkeitsprüfung begründete Speicherdauer von 72 Stunden und verhängte 8.000 Euro (Provvedimento Nr. 619); im Verfahren wurden die Kameras entfernt.
Umkleiden und vergleichbar intime Bereiche sind für Videoüberwachung tabu – auch wenn Diebstahlschutz das Motiv ist.
- Behörde / Gericht
- Garante per la protezione dei dati personali
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO; Art. 2-ter Codice privacy
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Veröffentlicht
- 11.09.2026
- Newsletter del 11 settembre 2026 – Garante privacy Pressemitteilung einer Behörde
- Garante – Provvedimento n. 619 del 3 settembre 2026 [10294255] (ASIS Trento) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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16.06.2026 Securitas Sverige AktiebolagSecuritas Sverige: Verwarnung wegen Kameras in Dienstfahrzeugen ohne Rechtsgrundlage Verwarnung
Der Sicherheitsdienstleister setzte in Fahrzeugen Kameras ein, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet wurden, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage bestand. Die schwedische Datenschutzbehörde sprach eine Verwarnung (Reprimand) nach Art. 58 DSGVO aus; ein Bußgeld wurde nicht verhängt.
Auch Dashcams in Dienstwagen brauchen eine geprüfte Rechtsgrundlage und eine Abwägung mit den Interessen von Beschäftigten und Passanten.
Kameraeinsatz in Fahrzeugen
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 6 Abs. 1
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Verteidigung und Sicherheit
- IMY – Tillsyn Securitas Sverige Aktiebolag Entscheidung einer Behörde
- IMY – Beslut Securitas Sverige AB Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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15.06.2026 SSG SELECT SOLUTIONS S.R.L.Fremder im Kaufland-Videoraum – Dienstleister SSG Select Solutions zahlt 2.000 Euro 1.948 €
Ein Beschäftigter des für Kaufland România als Auftragsverarbeiter tätigen Dienstleisters ließ einen Dritten in den Videoüberwachungsraum eines Markts; dieser filmte die Bilder ab und verbreitete sie in sozialen Medien. Kaufland meldete den Vorfall. Die Aufsicht verhängte gegen den Auftragsverarbeiter 10.200 Lei (2.000 Euro) und ordnete zusätzliche Kontrollen der Arbeitsanweisungen an; das Bußgeld wurde bezahlt. Datum = Veröffentlichung der Pressemitteilung; die Untersuchung wurde laut Behörde im April 2026 abgeschlossen.
Wer Zugang zu Überwachungsräumen hat, muss wissen: Videoaufnahmen sind vertraulich, Dritte haben dort keinen Zutritt.
Zutritt zu Überwachungsräumen; Weisungsgebundenheit von Personal
- Behörde / Gericht
- Autoritatea Națională de Supraveghere a Prelucrării Datelor cu Caracter Personal (ANSPDCP)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 29, Art. 32 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 4 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 15.06.2026
Originalbetrag 10.200 RON, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 15.06.2026.
- ANSPDCP – Comunicat de presă 15.06.2026 (SSG SELECT SOLUTIONS S.R.L.) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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12.06.2026 Μάρκετ Ιν ΑΕΒΕ (Market In)Griechenland: 95.000 Euro gegen Supermarktkette Market In wegen Videoaufnahmen 95.000 €
Ein Betroffener beschwerte sich über die Weitergabe von Aufnahmen aus der Videoüberwachung der Supermarktkette und über die unzureichende Beantwortung seines Auskunftsersuchens. Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass Market In das Videomaterial ohne vorherige Information des Betroffenen an die Justizbehörden weitergegeben, mehr Daten als nötig verarbeitet, das Auskunftsrecht nicht erfüllt und nicht mit der Behörde kooperiert hatte, und verhängte mit Entscheidung 10/2026 insgesamt 95.000 Euro (50.000 Euro wegen Rechtmäßigkeit/Transparenz, je 20.000 Euro wegen Datenminimierung und Auskunftsrecht, 5.000 Euro wegen fehlender Kooperation); im selben Verfahren erhielt die ΜΕΔΕ ΑΕ 65.000 Euro.
Videomaterial darf nur zweckgebunden herausgegeben werden – und wer Anfragen der Aufsicht ignoriert, zahlt zusätzlich.
Umgang mit Videoaufnahmen und Auskunftsersuchen
- Behörde / Gericht
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Hellenic Data Protection Authority)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, Art. 5 Abs. 2, Art. 12, 13, 15, 31 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Απόφαση 10/2026 της Αρχής Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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19.12.2025 MÁV Személyszállítási Zrt. (Rechtsnachfolgerin der MÁV-HÉV Zrt.)MÁV: 50 Mio. HUF wegen Tonaufzeichnung durch Kameras an HÉV-Stationen 129.266 €
Die Kameras an Stationen und Haltestellen der Budapester Vorortbahn HÉV zeichneten jahrelang auch Ton auf; die NAIH sah darin Verstöße gegen Transparenz, Datenminimierung, Rechtmäßigkeit, Speicherbegrenzung und die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung. Gegen die Rechtsnachfolgerin des Betreibers verhängte sie 50.000.000 HUF und verwarnte sie zugleich vor einer künftigen Tonaufzeichnung ohne nachgewiesene Erforderlichkeit.
Eine Tonaufzeichnung bei Videoüberwachung ist ein eigener, schwerer Eingriff und braucht eine eigene Prüfung der Erforderlichkeit samt Folgenabschätzung.
Tonaufzeichnung bei Videoüberwachung im öffentlichen Raum
- Behörde / Gericht
- Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (NAIH)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, e, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. e, Art. 35 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 19.12.2025
Originalbetrag 50.000.000 HUF, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2025.
- NAIH, Határozat NAIH-1589-19/2025 Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink
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23.10.2025 Comune di CurtaroloGemeinde Curtarolo: 15.000 EUR für Videoüberwachung von Straßen und Beschäftigten 15.000 €
Die Gemeinde in der Provinz Padua überwachte öffentliche Straßen und Arbeitsbereiche ohne tragfähige Rechtsgrundlage, ohne ausreichende Information und ohne Datenschutz-Folgenabschätzung; Aufnahmen wurden für Disziplinarzwecke genutzt, eine Beschäftigte wurde während einer Krankschreibung heimlich gefilmt. Bußgeld 15.000 EUR (5.000 EUR öffentliche Überwachung, 10.000 EUR Arbeitsplatzüberwachung).
Videoaufnahmen dürfen nicht zweckentfremdet für Disziplinarverfahren genutzt werden; für Beschäftigte gelten eigene arbeitsrechtliche Schutzregeln.
Zweckbindung bei Videoüberwachung und Beschäftigtendaten
- Behörde / Gericht
- Garante per la protezione dei dati personali
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 5, 6, 12, 13, 35, 88
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Provvedimento del 23 ottobre 2025 [10196164] Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.09.2025 Samaritaine SASCNIL: 100.000 EUR gegen Samaritaine wegen versteckter Kameras im Lager 100.000 €
Die CNIL verhängte gegen die Samaritaine SAS, Betreiberin des gleichnamigen Pariser Kaufhauses, eine Geldbuße von 100.000 EUR, weil sie im August 2023 wegen Warendiebstählen in zwei Lagerräumen als Rauchmelder getarnte Kameras mit Tonaufzeichnung angebracht hatte, die Beschäftigte wenige Wochen später entdeckten. Beanstandet wurden die fehlende vorherige Prüfung und Dokumentation des verdeckten, nur vorübergehend gedachten Einsatzes, die übermäßige Aufnahme von Gesprächen der Beschäftigten, die verspätete Einbindung der Datenschutzbeauftragten sowie die unterbliebene Meldung und Dokumentation einer Datenschutzverletzung, nachdem Beschäftigte beim Abbau der Kameras die Speicherkarten mit den Aufnahmen behalten hatten (Art. 33 Abs. 1 und 5 DSGVO).
Verdeckte Kameras gegenüber Beschäftigten sind nur ausnahmsweise, befristet, dokumentiert und nach Einbindung des Datenschutzbeauftragten zulässig; Tonaufnahmen sind in der Regel unverhältnismäßig.
Verdeckte Videoüberwachung von Beschäftigten
- Behörde / Gericht
- Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 33 Abs. 1 und 5, Art. 38 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 250 bis 999
- Verschulden
- fahrlässig
- Veröffentlicht
- 23.09.2025
- CNIL: Caméras dissimulées : la CNIL sanctionne la SAMARITAINE (23.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- Délibération de la formation restreinte n° SAN-2025-008 du 18 septembre 2025 prononçant une sanction pécuniaire à l'encontre de la société SAMARITAINE SAS Entscheidung einer Behörde
- CNIL: Les sanctions prononcées par la CNIL (Liste, Stand 14.04.2026) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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26.08.2025 Kmart Australia LimitedKmart: Gesichtserkennung gegen Rückgabebetrug verstieß gegen den Privacy Act Anordnung
Kmart Australia erfasste von Juni 2020 bis Juli 2022 in 28 Filialen per Gesichtserkennung die Gesichter aller eintretenden Personen und aller Kundinnen und Kunden an den Rückgabetheken, um Rückgabebetrug aufzudecken, ohne darüber zu informieren oder eine Einwilligung einzuholen. Die Privacy Commissioner verneinte die Ausnahme für die Bekämpfung rechtswidriger Handlungen, weil die unterschiedslose Erfassung sensibler biometrischer Daten angesichts milderer Alternativen und des geringen Nutzens unverhältnismäßig war, und untersagte die Fortsetzung oder Wiederholung. Die Entscheidung wird derzeit vor dem Administrative Review Tribunal überprüft; Verhandlungen sind für Anfang 2027 angesetzt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Vor dem Einsatz von Gesichtserkennung muss dokumentiert geprüft werden, ob mildere Mittel genügen und der Eingriff in die Privatsphäre aller Erfassten verhältnismäßig ist.
Gesichtserkennung im Handel: Verhältnismäßigkeit, Information und Einwilligung
- Behörde / Gericht
- Office of the Australian Information Commissioner (OAIC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Privacy Act 1988 (Cth), APP 1.3, 1.4, 3.3, 3.4, 5.1, 5.2
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Kmart stellte das System im Juli 2022 mit Beginn der Untersuchung ein und kooperierte durchgehend mit der Behörde.
- Veröffentlicht
- 18.09.2025
- OAIC: Kmart’s use of facial recognition to tackle refund fraud unlawful, Privacy Commissioner finds (18.09.2025) Pressemitteilung einer Behörde
- OAIC: Privacy determinations – Commissioner Initiated Investigation into Kmart Australia Limited (Privacy) [2025] AICmr 155 (26 August 2025) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- OAIC: Privacy Commissioner publishes updated guidance on facial recognition in retail spaces (29.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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18.02.2025 Metro Inc.Metro: CAI verbietet Gesichtserkennungs-Datenbank gegen Ladendiebstahl Anordnung
Metro meldete der Commission d'accès à l'information 2024 ein Pilotprojekt, bei dem Personen in Filialen der Marken Metro, Super C und Jean Coutu über die Videokameras an Ein- und Ausgängen per Gesichtserkennung mit einer biometrischen Datenbank abgeglichen werden sollten; aufgenommen werden sollten Personen, die an Ladendiebstählen oder Betrug mit Polizeieinsatz beteiligt waren. Die CAI wertete dies als Identitätsprüfung mit biometrischen Merkmalen, die nach Art. 44 LCCJTI die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen erfordert, und untersagte die Inbetriebnahme der Datenbank. Die Entscheidung wird vor der Cour du Québec angefochten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Biometrische Gesichtserkennung im Handel setzt in Québec die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen voraus, auch bei Pilotprojekten.
Biometrie und Gesichtserkennung zur Diebstahlprävention im Handel
- Behörde / Gericht
- Commission d'accès à l'information du Québec (CAI), section de surveillance
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Loi concernant le cadre juridique des technologies de l'information (RLRQ c. C-1.1), Art. 44 und 45; Loi sur la protection des renseignements personnels dans le secteur privé (RLRQ c. P-39.1), Art. 83
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- CAI, section de surveillance: Décision 1037199-S, Metro Inc., 18.02.2025 Entscheidung einer Behörde
- CAI, section de surveillance: Décision 1037199-S, Metro Inc., 01.04.2026 (Folgeentscheidung, Rn. 5–6: Anfechtung der Entscheidung vom 18.02.2025 vor der Cour du Québec) Entscheidung einer Behörde
- CAI: Répertoire des décisions rendues par la section de surveillance Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 03.10.2026 · Direktlink
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19.12.2024 Danske Shoppingcentre P/SDanske Shoppingcentre: 350.000 DKK für Kamera über Urinal in Einkaufszentrum City2 46.909 €
Der Betreiber des Einkaufszentrums City2 hatte wegen Vandalismus Kameras in Toilettenbereichen installiert; eine Kamera im Herren-WC erfasste trotz schwarzer Abdeckung auch den Bereich vor dem Urinal, Hinweisschilder fehlten. Das Gericht folgte Datatilsynet und Staatsanwaltschaft und verhängte wegen Verstoßes gegen die Datenminimierung 350.000 DKK.
Kameras haben in Toiletten- und Umkleidebereichen praktisch nichts zu suchen – Maskierungen im Bild ersetzen keine Standortprüfung.
- Behörde / Gericht
- Retten i Glostrup (auf Anzeige der Datatilsynet)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. c; databeskyttelsesloven § 41; tv-overvågningsloven
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
Originalbetrag 350.000 DKK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 19.12.2024.
- Datatilsynet – Danske Shoppingcentre indstilles til bøde (mit Ausgang des Verfahrens) Pressemitteilung einer Behörde
- Domsdatabasen – Retten i Glostrup SS-9747/2023-GLO, Dom 19.12.2024 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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19.12.2024 CNIL: 40.000 Euro gegen Immobilienagentur wegen Dauer-Videoüberwachung der Belegschaft 40.000 €
Eine Immobilienagentur (Name in der Veröffentlichung geschwärzt) filmte Arbeitsplätze und Pausenbereiche dauerhaft in Bild und Ton, abrufbar per Smartphone-App, und erfasste mit der Software Time Doctor Tastatur- und Mausaktivität sowie Bildschirmfotos der Rechner; mehrere Personen griffen über das Administratorkonto eines von ihnen auf diese Daten zu. Die CNIL sah Verstöße gegen Datenminimierung, Rechtsgrundlage, Information, Sicherheit und die Pflicht zur Folgenabschätzung und verhängte 40.000 Euro.
Dauerhafte Bild- und Tonaufnahmen von Arbeitsplätzen sind praktisch nie verhältnismäßig – auch nicht im Kleinbetrieb.
Zulässige Mitarbeiterüberwachung und Passwortsicherheit
- Behörde / Gericht
- Commission nationale de l'informatique et des libertés (CNIL)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6, 12, 13, 32, 35 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Délibération SAN-2024-021 du 19 décembre 2024 Entscheidung einer Behörde
- CNIL – Les sanctions prononcées par la CNIL (Eintrag 19/12/2024, agence immobilière) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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11.12.2024 Granit Bostad Beritsholm ABGranit Bostad Beritsholm: 200.000 SEK für Rundum-Videoüberwachung im Mietshaus 17.366 €
Der Vermieter überwachte ein Mehrfamilienhaus in Malmö rund um die Uhr mit Kameras an Eingängen, Aufzügen, Wohnungstüren, im Treppenhaus, Keller- und Müllraum, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage bestand; die Hinweisschilder nannten den Verantwortlichen nicht. Die IMY verhängte 200.000 SEK und ordnete an, die Überwachung außer in der Garage einzustellen und die Schilder zu ergänzen.
Videoüberwachung in Wohnhäusern braucht für jeden einzelnen Bereich eine Interessenabwägung – Probleme wie Vandalismus rechtfertigen keine flächendeckende Dauerüberwachung.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- DSGVO Art. 6 Abs. 1, Art. 13
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
Originalbetrag 200.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 11.12.2024.
- IMY – Tillsyn Granit Bostad Beritsholm AB Entscheidung einer Behörde
- IMY – Beslut efter tillsyn, IMY-2023-15373 (11.12.2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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20.11.2024 Einzelhändler für Telekommunikationsgeräte (anonymisiert)Luxemburger Telekom-Einzelhändler: 2.300 EUR und Kamera-Abbau wegen Mitarbeiterüberwachung 2.300 €
Die CNPD verhängte gegen eine Luxemburger GmbH, die Telekommunikationsgeräte im Fachhandel verkauft, eine Geldbuße von 2.300 EUR und ordnete an, zwei Kameras zu entfernen, die dauerhaft Büroarbeitsplätze von Beschäftigten filmten, sowie deren Aufnahmen zu löschen. Festgestellt wurden außerdem fehlende Rechtsgrundlage, unzureichende Information, zu lange Speicherung und Sicherheitsmängel; die Datenschutzleitlinie musste um die Rechtsgrundlage ergänzt werden.
Kameras, die dauerhaft Arbeitsplätze filmen, lassen sich mit dem Schutz von Eigentum kaum rechtfertigen – Blickwinkel und Rechtsgrundlage vorher festlegen.
Videoüberwachung von Arbeitsplätzen
- Behörde / Gericht
- Commission nationale pour la protection des données (CNPD), formation restreinte
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6(1), 5(1)(a) i. V. m. 13(1) und (2), 5(2) i. V. m. 24(1), 5(1)(e) und 32(1) DSGVO; Art. 58(2)(d), (f) und 83 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- CNPD Luxembourg, Décisions et sanctions (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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30.09.2024 ein estnisches WellnesshotelWellnesshotel muss Videoüberwachung im Behandlungsbereich aussetzen Anordnung
Nach einem Hinweis, dass in einem estnischen Wellnesshotel auch im Behandlungsbereich und zur Kontrolle der Arbeitsdisziplin gefilmt werde und Kameras das Nachbargrundstück erfassten, ordnete die AKI an, die Videoüberwachung bis zur Vorlage einer tragfähigen Interessenabwägung auszusetzen, die Aufnahme des Nachbargrundstücks einzustellen und die Kamerainformationen auf der Website zu korrigieren. Das Hotel hatte Fristen der Aufsicht mehrfach verstreichen lassen.
Kameras brauchen eine dokumentierte Interessenabwägung je Standort; Leistungskontrolle von Beschäftigten ist kein zulässiger Zweck.
Videoüberwachung von Beschäftigten und Gästen
- Behörde / Gericht
- Andmekaitse Inspektsioon (AKI)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1 IKS; Art. 58 Abs. 2 lit. d und f, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- AKI, Anordnungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 3 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.09.2026 · Direktlink
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16.08.2024 DSB: 1,5 Mio. Euro gegen Handelskette wegen Kameras auf SB-Kassen, PIN-Feld und Umgebung 1,5 Mio. €
Eine Handelsgesellschaft (Name pseudonymisiert) filmte in einer Filiale 2022 mit neun Kameras u. a. die Selbstbedienungskassen samt Tastatur des Bankomat-Terminals sowie öffentliche Flächen, Haltestellen und Nachbargrundstücke. Die DSB verhängte 1,5 Mio. Euro wegen fehlender Rechtsgrundlage und Verstoßes gegen die Datenminimierung; das BVwG bestätigte die Höhe am 25.07.2025, eine Revision ist anhängig.
Kameras im Handel eng auf den Schutzzweck ausrichten – PIN-Eingaben, öffentlicher Raum und Nachbargrundstücke gehören nicht ins Bild.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Handel und E-Commerce
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 16.08.2026 · Direktlink
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18.04.2024 ein schwedischer ModehändlerModehändler: 300.000 SEK nach verdeckter Kameraüberwachung durch einen Gruppenleiter 25.780 €
Die IMY verhängte gegen den Modehändler eine Geldbuße von 300.000 SEK wegen Kameraüberwachung in Betriebsräumen (Distributionszentrum und Lager). Ein Gruppenleiter hatte in einem Arbeitsraum an insgesamt fünf Nächten eigenmächtig eine verdeckte Kamera betrieben; die IMY rechnete dies dem Unternehmen als Verantwortlichem zu, weil betriebliche Probleme der Anlass waren, Ausrüstung des Unternehmens genutzt wurde und das Material in arbeitsrechtlichen Gesprächen verwendet wurde. Für die reguläre Überwachung ordnete die IMY an, auf den Hinweisschildern die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu ergänzen.
Unternehmen haften für eigenmächtige, betrieblich veranlasste Überwachung durch Vorgesetzte; Richtlinien allein schützen nicht, sie müssen bei Führungskräften ankommen.
Kameraüberwachung am Arbeitsplatz und eigenmächtige Überwachung durch Vorgesetzte
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 DSGVO; 15 § kamerabevakningslagen (2018:1200); Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Haftung von Führungskräften
- Ein Gruppenleiter handelte eigenmächtig, nach Angaben des Unternehmens entgegen den Unternehmensrichtlinien; die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt nach Auffassung der IMY dennoch das Unternehmen.
Originalbetrag 300.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 18.04.2024.
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2024) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 18.04.2026 · Direktlink
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02.04.2024 ein griechisches MinisteriumGriechisches Ministerium: 175.000 EUR für Überwachung in Aufnahmelagern 175.000 €
Die Datenschutzbehörde prüfte von Amts wegen ein System zur digitalen Sicherheitsüberwachung (u. a. mit Videoüberwachung und Drohnen) und ein System zur Zutrittskontrolle mit Fingerabdruck in Aufnahme- und geschlossenen kontrollierten Einrichtungen für Drittstaatsangehörige. Mit einer Entscheidung von 2024 verhängte sie 100.000 EUR, weil vor Beschaffung und Inbetriebnahme keine vollständige Datenschutz-Folgenabschätzung und kein Datenschutz durch Technikgestaltung vorlagen, sowie 75.000 EUR wegen unklarer, unvollständiger und widersprüchlicher Angaben und fehlender Unterlagen gegenüber der Behörde. Zudem muss das Ministerium binnen drei Monaten die DSGVO-Konformität herstellen.
Überwachungs- und Biometriesysteme brauchen die Folgenabschätzung vor der Beschaffung – und gegenüber der Aufsicht vollständige, widerspruchsfreie Auskünfte.
Datenschutz-Folgenabschätzung vor Einführung von Überwachungs- und Biometriesystemen
- Behörde / Gericht
- Αρχή Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Hellenic Data Protection Authority)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 25, 31, 35, 58 Abs. 2 lit. d und i DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Hellenic DPA, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.04.2026 · Direktlink
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11.01.2024 eine italienische StadtverwaltungGarante: 50.000 EUR gegen italienische Stadt wegen KI-Überwachung in Forschungsprojekten 50.000 €
Die Stadt wertete in zwei EU-finanzierten Forschungsprojekten Aufnahmen vorhandener Überwachungskameras, Audiosignale von Mikrofonen im öffentlichen Raum sowie Beiträge aus sozialen Netzwerken mit KI-Methoden aus, ohne dass eine Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen bestand, und teilte die Daten mit Projektpartnern. Der Garante verhängte 50.000 EUR, untersagte die weitere Verarbeitung der gesammelten Daten und ordnete ihre Löschung an.
Behörden brauchen für die KI-gestützte Auswertung von Kamera-, Audio- und Social-Media-Daten eine gesetzliche Grundlage – ein Forschungsprojekt ersetzt sie nicht.
- Behörde / Gericht
- Garante per la protezione dei dati personali
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6, 9, 10, 13, 14 und 35 DSGVO; Art. 2-ter, 2-sexies und 2-octies Codice privacy (D.Lgs. 196/2003)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- Mildernde Umstände
- Mildernd: Videoaufnahmen nur für eine begrenzte Zahl von Stunden, Handeln in gutem Glauben aufgrund eines Rechtsirrtums (auch gestützt auf die Einschätzung des eigenen Datenschutzbeauftragten) und öffentliche Information über die Projekte.
- Veröffentlicht
- 25.01.2024
- Garante Privacy, Presse und Kommunikation (Übersicht) (Entscheidung 2024) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 11.01.2026 · Direktlink
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07.12.2023 DSB: 20.000 Euro gegen Gastrobetrieb wegen Dauerüberwachung von Küche und Abholbereich 20.000 €
Eine Gastronomie-GmbH mit Liefer- und Abholbetrieb (Name pseudonymisiert) zeichnete Arbeitsplätze in Küche und Abholbereich ununterbrochen auf, auch außerhalb der Öffnungszeiten, und speicherte die Aufnahmen 14 Tage. Zusätzlich fehlte seit 2018 ein Verarbeitungsverzeichnis; die DSB verhängte 20.000 Euro, das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Auch kleine Betriebe dürfen Beschäftigte nicht permanent filmen – und brauchen ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungen.
- Behörde / Gericht
- Datenschutzbehörde (DSB)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- RIS, Entscheidungen der Datenschutzbehörde (Suche) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink
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17.10.2023 eine isländische Betreiberin einer VeranstaltungshalleIsland: Hallenbetreiberin wegen Videoüberwachung bei Veranstaltungen gebüßt 23.891 €
Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer isländischen Veranstaltungshalle eine Geldbuße von 3.500.000 ISK, nachdem sie am 7. Februar 2023 festgestellt hatte, dass die Videoüberwachung bei Veranstaltungen Dritter ohne Rechtsgrundlage, ohne festgelegten legitimen Zweck und ohne ausreichende Information erfolgte. Schwer wog, dass die Kameras auch Räume erfassten, in denen Kinder und Jugendliche übernachteten, sowie Covid-19-Massenimpfungen, und dass die Überwachung seit mindestens 2008 sehr viele Menschen betraf.
Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten braucht einen klar festgelegten Zweck und eine Rechtsgrundlage und darf sensible Situationen wie Übernachtungen von Kindern oder Gesundheitsleistungen nicht erfassen.
Videoüberwachung in Veranstaltungsstätten: Zweck, Rechtsgrundlage und sensible Bereiche
- Behörde / Gericht
- Persónuvernd
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Videoüberwachung
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 DSGVO; § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2, §§ 9 und 17 Abs. 2 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Es gab Hinweisschilder, wenn auch unzureichende; das Unternehmen arbeitete mit der Behörde zusammen und setzte die früheren Anordnungen teilweise um; kein finanzieller Schaden (von der Behörde gering gewichtet).
- Veröffentlicht
- 17.10.2023
Originalbetrag 3.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 17.10.2023.
- Persónuvernd, Entscheidungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Entscheidung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 17.10.2025 · Direktlink