Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
nach RegionAlle Jurisdiktionen
Wofür?
nach Maßnahme- Bußgeld 2,13 Mrd. € 100 % · 10 Fälle
- Anordnung – 0 % · 3 Fälle
- Verwarnung – 0 % · 1 Fall
Wen?
nach BrancheAlle Branchen
- Medien und Online-Plattformen 1,73 Mrd. € 81 % · 3 Fälle
- Transport, Logistik und Schifffahrt 390 Mio. € 18 % · 2 Fälle
- Telekommunikation, IT und Software 5,52 Mio. € 0 % · 2 Fälle
- Öffentlicher Sektor 4,3 Mio. € 0 % · 2 Fälle
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen 3,99 Mio. € 0 % · 1 Fall
- Handel und E-Commerce 25.412 € 0 % · 3 Fälle
- Sonstige 4.000 € 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2022 | 2 | 4,3 Mio. € |
| 2023 | 6 | 1,2 Mrd. € |
| 2024 | 2 | 290 Mio. € |
| 2025 | 3 | 538,5 Mio. € |
| 2026 | 1 | 100 Mio. € |
14 Fälle
01.04.2026 MLU B.V. (Rechtsnachfolgerin der Ridetech International B.V., Anbieterin der Yango-App)Yango-Taxi-App: 100 Mio. EUR für Datenübermittlung nach Russland 100 Mio. €
Die Amsterdamer Ridetech bot die Fahrdienst-App Yango in Finnland und Norwegen an und übermittelte Daten von Fahrern und Kunden an die Konzerngesellschaften Yandex.Taxi LLC und Yandex LLC in Russland, ohne geeignete Garantien nachzuweisen. Die AP verhängte 100 Mio. EUR gegen die Rechtsnachfolgerin und untersagte weitere Übermittlungen nach Russland.
Übermittlungen in Staaten ohne Rechtsschutz gegen Behördenzugriffe lassen sich kaum absichern – Konzernstrukturen mit solchen Standorten brauchen eine Datenlokalisierung in der EU.
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Persoonsgegevens (AP)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44, Art. 46 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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14.11.2025 Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (in der Mitteilung nicht namentlich genannt)Kroatischer Telekomanbieter: 4,5 Mio. EUR – Kundendaten ohne Klauseln nach Serbien 4,5 Mio. €
Der Telekommunikationsanbieter ließ einen konzernangehörigen Softwaredienstleister in Serbien mit Administratorrechten auf die gesamte SAP-CRM-Kundendatenbank zugreifen, ab Ende 2022 ohne Standardvertragsklauseln und ohne klare Information der Kunden. Die AZOP ahndete außerdem das Kopieren von Personalausweisen und Führungszeugnissen der Beschäftigten sowie die fehlende Prüfung eines Telemarketing-Dienstleisters; insgesamt 4,5 Mio. EUR.
Auslaufende oder nie erneuerte Standardvertragsklauseln mit Konzerngesellschaften fallen erst bei einer Prüfung auf – Transferverträge brauchen ein Fristen-Register.
- Behörde / Gericht
- Agencija za zaštitu osobnih podataka (AZOP)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44, 46, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. f, 5, 6 Abs. 1, 28 Abs. 1 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Veröffentlicht
- 14.11.2025
- AZOP: Administrative Fine of EUR 4.5 Million Imposed on a Telecommunications Operator (14.11.2025) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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02.05.2025 TikTok Technology LimitedDPC: 530 Mio. Euro gegen TikTok wegen Datenzugriffen aus China 530 Mio. €
TikTok ließ Beschäftigte in China per Fernzugriff auf Daten europäischer Nutzer zugreifen, ohne zu prüfen und nachzuweisen, dass Standardvertragsklauseln und Zusatzmaßnahmen ein gleichwertiges Schutzniveau gegenüber chinesischen Behördenzugriffen sichern; zudem informierte es Nutzer unzureichend. Die DPC verhängte 530 Mio. Euro und ordnete an, die Übermittlungen binnen sechs Monaten rechtskonform zu gestalten oder auszusetzen.
Auch reiner Fernzugriff aus einem Drittland ist eine Übermittlung – ohne dokumentierte Transferfolgenabschätzung drohen Bußgeld und Stopp.
- Behörde / Gericht
- Data Protection Commission (DPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 46 Abs. 1, Art. 13 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 02.05.2025
- Irish Data Protection Commission fines TikTok €530 million and orders corrective measures Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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22.01.2025 Kakaopay Corp.Kakao Pay: 5,968 Mrd. KRW für Übermittlung von Nutzerdaten an Alipay ohne Einwilligung 3,99 Mio. €
Kakaopay Corp. übermittelte 2018 dreimal Daten aller Nutzer und von Juni 2019 bis Mai 2024 täglich Daten von rund 40 Mio. Nutzern ohne Einwilligung an Alipay in Singapur, das damit für Apple einen Wert zur Wahrscheinlichkeit fehlender Deckung bei gebündelten App-Store-Zahlungen (NSF-Score) berechnete. Die Behörde wertete dies als unzulässige Übermittlung ins Ausland, verhängte ein Bußgeld (Penalty Surcharge) von 5.968.000.000 KRW und ordnete Abhilfe sowie die Veröffentlichung der Entscheidung auf der eigenen Website an. In getrennten Beschlüssen desselben Tages erhielt Apple ein Bußgeld von 2.405.000.000 KRW und ein Verwaltungsbußgeld von 2.200.000 KRW, Alipay die Anordnung, das Bewertungsmodell zu löschen.
Wer Kundendaten an den ausländischen Dienstleister eines Partners gibt, muss prüfen, ob eine einwilligungspflichtige Übermittlung vorliegt, und die Daten auf das Nötige beschränken.
Datenweitergabe an ausländische Dienstleister von Partnern
- Behörde / Gericht
- Personal Information Protection Commission (PIPC, 개인정보보호위원회)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Personal Information Protection Act (개인정보 보호법) Art. 28-8(1); Sanktion nach Art. 64-2(1) Nr. 9
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Finanzdienstleistungen und Versicherungen
- Mildernde Umstände
- Minderung um 30 % wegen abgeschlossener Abhilfe, Kooperation und ISMS-P-Zertifizierung; Erhöhung um 50 % wegen einer Verstoßdauer von über zwei Jahren (Juni 2019 bis Mai 2024).
- Veröffentlicht
- 23.01.2025
Originalbetrag 5.968.000.000 KRW, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 22.01.2025.
- PIPC, 심의·의결서 제2025-001-002호 (㈜카카오페이), 22.01.2025 Entscheidung einer Behörde
- PIPC, Entscheidungsdatenbank (위원회 결정문), Eintrag 2024조삼0005 등 3건 Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
- PIPC-Pressemitteilung vom 23.01.2025: 개인정보 무단 국외 이전한 카카오페이·애플에 과징금·과태료 부과 Pressemitteilung einer Behörde
- PIPC press release (English), 31.01.2025: The PIPC Sanctions Kakao Pay and Apple Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink
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26.11.2024 CMC Certus Management Consultants LtdZypern: 4.000 Euro gegen Visa-Dienstleister CMC Certus – Kundendokumente auf Scribd 4.000 €
Die Beratungsfirma für Aufenthaltsgenehmigungen schickte Heiratsurkunde und Gehaltsnachweis eines Kundenpaars ohne Information zur Übersetzung an eine Schwesterfirma in Georgien; die Dokumente tauchten danach öffentlich auf der Plattform Scribd auf. Die Kommissarin verhängte je 2.000 Euro wegen unzulässiger Drittlandübermittlung und fehlender Sicherheitsmaßnahmen sowie eine Rüge wegen mangelnder Kooperation.
Auch die Übersetzung durch eine Konzerngesellschaft im Drittland ist eine Datenübermittlung – mit Garantien, Information und Vertraulichkeitsregeln.
Weitergabe von Kundendokumenten an Übersetzer und Konzernfirmen
- Behörde / Gericht
- Επίτροπος Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Commissioner for Personal Data Protection)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 31, Art. 44 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Decision – Complaint against CMC Certus Management Consultants Ltd (26.11.2024) Entscheidung einer Behörde
- 28/03/2025 Αποφάσεις: Οκτώβριος – Δεκέμβριος 2024 Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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22.07.2024 ein US-amerikanischer Fahrdienstvermittler und seine niederländische TochtergesellschaftFahrdienstvermittler: 290 Mio. EUR – Fahrerdaten zwei Jahre ohne Transferinstrument in die USA 290 Mio. €
Das Unternehmen speicherte sensible Daten europäischer Fahrer – darunter Standort-, Zahlungs- und Ausweisdaten, teils Straf- und Gesundheitsdaten – auf Servern in den USA und nutzte ab August 2021 kein Übermittlungsinstrument mehr. Die AP verhängte nach Beschwerden von über 170 französischen Fahrern 290 Mio. EUR; es war die dritte Geldbuße der AP gegen das Unternehmen.
Konzerninterne Übermittlungen an die Zentrale sind Drittlandtransfers – wer ein Transferinstrument auslaufen lässt, übermittelt ohne Rechtsgrundlage.
- Behörde / Gericht
- Autoriteit Persoonsgegevens (AP)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- angefochten
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Wiederholungsfall
- ja
- Veröffentlicht
- 26.08.2024
- Autoriteit Persoonsgegevens, Bußgelder und Sanktionen (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.07.2026 · Direktlink
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26.10.2023 eine britische PolizeibehördeICO: Verwarnung für Polizeibehörde wegen unrechtmäßiger Weitergabe von Daten an das US-Heimatschutzministerium Verwarnung
Die ICO sprach gegenüber einer britischen Polizeibehörde eine Verwarnung aus. Nach den Feststellungen der ICO gab die Auslieferungsabteilung der Behörde von 2016 bis zum 15. Oktober 2020 personenbezogene Daten von 174 Personen außerhalb der vorgesehenen Verfahren an das US-Heimatschutzministerium (Department of Homeland Security, DHS) weiter, darunter Identifikationsdaten, Angaben aus ESTA-Anträgen (elektronische Reisegenehmigung für die USA) und Visumanträgen, Daten zu Vermissten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen und biometrische Daten. Die ICO bemängelte fehlende Aufsicht durch Vorgesetzte und unzureichend geregelte Systemzugriffe. Sie sah Verstöße gegen section 34(3), 35(1), 40, 42(1) und 73(1) DPA 2018 (Part 3). Der Bescheid trägt kein Datum; das Datum folgt der ICO-Fallseite.
- Behörde / Gericht
- Information Commissioner's Office (ICO)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Section 34(3), 35(1), 40, 42(1) und 73(1) DPA 2018; Verwarnung nach Schedule 13(2)(c) DPA 2018
- Maßnahme
- Verwarnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- ICO, Übersicht der Durchsetzungsmaßnahmen (Entscheidung 2023) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 26.10.2025 · Direktlink
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30.06.2023 ein schwedischer TelekommunikationsanbieterSchwedischer TK-Anbieter: 12 Mio. SEK für Datenübermittlung in die USA über Google Analytics 1,02 Mio. €
Der Anbieter übermittelte über Google Analytics personenbezogene Daten von Website-Besuchern in die USA. Die zusätzlichen technischen Schutzmaßnahmen neben den Standardvertragsklauseln reichten nach Ansicht der IMY nicht aus; der Anbieter hatte das Werkzeug inzwischen von sich aus abgeschaltet.
Webanalyse-Werkzeuge mit Drittlandbezug gehören in die Transferprüfung – Pseudonymisierung von IP-Adressen allein reicht nicht.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Telekommunikation, IT und Software
- Mildernde Umstände
- Nutzung von Google Analytics bereits eigenständig beendet.
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
Originalbetrag 12.000.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.06.2023.
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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30.06.2023 ein schwedischer OnlinehändlerSchwedischer Onlinehändler: 300.000 SEK und Nutzungsverbot für Google Analytics 25.412 €
Der Onlinehändler übermittelte über Google Analytics Besucherdaten in die USA, ohne ausreichende Zusatzmaßnahmen zu den Standardvertragsklauseln. Die IMY verhängte eine Sanktionsgebühr und ordnete an, das Werkzeug in dieser Form nicht mehr zu nutzen.
Auch Online-Händler mittlerer Größe müssen Tracking-Dienstleister auf Drittlandtransfers prüfen, bevor sie sie einbinden.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
Originalbetrag 300.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 30.06.2023.
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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30.06.2023 ein schwedischer LebensmitteleinzelhändlerLebensmittelhändler: Anordnung, Google Analytics wegen USA-Transfer nicht mehr zu nutzen Anordnung
Auch bei dem Händler stellte die IMY fest, dass die über Google Analytics erfolgende Übermittlung von Besucherdaten in die USA nicht ausreichend abgesichert war. Weil der Händler umfangreichere Schutzmaßnahmen getroffen hatte als zwei ebenfalls geprüfte Unternehmen (ein Telekommunikationsanbieter und ein Onlinehändler), blieb es bei einer Anordnung, die Nutzung einzustellen.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen mindern die Sanktion, heilen aber keinen unzulässigen Transfer – entscheidend ist, ob der Zugriff von Behörden im Drittland tatsächlich ausgeschlossen ist.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Umfangreichere technische Zusatzmaßnahmen als bei anderen geprüften Unternehmen.
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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30.06.2023 eine schwedische WirtschaftszeitungSchwedische Wirtschaftszeitung: Anordnung wegen Google-Analytics-Transfers in die USA Anordnung
Die Wirtschaftszeitung übermittelte über Google Analytics Daten ihrer Website-Besucher in die USA. Die IMY hielt die ergänzenden Schutzmaßnahmen für unzureichend und ordnete an, das Werkzeug in dieser Form nicht weiter einzusetzen.
Verlage und Medienhäuser mit viel Tracking sollten ihre Analyse-Dienste regelmäßig auf Drittlandbezug und Rechtsgrundlage prüfen.
- Behörde / Gericht
- Integritetsskyddsmyndigheten (IMY)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 03.07.2023
- IMY, Aufsichtsverfahren (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.06.2025 · Direktlink
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12.05.2023 eine irische Tochtergesellschaft eines US-PlattformkonzernsPlattformkonzern: 1,2 Mrd. EUR – Nutzerdaten nach Schrems II weiter in die USA übermittelt 1,2 Mrd. €
Das Unternehmen übermittelte nach dem Schrems-II-Urteil weiterhin Daten von Nutzern seines sozialen Netzwerks aus der EU/dem EWR auf Grundlage von Standardvertragsklauseln in die USA, ohne die vom EuGH festgestellten Risiken wirksam auszuräumen. Auf Anweisung des EDPB verhängte die DPC 1,2 Mrd. EUR und ordnete an, künftige Übermittlungen auszusetzen und die rechtswidrig in den USA gespeicherten Daten nicht weiter zu verarbeiten.
Standardvertragsklauseln allein genügen nicht – für jede Drittlandübermittlung braucht es eine belastbare Transferfolgenabschätzung mit wirksamen Zusatzmaßnahmen.
- Behörde / Gericht
- Data Protection Commission (DPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 46 Abs. 1 DSGVO; Art. 58 Abs. 2 lit. d und j DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Beschäftigte
- 10.000 und mehr
- Veröffentlicht
- 22.05.2023
- DPC, Pressemitteilungen (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.05.2025 · Direktlink
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02.11.2022 eine portugiesische StatistikbehördePortugiesische Statistikbehörde: 4,3 Mio. EUR – Zensusdaten über US-CDN-Anbieter in die USA 4,3 Mio. €
Das portugiesische Statistikamt ließ die Online-Erhebung des Zensus 2021 über einen US-amerikanischen CDN-Anbieter abwickeln; der Vertrag erlaubte die Verarbeitung auf Servern weltweit und stützte sich auf Standardvertragsklauseln ohne Zusatzmaßnahmen gegen Behördenzugriffe in den USA. Die CNPD ahndete fünf Verstöße – u. a. unzulässige Drittlandübermittlung, mangelhafte Auswahl des Auftragsverarbeiters, unklare Freiwilligkeit bei Gesundheits- und Religionsfragen, fehlende DSFA – mit einer Gesamtgeldbuße von 4,3 Mio. EUR.
Auch Behörden müssen bei Cloud- und CDN-Diensten prüfen, wo Daten tatsächlich verarbeitet werden – ein Vertrag mit der US-Muttergesellschaft ist ein Drittlandtransfer.
- Behörde / Gericht
- Comissão Nacional de Proteção de Dados (CNPD)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 35 DSGVO
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Öffentlicher Sektor
- CNPD, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2022) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 02.11.2024 · Direktlink
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06.10.2022 die singapurische Gesellschaft eines E-Commerce-Plattformkonzerns und ein singapurischer OnlinehändlerE-Commerce-Plattform und Onlinehändler in Singapur: Anordnungen wegen ungesicherter Datentransfers Anordnung
Nachdem zwei Auftragnehmer der ausländischen Konzernmutter des Plattformbetreibers 2020 Kundendaten aus deren Systemen abgezogen hatten – betroffen waren Daten zahlreicher Personen, darunter Kunden des Onlinehändlers –, prüfte die Datenschutzbehörde PDPC die Übermittlungen aus Singapur ins Ausland. Der Onlinehändler als Verantwortlicher hatte keine vertraglichen Zusagen eingeholt, die ein dem PDPA vergleichbares Schutzniveau für die über seinen Auftragsverarbeiter (data intermediary) übermittelten Daten sichern, und der singapurischen Plattformgesellschaft fehlten für die Weitergabe eigener Plattformdaten an die ausländische Konzernmutter innerhalb des Konzerns verbindliche Verträge oder Binding Corporate Rules. Die PDPC ordnete beiden an, Verfahren zur Einhaltung der Transfer Limitation Obligation einzuführen – der Plattformgesellschaft binnen 60 Tagen, dem Onlinehändler als KMU binnen sechs Monaten – und verwies auf die ASEAN-Modellvertragsklauseln.
Wer Daten über einen Dienstleister oder innerhalb eines Konzerns ins Ausland übermittelt, muss das vergleichbare Schutzniveau selbst vertraglich oder über verbindliche Konzernregeln absichern.
- Behörde / Gericht
- Personal Data Protection Commission (PDPC)
- Rechtsgebiet
- Datenschutz · Internationale Datentransfers
- Rechtsgrundlage
- Section 26(1) PDPA 2012 (Transfer Limitation Obligation) i. V. m. Regulations 9(1)(b) und 10(1) Personal Data Protection Regulations 2014; Section 4(3) PDPA; Section 48I PDPA (Directions)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Beide Unternehmen kooperierten nach Feststellung der PDPC in hohem Maße.
- Veröffentlicht
- 18.11.2022
- PDPC, Enforcement Decisions (Übersicht) (Entscheidung 2022) Durchsetzungsdatenbank einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 07.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 06.10.2024 · Direktlink