Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

7Fälle aus 6 Jurisdiktionen
4,21 Mio. €Summe der Geldbeträge (6 Fälle mit Betrag)
37.551 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
2023223.000 €
2024265.189 €
202534,12 Mio. €
20260–

7 Fälle

18.12.2025 Pioneer Hi-Bred Italia Sementi s.r.l.Pioneer Hi-Bred Italia Sementi: 120.000 EUR für Fahrstil-Überwachung von Außendienstlern ItalienBeschäftigtendaten 120.000 €

Das Saatgutunternehmen ließ auf Vorgabe einer Konzerngesellschaft mit Sitz in der Schweiz Telematikgeräte in Dienstwagen einbauen, die auch private Fahrten erfassten und Beschäftigten Punktwerte für ihr Fahrverhalten zuwiesen. Die Aufsicht sah Verstöße gegen Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und Arbeitnehmerschutzregeln, verhängte 120.000 EUR und ordnete die Löschung der Daten zu Privatfahrten an.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Konzernweite Telematik-Vorgaben müssen vor dem Rollout am lokalen Arbeits- und Datenschutzrecht gemessen werden – besonders bei Privatnutzung der Fahrzeuge.

Bezug zu Schulung und Awareness

Mitarbeiterüberwachung durch Telematik

Behörde / Gericht
Garante per la protezione dei dati personali
Rechtsgebiet
Datenschutz · Beschäftigtendaten
Rechtsgrundlage
DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a-c, 6 Abs. 1 lit. f, 13, 28, 88; Codice privacy Art. 2-quaterdecies, 113, 114
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Geringe Zahl Betroffener (fünf Beschäftigte), sofortige Aussetzung der Verarbeitung.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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26.11.2025 Starbucks CorporationStarbucks: Anordnung wegen mangelhafter Aufsicht über Audit-Dienstleister in Korea SüdkoreaAuftragsverarbeitung Anordnung

Starbucks Corporation ließ Zulieferer in Korea im Rahmen ihres Ethical-Sourcing-Programms durch Elevate Hong Kong Holdings Limited prüfen, schloss dafür keinen Auftragsverarbeitungsvertrag mit allen gesetzlichen Inhalten und beaufsichtigte den Dienstleister nicht ausreichend; Elevate verarbeitete unnötig viele Daten von Zulieferbeschäftigten, etwa Personalunterlagen, Lohn- und Arbeitszeitaufzeichnungen, und übertrug sie aus den Betrieben heraus. Die Behörde ordnete an, solche Aufträge nur mit schriftlichem Vertrag mit allen Pflichtangaben zu vergeben und den Dienstleister zu schulen und zu überwachen, und empfahl Datenminimierung; gegen Elevate erging eine eigene Anordnung.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch Lieferketten-Audits verarbeiten Personaldaten – Auftraggeber brauchen einen vollständigen Auftragsverarbeitungsvertrag und müssen die Datensparsamkeit des Prüfdienstleisters kontrollieren.

Bezug zu Schulung und Awareness

Auftragsverarbeitung bei Lieferanten-Audits

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Personal Information Protection Commission (PIPC, 개인정보보호위원회)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Auftragsverarbeitung
Rechtsgrundlage
Personal Information Protection Act (개인정보 보호법) Art. 26(1) und (4)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Beschäftigte
10.000 und mehr
Veröffentlicht
27.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 04.10.2026 · Direktlink

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23.06.2025 McDonald’s Polska sp. z o.o.; 24/7 Communication sp. z o.o. (Auftragsverarbeiter)McDonald’s Polska und Dienstleister: 17,1 Mio. PLN nach offen abrufbaren Dienstplänen PolenBeschäftigtendaten 4 Mio. €

Daten von Beschäftigten von McDonald’s und seinen Franchisenehmern aus dem Dienstplanmodul (u. a. Namen, PESEL- oder Passnummern, Arbeitszeiten, Positionen) lagen in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis. Die UODO stellte fest, dass McDonald’s Polska keine Risikoanalyse vorgenommen, keine geeigneten Sicherungen umgesetzt und den Auftragsverarbeiter nicht wirksam kontrolliert hatte, und verhängte Geldbußen von 1.632.063, 13.600.528 und 1.700.066 PLN (zusammen 16.932.657 PLN) sowie eine Verwarnung; der Auftragsverarbeiter 24/7 Communication erhielt 94.286, 42.429 und 47.143 PLN (183.858 PLN), insgesamt 17.116.515 PLN. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer HR-Prozesse auslagert, bleibt verantwortlich: Risikoanalyse, Zugriff auf die Systemkonfiguration und tatsächlich durchgeführte Audits beim Dienstleister sind Pflicht.

Bezug zu Schulung und Awareness

Schutz von Beschäftigtendaten bei ausgelagerten HR-Systemen

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Beschäftigtendaten
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 lit. c und f, Art. 5 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 1 DSGVO sowie Art. 34 Abs. 1 und 3 lit. c DSGVO (Verwarnung) (Verantwortlicher); Art. 28 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 und 9, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 1 DSGVO (Auftragsverarbeiter)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
angefochten
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
21.07.2025

Originalbetrag 17.116.515 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 23.06.2025.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Direktlink

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29.04.2024 ein polnischer GastronomiebetriebUODO: 238.345 Złoty gegen Gastrofirma nach Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks PolenDatenpannen und Datensicherheitanonymisiert 55.102 €

Ein Beschäftigter des Gastronomiebetriebs verlor einen USB-Stick mit unverschlüsselten Daten eines Kollegen, u. a. PESEL-Nummer, Passdaten und Gehalt. Die Risikoanalyse hatte den bloßen Verlust von Datenträgern nicht vorgesehen, Verschlüsselung war nur per Anleitungsvideo den Beschäftigten überlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde nicht getestet; die UODO verhängte 238.345 Złoty (nicht rechtskräftig).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Verschlüsselung mobiler Datenträger muss technisch erzwungen werden – ein Schulungsvideo allein verlagert die Verantwortung unzulässig auf die Beschäftigten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Umgang mit mobilen Datenträgern und Verschlüsselung

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Datenpannen und Datensicherheit
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 5 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Mildernde Umstände
Selbstanzeige des Vorfalls und Kooperation im Verfahren wirkten erheblich bußgeldmindernd.
Veröffentlicht
17.05.2024

Originalbetrag 238.345 PLN, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.04.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 5 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.04.2026 · Direktlink

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12.03.2024 ein isländischer Betreiber einer SchnellrestaurantketteIsland: Betreiber einer Schnellrestaurantkette wegen Kamera-Leistungskontrolle gebüßt IslandBeschäftigtendatenanonymisiert 10.087 €

Persónuvernd verhängte gegen die Betreiberin einer Schnellrestaurantkette in Island eine Geldbuße von 1.500.000 ISK, weil der Leiter einer Filiale Aufnahmen der Überwachungskameras genutzt hatte, um die Arbeit eines Beschäftigten zu kontrollieren, und dazu kommentierte Standbilder anfertigte. Die Behörde wertete dies als unzulässige Verarbeitung außerhalb des erklärten Überwachungszwecks und beanstandete zudem Hinweisschilder ohne Angabe des Verantwortlichen sowie eine unzureichende Information der Beschäftigten; sie ordnete an, die Standbilder zu löschen, in den Filialen vorschriftsgemäße Hinweisschilder anzubringen, die Beschäftigten zu informieren und ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Aufnahmen aus Sicherheitskameras dürfen nicht nebenbei zur Leistungskontrolle genutzt werden, und wer Zugriff darauf hat, muss wissen, wofür er sie verwenden darf.

Bezug zu Schulung und Awareness

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: keine Leistungskontrolle ohne eigene Rechtsgrundlage

Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.

Behörde / Gericht
Persónuvernd
Rechtsgebiet
Datenschutz · Beschäftigtendaten
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 Bst. a–c, Art. 6 Abs. 1, Art. 12 und 13 DSGVO; §§ 8, 9, 14 Abs. 1 und 4 und 17 Gesetz Nr. 90/2018 (isländisches Datenschutzgesetz); Regeln Nr. 837/2006 über elektronische Überwachung; Geldbuße nach § 46 Abs. 3 Gesetz Nr. 90/2018 i.V.m. Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Verschulden
fahrlässig
Mildernde Umstände
Nur eine Filiale und relativ wenige Personen betroffen, kein nachgewiesener unmittelbarer Schaden, nur ein belegter Fall der Leistungskontrolle.
Haftung von Führungskräften
Die Kontrolle ging vom Leiter einer Filiale aus; die Behörde hielt fest, dass Unternehmen Beschäftigte mit Zugriff auf Aufnahmen anleiten müssen. Die Geldbuße traf die Betreibergesellschaft.
Veröffentlicht
20.03.2024

Originalbetrag 1.500.000 ISK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 12.03.2024.

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 12.03.2026 · Direktlink

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07.12.2023 DSB: 20.000 Euro gegen Gastrobetrieb wegen Dauerüberwachung von Küche und Abholbereich ÖsterreichVideoüberwachunganonymisiert 20.000 €

Eine Gastronomie-GmbH mit Liefer- und Abholbetrieb (Name pseudonymisiert) zeichnete Arbeitsplätze in Küche und Abholbereich ununterbrochen auf, auch außerhalb der Öffnungszeiten, und speicherte die Aufnahmen 14 Tage. Zusätzlich fehlte seit 2018 ein Verarbeitungsverzeichnis; die DSB verhängte 20.000 Euro, das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Auch kleine Betriebe dürfen Beschäftigte nicht permanent filmen – und brauchen ein Verzeichnis ihrer Verarbeitungen.

Behörde / Gericht
Datenschutzbehörde (DSB)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Videoüberwachung
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 07.12.2025 · Direktlink

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Anonym: Wir speichern nur Ihren Text, keine Kontaktdaten und keine IP-Adresse.

31.07.2023 ein spanischer RestaurantbetreiberAEPD: 3.000 Euro gegen Restaurantbetreiber in Andalusien wegen Kameras auf öffentlicher Fläche SpanienVideoüberwachunganonymisiert 3.000 €

Der Betreiber zweier Lokale in Andalusien filmte mit seinen Kameras unverhältnismäßig den öffentlichen Raum, u. a. die Terrassentische vor einem Restaurant, und hatte keine Hinweisschilder angebracht. Die AEPD verhängte 3.000 Euro und ordnete an, die Kameras binnen 15 Arbeitstagen zu entfernen oder neu auszurichten; der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Kameras am Geschäft dürfen nur das eigene Grundstück erfassen und müssen deutlich ausgeschildert sein.

Behörde / Gericht
Agencia Española de Protección de Datos (AEPD)
Rechtsgebiet
Datenschutz · Videoüberwachung
Rechtsgrundlage
Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 13 DSGVO
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 31.07.2025 · Direktlink

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