Compliance-Radar
Wer wurde wofür sanktioniert?
Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.
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Wo?
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nach BrancheAlle Branchen
- Bau und Immobilien 1,42 Mio. € 40 % · 2 Fälle
- Sonstige 741.341 € 21 % · 6 Fälle
- Lebensmittel und Landwirtschaft 606.838 € 17 % · 3 Fälle
- Industrie und Maschinenbau 500.000 € 14 % · 2 Fälle
- Medien und Online-Plattformen 153.300 € 4 % · 1 Fall
- Handel und E-Commerce 50.000 € 1 % · 2 Fälle
- Energie und Versorgung 27.000 € 1 % · 1 Fall
- Transport, Logistik und Schifffahrt 13.731 € 0 % · 1 Fall
Wann?
je Jahr, nach Entscheidungsdatum| Zeitraum | Fälle | Summe |
|---|---|---|
| 2023 | 5 | 331.466 € |
| 2024 | 2 | 620.000 € |
| 2025 | 4 | 161.250 € |
| 2026 | 7 | 2,39 Mio. € |
18 Fälle
27.08.2026 Blumenzwiebel-Betrieb legte Stunden polnischer Saisonkräfte nicht offen – rund 95.600 € Bußgeld 95.588 €
Ein Lilien- und Tulpenzüchter mit durchschnittlich rund 50 (in der Spitze 75) Beschäftigten, bei dem polnische Arbeitsmigranten arbeiten (im Urteil anonymisiert), konnte für 18 Beschäftigte für September 2020 bis Februar 2021 keine ausreichenden Nachweise über gearbeitete Stunden und gezahlten Lohn vorlegen. Der Minister verhängte 2024 118.000 € (nach Einspruch 112.100 €); das Gericht senkte das Bußgeld u. a. wegen ergriffener Maßnahmen und überlanger Verfahrensdauer auf 95.587,50 €.
Wer Saisonkräfte beschäftigt, muss Stunden und Lohnzahlungen je Person lückenlos belegen können – fehlende Unterlagen werden je Beschäftigtem eigenständig mit Bußgeld belegt.
- Behörde / Gericht
- Rechtbank Noord-Nederland (Bußgeld: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid / Nederlandse Arbeidsinspectie)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Art. 18b Abs. 2 Wet minimumloon en minimumvakantiebijslag (Wml)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- reduziert
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Beschäftigte
- 50 bis 249
- Mildernde Umstände
- Ermäßigung um 12,5 % für angemessene Maßnahmen, 5 % für Verzögerung und 2.500 € wegen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer.
- Rechtbank Noord-Nederland, ECLI:NL:RBNNE:2026:3722 vom 27.08.2026 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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24.08.2026 Fitnessstudiokette in Amsterdam (anonymisiert)Arbeidsinspectie: 316.875 Euro Bußgelder gegen Amsterdamer Fitnessstudiokette 316.875 €
Die Nederlandse Arbeidsinspectie verhängte gegen eine Fitnessstudiokette in Amsterdam, die in der Mitteilung nicht namentlich genannt wird, Bußgelder von insgesamt 316.875 Euro. Für 25 ausländische Arbeitskräfte fehlte die erforderliche Arbeitserlaubnis bzw. kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, und bei drei Personen wurde die Identität nicht festgestellt (Wav, 234.375 Euro); wegen mangelhafter Aufzeichnungen ließ sich nicht prüfen, ob für alle Stunden der Mindestlohn gezahlt wurde (WML, 60.000 Euro), hinzu kam ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (22.500 Euro). Zusätzlich erhielt das Unternehmen zwei Warnungen, dass bei erneuten gleichartigen Verstößen die Arbeit vorsorglich stillgelegt werden kann.
Vor Arbeitsbeginn müssen Arbeitsberechtigung und Identität jeder Arbeitskraft geprüft und Arbeitszeiten lückenlos dokumentiert werden.
Prüfung der Arbeitsberechtigung und Dokumentation von Arbeitszeiten
- Behörde / Gericht
- Nederlandse Arbeidsinspectie
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Wet arbeid vreemdelingen (Wav); Wet minimumloon en minimumvakantiebijslag (WML); Arbeidstijdenwet (ATW)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
- Nederlandse Arbeidsinspectie: Sportschoolketen krijgt ruim 3 ton euro aan boetes Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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13.08.2026 Plattform für Freelancer und neun entleihende Unternehmen (anonymisiert)Arbeidsinspectie: Bußgelder gegen Freelance-Plattform und neun Entleiher 153.300 €
Die Nederlandse Arbeidsinspectie verhängte gegen eine Plattform für Freelancer und neun Unternehmen, die über sie ausländische Arbeitskräfte ohne Arbeitsberechtigung in Gastronomie und Bildung einsetzten, Bußgelder von insgesamt 153.300 Euro: nach der Wav 146.500 Euro (Plattform 66.000 Euro, die neun Entleiher je 4.000 bis 27.000 Euro, zusammen 80.500 Euro) und nach der Waadi 6.800 Euro (Plattform 3.400 Euro, zwei Entleiher 2.000 und 1.400 Euro). Die Plattform sah sich nur als Vermittlerin; die Arbeidsinspectie stufte sie nach der tatsächlichen Arbeitsweise als Arbeitgeberin im Sinne der weit gefassten Wav-Definition ein.
Plattformen, die Arbeitskräfte vermitteln, können nach dem tatsächlichen Ablauf als Arbeitgeber gelten und müssen die Arbeitsberechtigung prüfen; auch Entleiher haften.
Arbeitgeberpflichten von Vermittlungsplattformen und Entleihern
- Behörde / Gericht
- Nederlandse Arbeidsinspectie
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Wet arbeid vreemdelingen (Wav); Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs (Waadi)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Medien und Online-Plattformen
- Veröffentlicht
- 13.08.2026
- Nederlandse Arbeidsinspectie: Freelanceplatform en 9 bedrijven beboet voor illegale tewerkstelling Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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31.07.2026 Whitemountain Quarries Limited1,2 Mio. Euro Strafe für Whitemountain Quarries nach tödlichem Unfall an Straßenbaustelle 1,2 Mio. €
An einer Straßenbaustelle auf der R238 in Donegal geriet im August 2020 ein Auto mit einem Rad auf den unfertigen Seitenstreifen, glitt beim Zurücklenken auf dem frisch aufgebrachten Belag weg und stürzte in den Lough Foyle; drei Insassen ertranken, einer wurde verletzt, und es fehlte an geeigneter Verkehrssicherung. Das Unternehmen bekannte sich schuldig, seine Pflichten gegenüber Dritten nach s. 12 des Safety, Health and Welfare at Work Act 2005 verletzt zu haben, und wurde zu 1.200.000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Arbeitgeber an Baustellen im öffentlichen Raum haften auch für die Sicherheit Dritter; Beschilderung und Leiteinrichtungen müssen bis zum Abschluss der Arbeiten ausreichen.
- Behörde / Gericht
- Letterkenny Circuit Criminal Court (Anklage: Health and Safety Authority)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- s. 12 i. V. m. s. 77(9)(a) Safety, Health and Welfare at Work Act 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 31.07.2026
- HSA: Whitemountain Quarries Limited fined €1.2 million after fatal roadworks incident claimed three lives (31.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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27.07.2026 Dairymaster Unlimited Company400.000 Euro Strafe für Dairymaster nach tödlichem Unfall an Melkstandtor 400.000 €
Im Juli 2020 wurde ein Landwirt auf einem Milchviehbetrieb im County Limerick durch ein pneumatisch betriebenes Tor im Melkstand tödlich verletzt, das Dairymaster entworfen und hergestellt hatte. Das Unternehmen bekannte sich in sechs Punkten schuldig; das Gericht verhängte je 200.000 Euro wegen Verstößen gegen s. 16(3) und s. 16(1)(a) des Safety, Health and Welfare at Work Act 2005 (Pflichten von Konstrukteuren und Herstellern), zusammen 400.000 Euro, die übrigen Punkte wurden berücksichtigt.
Hersteller von Arbeitsmitteln haften strafrechtlich für sichere Konstruktion, Prüfung und ausreichende Sicherheitsinformationen.
- Behörde / Gericht
- Limerick Circuit Criminal Court (Anklage: Health and Safety Authority)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- s. 16(1)(a), 16(3) i. V. m. s. 77(2)(a), 77(9)(a) Safety, Health and Welfare at Work Act 2005
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Veröffentlicht
- 28.07.2026
- HSA: Dairymaster Unlimited Company fined €400,000 following a fatal workplace incident (28.07.2026) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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22.01.2026 Logistikbetrieb: Bußgelder wegen Mindestlohn-, Melde- und Ausländerbeschäftigungsverstößen 13.731 €
Ein Logistik- und Transportbetrieb enthielt mehreren Beschäftigten von Juni bis Dezember 2023 insgesamt rund 2.000 € Mindestlohn vor, verletzte Melde- und Sofortmeldepflichten und beschäftigte im Juli/August 2023 einen Ausländer ohne Aufenthaltstitel. Die Bußgelder: 5.231 € (Mindestlohn), je 750 € (Meldepflichten) und 7.000 € (unerlaubte Ausländerbeschäftigung), zusammen 13.731 € (Datum = Veröffentlichung).
Schon kleine Lohnrückstände werden neben Melde- und Aufenthaltsverstößen einzeln geahndet – Personalprozesse bei Einstellung brauchen eine feste Checkliste.
Sofortmeldung und Prüfung von Arbeitserlaubnissen bei Einstellung
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt Karlsruhe (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- § 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG; § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Transport, Logistik und Schifffahrt
- Veröffentlicht
- 22.01.2026
- Zoll ahndet Mindestlohn- und Meldepflichtverstöße bei Logistikunternehmen (Hauptzollamt Karlsruhe) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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09.01.2026 Bulgarischer Bau-Subunternehmer: 215.000 € wegen Mindestlohnunterschreitung 215.000 €
Ein bulgarisches Bauunternehmen, das als Subunternehmer einer deutschen Firma zwischen Januar und Mai 2023 auf einer Großbaustelle im Landkreis Tuttlingen arbeitete, zahlte unter dem Mindestlohn, zeichnete nur die Dauer, nicht Beginn und Ende der Arbeitszeit auf und meldete die Entsendung nicht an. Gegen das Unternehmen wurden rund 215.000 € festgesetzt, was dem durch die Unterschreitung erlangten wirtschaftlichen Vorteil entspricht; der im September 2025 erlassene Bescheid ist seit Ende 2025 rechtskräftig (Datum = Veröffentlichung, Bescheiddatum nicht genau angegeben).
Generalunternehmer sollten Mindestlohn, Stundenaufzeichnungen und Entsendemeldungen ihrer ausländischen Subunternehmer aktiv prüfen; der wirtschaftliche Vorteil wird vollständig abgeschöpft.
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt Singen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Mindestlohngesetz; Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Aufzeichnungs- und Meldepflichten)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Bau und Immobilien
- Veröffentlicht
- 09.01.2026
- Zeit, Geld, Meldepflicht – Zoll ahndet Verstöße mit sechsstelligem Bußgeld (Hauptzollamt Singen) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink
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17.12.2025 Spargelhof ohne verlässliche Arbeitszeiterfassung: Raad van State bestätigt 11.250 € 11.250 €
Die Arbeitszeitaufzeichnungen eines Spargelbetriebs (im Urteil anonymisiert) wichen im Mai/Juni 2022 strukturell von den tatsächlich geleisteten Stunden ab, u. a. blieb Sonntagsarbeit unerfasst, sodass die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nicht kontrollierbar war. Der Raad van State bestätigte das 2023 ohne vorherige Verwarnung verhängte Bußgeld von 11.250 € einschließlich des Erhöhungsfaktors 1,5.
Eine Arbeitszeiterfassung, die nicht die tatsächlichen Stunden abbildet, gilt als fehlend – Betriebe werden dann ohne Vorwarnung sanktioniert.
Korrekte Erfassung von Arbeits- und Ruhezeiten
- Behörde / Gericht
- Raad van State, Afdeling bestuursrechtspraak (Bußgeld: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- Art. 4:3 Abs. 1 Arbeidstijdenwet
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Raad van State, ECLI:NL:RVS:2025:6142 vom 17.12.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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13.11.2025 BSG: Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn – Beitragsnachforderungen bestätigt Anordnung
Zwei Arbeitgeber vergüteten Teilzeitkräfte ausschließlich mit der Überlassung eines Firmenwagens. Das BSG bestätigte die Nachforderungen der Rentenversicherung: Der Sachbezug erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht, Beiträge sind auf den geschuldeten Mindestlohn zu zahlen (B 12 BA 8/24 R, B 12 BA 6/23 R).
Vergütungsmodelle mit Sachbezügen gehören vor Einführung auf Mindestlohnfestigkeit geprüft – sonst drohen Beitragsnachforderungen für Jahre.
Mindestlohn nur in Geld – Sachbezüge in der Entgeltabrechnung
- Behörde / Gericht
- Bundessozialgericht, 12. Senat (Betriebsprüfung: Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- § 1 MiLoG; § 28p SGB IV (Betriebsprüfung)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- rechtskräftig
- Veröffentlicht
- 14.11.2025
- Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen (Bundessozialgericht) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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18.02.2025 Jumbo (Supermarktkette)OM: 50.000 Euro Strafbefehl gegen Jumbo nach tödlichem Unfall im Verteilzentrum 50.000 €
Das Openbaar Ministerie verhängte gegen die Supermarktkette Jumbo einen Strafbefehl über 50.000 Euro wegen Verstoßes gegen Art. 32 Arbeidsomstandighedenwet, nachdem ein Beschäftigter am 20. Oktober 2021 am Verteilzentrum in Woerden von einem rückwärtsfahrenden Lkw des Unternehmens tödlich erfasst worden war. Nach den Ermittlungen der Nederlandse Arbeidsinspectie lag der eingerichtete Raucherbereich unzureichend abgetrennt neben den Laderampen und dem Lkw-Verkehr, und das Rückfahrwarnsignal des Lkw war abgeschaltet. Jumbo hat den Raucherbereich umgestaltet, Rückfahrsignale bei jedem Start automatisch aktivieren lassen, kooperiert und zahlt zusätzlich einen Betrag an die Hinterbliebenen.
Pausen- und Raucherbereiche gehören in die Gefährdungsbeurteilung des Werksverkehrs und müssen baulich von Lade- und Fahrzonen getrennt sein.
Verkehrswege, Laderampen und Pausenbereiche in der Logistik
- Behörde / Gericht
- Openbaar Ministerie (OM), Functioneel Parket; Ermittlungen Nederlandse Arbeidsinspectie
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Art. 32 Arbeidsomstandighedenwet (Arbowet); Strafbefehl des OM
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Mildernde Umstände
- Nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen, Kooperation, Zahlung an die Hinterbliebenen.
- Veröffentlicht
- 18.02.2025
- OM: Jumbo betaalt boete voor dodelijk arbeidsongeval distributiecentrum Woerden Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Direktlink
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10.02.2025 Tödlicher Palettensturz im Lager: 100.000 € Geldbuße für Industrietor-Hersteller 100.000 €
Im Januar 2023 fiel im Lager eines Herstellers industrieller Tore in Didam (im Urteil anonymisiert) eine 792 kg schwere Palette aus einem vierfach gestapelten, instabilen Stapel auf einen neuen Beschäftigten, der starb; der eingesetzte Stapler mit Gabelverlängerung hatte keine eigene CE-Kennzeichnung und war für die Last ungeeignet, die Risikobeurteilung unvollständig und die Unterweisung des nicht Niederländisch sprechenden Opfers unzureichend. Das Gericht verhängte wegen vorsätzlicher Arbowet-Verstöße 100.000 € (davon 25.000 € bedingt) und 17.500 € Schadensersatz an die Mutter (ECLI:NL:RBOVE:2025:711).
Unterweisungen müssen in einer Sprache erfolgen, die Beschäftigte verstehen – und frühere meldepflichtige Unfälle verlangen Konsequenzen.
Unterweisung fremdsprachiger Beschäftigter; sicheres Stapeln
Fehlende oder unzureichende Schulung spielte in der Entscheidung eine Rolle.
- Behörde / Gericht
- Rechtbank Overijssel (economische kamer)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- Art. 32 Arbeidsomstandighedenwet i. V. m. Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 Arbeidsomstandighedenwet; Art. 3.17, 7.2 Abs. 1, 7.18 Abs. 2 Arbeidsomstandighedenbesluit
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Industrie und Maschinenbau
- Verschulden
- vorsätzlich
- Mildernde Umstände
- Keine Vorstrafen des Unternehmens; Teil der Geldbuße zur Bewährung.
- Rechtbank Overijssel, ECLI:NL:RBOVE:2025:711 vom 10.02.2025 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink
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30.01.2024 Gemüsebaubetrieb prellt Erntehelfer um Mindestlohn: rund 500.000 € Bußgeld und Einziehung 500.000 €
Ein Gemüsebaubetrieb zahlte Erntehelfern den tariflichen Mindestlohn nicht; der Fehlbetrag lag bei knapp 300.000 €. Die Ermittlungen stützten sich auf Befragungen mit Dolmetschern und die Auswertung von Arbeitszeit- und Erntemengendaten. Verhängt wurden Bußgelder von rund 200.000 €, zusätzlich wurden rund 300.000 € Tatertrag eingezogen (Datum = Veröffentlichung).
Akkord- und Mengenlöhne in der Saisonarbeit müssen je Stunde den Mindestlohn erreichen; Abzüge für Unterkunft und Arbeitsmittel werden genau geprüft.
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt Karlsruhe (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Mindestlohn- bzw. Tarifrecht (tariflich bestimmter Mindestlohn); Einziehung des Tatertrags
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Lebensmittel und Landwirtschaft
- Veröffentlicht
- 30.01.2024
- Zoll, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2024) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.01.2026 · Direktlink
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22.01.2024 ein deutsches DienstleistungsunternehmenGewerbeaufsicht Oberpfalz: 120.000 € Gewinnabschöpfung wegen Arbeitszeitverstößen 120.000 €
Nach einer Beschwerde stellte das Gewerbeaufsichtsamt bei einem Dienstleistungsunternehmen erhebliche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz fest, die sich bei einer erneuten Kontrolle nicht gebessert hatten. Das Unternehmen muss 120.000 € Gewinnabschöpfung zahlen, berechnet aus dem rechnerischen Ertrag der wiederholten Arbeitszeitüberschreitungen; zugesagt hat es zudem Investitionen von mindestens 100.000 € in bessere Abläufe.
Wer Arbeitszeitverstöße nach einer ersten Kontrolle nicht abstellt, riskiert, dass der daraus gezogene Vorteil abgeschöpft wird.
Höchstarbeitszeiten und Kontrollen der Gewerbeaufsicht
- Behörde / Gericht
- Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- Arbeitszeitgesetz; Gewinnabschöpfung
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Mildernde Umstände
- Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen nach der letzten Kontrolle bereits spürbare Maßnahmen ergriffen hatte.
- Veröffentlicht
- 22.01.2024
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.01.2026 · Direktlink
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30.11.2023 eine Wirtschaftskanzlei mit internationaler AusrichtungHamburg: Wirtschaftskanzlei muss Arbeitszeit angestellter Anwälte erfassen Anordnung
Nach Beschwerden über regelmäßige Arbeitstage bis 23 oder 24 Uhr ordnete die Hamburger Arbeitsschutzbehörde am 30.11.2023 gegenüber einer internationalen Wirtschaftskanzlei an, die tatsächlichen Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwälte aufzuzeichnen, diese zu unterweisen und die Verantwortung der Partner darzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte am 18.07.2025 die Aufzeichnungspflicht und die Unterweisungspflicht für angestellte Anwälte und hob nur die dritte Anordnung auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.
Abrechenbare Mandatsstunden sind keine Arbeitszeiterfassung; auch Kanzleien müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit angestellter Anwälte festhalten.
Arbeitszeiterfassung für angestellte Berufsträger
- Behörde / Gericht
- Hamburger Arbeitsschutzbehörde; bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 21
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 17 Abs. 2 ArbZG; §§ 12, 22 Abs. 1 ArbSchG
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 18.07.2025
- VG Hamburg, Urteil vom 18.07.2025, 21 K 1202/25 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink
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13.10.2023 ein niederländisches Offshore-BauunternehmenNiederlande: 27.000 € Bußgeld gegen ein Offshore-Bauunternehmen, Projektcrew arbeitete bis zu 27 Tage am Stück 27.000 €
Der niederländische Minister für Soziales und Beschäftigung verhängte gegen ein niederländisches Unternehmen, das unter anderem Offshore-Windparks baut und wartet, ein Bußgeld von 27.000 €: Nach Feststellungen der Bergbauaufsicht Staatstoezicht op de Mijnen hatten zwölf Beschäftigte einer Projektcrew beim Bau eines Windparks auf See zwischen dem 23. November und dem 20. Dezember 2022 an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet, elf davon 20 Tage und einer 27 Tage am Stück. Das Unternehmen berief sich vergeblich darauf, für die überwiegend auf einem Kranschiff tätige Crew gälten die Arbeitszeitregeln für Seeleute; das zuständige Gericht wies seine Klage am 20. November 2025 ab.
Bei Offshore-Einsätzen entscheidet die Art der Arbeit über das anwendbare Arbeitszeitrecht: Wer für einen Windpark arbeitet, unterliegt den strengeren Offshore-Regeln, auch wenn die Crew überwiegend an Bord eines Schiffes tätig ist.
Höchstzahl aufeinanderfolgender Arbeitstage bei Offshore-Einsätzen
- Behörde / Gericht
- Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Bußgeld; Aufsicht: Staatstoezicht op de Mijnen); bestätigt durch Rechtbank Rotterdam
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- Arbeidstijdenwet; Art. 5.14:2 Abs. 3 i. V. m. Art. 5.17:2 Arbeidstijdenbesluit (Arbeit auf, von oder für einen Windpark auf See)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Energie und Versorgung
- Veröffentlicht
- 01.12.2025
- Rechtspraak, Entscheidungsdatenbank (Suche) (Entscheidung 2023) Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 13.10.2025 · Direktlink
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22.09.2023 ein deutscher Outdoor-HändlerHamburg: Anordnung zur Arbeitszeiterfassung gegen Outdoor-Händler hält vor VG Anordnung
Nach einer anonymen Beschwerde über Sonntagsarbeit und zu lange Arbeitstage ordnete das Hamburger Amt für Arbeitsschutz am 22.09.2023 gegenüber einem der größten Outdoor-Händler Europas an, die tatsächlichen Arbeitszeiten aller Beschäftigten, auch in Vertrauensarbeitszeit, mit Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen und Aufzeichnungen vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage am 21.08.2024 im Wesentlichen ab und sah § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG als tragfähige Grundlage; nur ein Teil einer Ziffer hatte sich erledigt.
Vertrauensarbeitszeit befreit nicht von der Zeiterfassung; Arbeitsschutzbehörden können sie per Anordnung durchsetzen, ohne auf ein neues Gesetz zu warten.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit
- Behörde / Gericht
- Amt für Arbeitsschutz Hamburg (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz); bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
- Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Aufzeichnungsanordnung); § 17 Abs. 4 ArbZG (Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen)
- Maßnahme
- Anordnung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Handel und E-Commerce
- Veröffentlicht
- 21.08.2024
- VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2024, 15 K 964/24 Gerichtsentscheidung
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink
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15.06.2023 ein deutscher FußballvereinZoll München: rund 200.000 € Einziehung gegen Fußballverein wegen Mindestlohn 200.000 €
Ein Fußballverein beschäftigte in seinem Nachwuchsleistungszentrum von 2016 bis 2021 Kräfte auf 450-Euro-Basis, die tatsächlich weit mehr Stunden leisteten; Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten wurden verletzt. Das Hauptzollamt München erließ einen Einziehungsbescheid über rund 200.000 €; zusätzlich werden rund 45.500 € Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nachgefordert.
Bei Minijobs zählt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit; wer mehr Stunden zulässt als vertraglich vereinbart, muss sie erfassen und mit Mindestlohn bezahlen.
Minijobs: tatsächliche Stunden statt vertraglicher Stunden zählen
- Behörde / Gericht
- Hauptzollamt München
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
- Rechtsgrundlage
- Mindestlohngesetz (Mindestlohn, Aufzeichnungspflicht); Einziehungsbescheid
- Maßnahme
- Gewinnabschöpfung
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Veröffentlicht
- 15.06.2023
- Zoll, Presse (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung einer Behörde
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.06.2025 · Direktlink
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29.03.2023 ein schwedisches SteinbruchunternehmenSteinbruchunternehmen: 1,18 Mio. SEK Unternehmensgeldbuße nach tödlichem Sprengunfall 104.466 €
Das Berufungsgericht verurteilte ein Steinbruchunternehmen zu einer Unternehmensgeldbuße (företagsbot) von 1.180.000 SEK, nachdem 2015 ein Baggerfahrer bei Aufräumarbeiten nach einer Sprengung durch verbliebenen, nicht detonierten Sprengstoff getötet worden war. Das Sprenggebiet war fahrlässig nicht gründlich genug kontrolliert worden; anders als das Amtsgericht, das die Buße erlassen hatte, bewertete das Berufungsgericht das Arbeitsschutzdelikt nicht als grob (Bußwert 1.200.000 SEK), sah aber keinen Grund für einen Erlass und zog wegen der langen Verfahrensdauer nur 20.000 SEK ab.
Unternehmen haften für Fehler von Beschäftigten mit Aufsichtsfunktion auch dann, wenn ihr Arbeitsschutz insgesamt gut organisiert ist.
Kontrolle nach Sprengarbeiten und Verantwortung von Aufsichtspersonen
- Behörde / Gericht
- Hovrätten över Skåne och Blekinge
- Rechtsgebiet
- Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitssicherheit und Arbeitsunfälle
- Rechtsgrundlage
- 36 kap. 7–10 a §§ brottsbalken (företagsbot); Arbeitsschutzdelikt (arbetsmiljöbrott)
- Maßnahme
- Bußgeld
- Verfahrensstand
- unbekannt
- Branche
- Sonstige
- Verschulden
- fahrlässig
- Mildernde Umstände
- Abzug von 20.000 SEK wegen der langen Verfahrensdauer.
- Haftung von Führungskräften
- Maßnahmen gegen einzelne Personen werden hier nicht wiedergegeben.
- Veröffentlicht
- 29.03.2023
Originalbetrag 1.180.000 SEK, umgerechnet zum EZB-Referenzkurs vom 29.03.2023.
- Sveriges Domstolar, Nachrichten (Übersicht) (Entscheidung 2023) Pressemitteilung eines Gerichts
Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 29.03.2025 · Direktlink