Compliance-Radar

Wer wurde wofür sanktioniert?

Bußgelder, Urteile und Vorfälle aus Europa, Nordamerika, Lateinamerika, Asien-Pazifik, Naher Osten und Afrika: 2.207 Fälle aus 44 Jurisdiktionen, jeder mit amtlicher Quelle und vor der Veröffentlichung gegen diese Quelle geprüft. Filtern Sie nach Land, Rechtsgebiet und Branche. Ein Klick auf ein Diagramm geht eine Ebene tiefer.

8Fälle aus 1 Jurisdiktion
1,05 Mio. €Summe der Geldbeträge (5 Fälle mit Betrag)
200.000 €Median je Fall mit Betrag

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Wann?

je Jahr, nach Entscheidungsdatum
Verlauf
ZeitraumFälleSumme
20233200.000 €
20242620.000 €
20251–
20262228.731 €

8 Fälle

22.01.2026 Logistikbetrieb: Bußgelder wegen Mindestlohn-, Melde- und Ausländerbeschäftigungsverstößen DeutschlandMindestlohn und Schwarzarbeit 13.731 €

Ein Logistik- und Transportbetrieb enthielt mehreren Beschäftigten von Juni bis Dezember 2023 insgesamt rund 2.000 € Mindestlohn vor, verletzte Melde- und Sofortmeldepflichten und beschäftigte im Juli/August 2023 einen Ausländer ohne Aufenthaltstitel. Die Bußgelder: 5.231 € (Mindestlohn), je 750 € (Meldepflichten) und 7.000 € (unerlaubte Ausländerbeschäftigung), zusammen 13.731 € (Datum = Veröffentlichung).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Schon kleine Lohnrückstände werden neben Melde- und Aufenthaltsverstößen einzeln geahndet – Personalprozesse bei Einstellung brauchen eine feste Checkliste.

Bezug zu Schulung und Awareness

Sofortmeldung und Prüfung von Arbeitserlaubnissen bei Einstellung

Behörde / Gericht
Hauptzollamt Karlsruhe (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
§ 21 Abs. 1 Nr. 11 MiLoG; § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; § 404 Abs. 2 Nr. 3 SGB III
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Transport, Logistik und Schifffahrt
Veröffentlicht
22.01.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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09.01.2026 Bulgarischer Bau-Subunternehmer: 215.000 € wegen Mindestlohnunterschreitung DeutschlandMindestlohn und Schwarzarbeit 215.000 €

Ein bulgarisches Bauunternehmen, das als Subunternehmer einer deutschen Firma zwischen Januar und Mai 2023 auf einer Großbaustelle im Landkreis Tuttlingen arbeitete, zahlte unter dem Mindestlohn, zeichnete nur die Dauer, nicht Beginn und Ende der Arbeitszeit auf und meldete die Entsendung nicht an. Gegen das Unternehmen wurden rund 215.000 € festgesetzt, was dem durch die Unterschreitung erlangten wirtschaftlichen Vorteil entspricht; der im September 2025 erlassene Bescheid ist seit Ende 2025 rechtskräftig (Datum = Veröffentlichung, Bescheiddatum nicht genau angegeben).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Generalunternehmer sollten Mindestlohn, Stundenaufzeichnungen und Entsendemeldungen ihrer ausländischen Subunternehmer aktiv prüfen; der wirtschaftliche Vorteil wird vollständig abgeschöpft.

Behörde / Gericht
Hauptzollamt Singen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
Mindestlohngesetz; Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Aufzeichnungs- und Meldepflichten)
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
rechtskräftig
Branche
Bau und Immobilien
Veröffentlicht
09.01.2026

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 2 · Direktlink

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13.11.2025 BSG: Firmenwagen ersetzt keinen Mindestlohn – Beitragsnachforderungen bestätigt DeutschlandMindestlohn und Schwarzarbeit Anordnung

Zwei Arbeitgeber vergüteten Teilzeitkräfte ausschließlich mit der Überlassung eines Firmenwagens. Das BSG bestätigte die Nachforderungen der Rentenversicherung: Der Sachbezug erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht, Beiträge sind auf den geschuldeten Mindestlohn zu zahlen (B 12 BA 8/24 R, B 12 BA 6/23 R).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vergütungsmodelle mit Sachbezügen gehören vor Einführung auf Mindestlohnfestigkeit geprüft – sonst drohen Beitragsnachforderungen für Jahre.

Bezug zu Schulung und Awareness

Mindestlohn nur in Geld – Sachbezüge in der Entgeltabrechnung

Behörde / Gericht
Bundessozialgericht, 12. Senat (Betriebsprüfung: Deutsche Rentenversicherung Bund)
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
§ 1 MiLoG; § 28p SGB IV (Betriebsprüfung)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
rechtskräftig
Veröffentlicht
14.11.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 25.09.2026 · Direktlink

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30.01.2024 Gemüsebaubetrieb prellt Erntehelfer um Mindestlohn: rund 500.000 € Bußgeld und Einziehung DeutschlandMindestlohn und Schwarzarbeitanonymisiert 500.000 €

Ein Gemüsebaubetrieb zahlte Erntehelfern den tariflichen Mindestlohn nicht; der Fehlbetrag lag bei knapp 300.000 €. Die Ermittlungen stützten sich auf Befragungen mit Dolmetschern und die Auswertung von Arbeitszeit- und Erntemengendaten. Verhängt wurden Bußgelder von rund 200.000 €, zusätzlich wurden rund 300.000 € Tatertrag eingezogen (Datum = Veröffentlichung).

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Akkord- und Mengenlöhne in der Saisonarbeit müssen je Stunde den Mindestlohn erreichen; Abzüge für Unterkunft und Arbeitsmittel werden genau geprüft.

Behörde / Gericht
Hauptzollamt Karlsruhe (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
Mindestlohn- bzw. Tarifrecht (tariflich bestimmter Mindestlohn); Einziehung des Tatertrags
Maßnahme
Bußgeld
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Lebensmittel und Landwirtschaft
Veröffentlicht
30.01.2024
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 28.09.2026 · Fassung 4 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.01.2026 · Direktlink

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22.01.2024 ein deutsches DienstleistungsunternehmenGewerbeaufsicht Oberpfalz: 120.000 € Gewinnabschöpfung wegen Arbeitszeitverstößen DeutschlandArbeitszeitanonymisiert 120.000 €

Nach einer Beschwerde stellte das Gewerbeaufsichtsamt bei einem Dienstleistungsunternehmen erhebliche Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz fest, die sich bei einer erneuten Kontrolle nicht gebessert hatten. Das Unternehmen muss 120.000 € Gewinnabschöpfung zahlen, berechnet aus dem rechnerischen Ertrag der wiederholten Arbeitszeitüberschreitungen; zugesagt hat es zudem Investitionen von mindestens 100.000 € in bessere Abläufe.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Wer Arbeitszeitverstöße nach einer ersten Kontrolle nicht abstellt, riskiert, dass der daraus gezogene Vorteil abgeschöpft wird.

Bezug zu Schulung und Awareness

Höchstarbeitszeiten und Kontrollen der Gewerbeaufsicht

Behörde / Gericht
Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
Rechtsgrundlage
Arbeitszeitgesetz; Gewinnabschöpfung
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Mildernde Umstände
Bei der Berechnung wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen nach der letzten Kontrolle bereits spürbare Maßnahmen ergriffen hatte.
Veröffentlicht
22.01.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.01.2026 · Direktlink

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30.11.2023 eine Wirtschaftskanzlei mit internationaler AusrichtungHamburg: Wirtschaftskanzlei muss Arbeitszeit angestellter Anwälte erfassen DeutschlandArbeitszeitanonymisiert Anordnung

Nach Beschwerden über regelmäßige Arbeitstage bis 23 oder 24 Uhr ordnete die Hamburger Arbeitsschutzbehörde am 30.11.2023 gegenüber einer internationalen Wirtschaftskanzlei an, die tatsächlichen Arbeitszeiten ihrer angestellten Rechtsanwälte aufzuzeichnen, diese zu unterweisen und die Verantwortung der Partner darzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte am 18.07.2025 die Aufzeichnungspflicht und die Unterweisungspflicht für angestellte Anwälte und hob nur die dritte Anordnung auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Abrechenbare Mandatsstunden sind keine Arbeitszeiterfassung; auch Kanzleien müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeit angestellter Anwälte festhalten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Arbeitszeiterfassung für angestellte Berufsträger

Behörde / Gericht
Hamburger Arbeitsschutzbehörde; bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 21
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
Rechtsgrundlage
§ 22 Abs. 3 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; § 17 Abs. 2 ArbZG; §§ 12, 22 Abs. 1 ArbSchG
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
18.07.2025

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 30.11.2025 · Direktlink

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22.09.2023 ein deutscher Outdoor-HändlerHamburg: Anordnung zur Arbeitszeiterfassung gegen Outdoor-Händler hält vor VG DeutschlandArbeitszeitanonymisiert Anordnung

Nach einer anonymen Beschwerde über Sonntagsarbeit und zu lange Arbeitstage ordnete das Hamburger Amt für Arbeitsschutz am 22.09.2023 gegenüber einem der größten Outdoor-Händler Europas an, die tatsächlichen Arbeitszeiten aller Beschäftigten, auch in Vertrauensarbeitszeit, mit Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen und Aufzeichnungen vorzulegen. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage am 21.08.2024 im Wesentlichen ab und sah § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG als tragfähige Grundlage; nur ein Teil einer Ziffer hatte sich erledigt.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Vertrauensarbeitszeit befreit nicht von der Zeiterfassung; Arbeitsschutzbehörden können sie per Anordnung durchsetzen, ohne auf ein neues Gesetz zu warten.

Bezug zu Schulung und Awareness

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch bei Vertrauensarbeitszeit

Behörde / Gericht
Amt für Arbeitsschutz Hamburg (Behörde für Justiz und Verbraucherschutz); bestätigt durch Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 15
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Arbeitszeit
Rechtsgrundlage
§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Aufzeichnungsanordnung); § 17 Abs. 4 ArbZG (Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen)
Maßnahme
Anordnung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Handel und E-Commerce
Veröffentlicht
21.08.2024

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 22.09.2025 · Direktlink

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15.06.2023 ein deutscher FußballvereinZoll München: rund 200.000 € Einziehung gegen Fußballverein wegen Mindestlohn DeutschlandMindestlohn und Schwarzarbeitanonymisiert 200.000 €

Ein Fußballverein beschäftigte in seinem Nachwuchsleistungszentrum von 2016 bis 2021 Kräfte auf 450-Euro-Basis, die tatsächlich weit mehr Stunden leisteten; Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten wurden verletzt. Das Hauptzollamt München erließ einen Einziehungsbescheid über rund 200.000 €; zusätzlich werden rund 45.500 € Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nachgefordert.

Was Unternehmen daraus mitnehmen

Bei Minijobs zählt die tatsächlich geleistete Arbeitszeit; wer mehr Stunden zulässt als vertraglich vereinbart, muss sie erfassen und mit Mindestlohn bezahlen.

Bezug zu Schulung und Awareness

Minijobs: tatsächliche Stunden statt vertraglicher Stunden zählen

Behörde / Gericht
Hauptzollamt München
Rechtsgebiet
Arbeitsschutz und Arbeitsrecht · Mindestlohn und Schwarzarbeit
Rechtsgrundlage
Mindestlohngesetz (Mindestlohn, Aufzeichnungspflicht); Einziehungsbescheid
Maßnahme
Gewinnabschöpfung
Verfahrensstand
unbekannt
Branche
Sonstige
Veröffentlicht
15.06.2023
Quellen

Gegen die amtliche Quelle geprüft am 02.10.2026 · Unternehmensname anonymisiert seit 15.06.2025 · Direktlink

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